Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)



Nummer der ABE:             46760



Gerät:                      Sonderräder für Personenkraftwagen
                            6 J x 14 H2


Typ:                        W2-6014



Inhaber der ABE             Bay-Wheels GmbH
und Hersteller:             DE-68159 Mannheim




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                       KBA 46760


Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                              2
Nummer der ABE: 46760


Die ABE Nr. 46760 erstreckt sich auf die Sonderräder 6 J x 14 H2, Typ W2-6014, in den
Ausführungen:


 Nr.           Ausführungsbezeichnung                          Zu-    max.   Loch-    Ein-
                                                  Mitten-
 der    Kennzeichnung        Kennzeichnung                  lässige Abroll- kreis-Ø  preß-
                                                  loch-Ø
 An-       auf dem               auf dem                    Radlast umfang in mm /   tiefe
                                                   in mm
lage         Rad               Zentrierring                   in kg  in mm Lochzahl in mm
 1       W2-6014 Y1        N02 Ø63.4 – Ø54.1       54,1      580    1935    100/4       37
 2       W2-6014 Y1        N03 Ø63.4 – Ø56.1       56,1      580    1935    100/4       37
 3       W2-6014 Y1        N04 Ø63.4 – Ø56.6       56,6      580    1935    100/4       37
 4       W2-6014 Y1        N05 Ø63.4 – Ø57.1       57,1      580    1935    100/4       37
 5       W2-6014 Y1        N08 Ø63.4 – Ø59.1       59,1      580    1935    100/4       37
 6       W2-6014 Y1        N10 Ø63.4 – Ø60.1       60,1      580    1935    100/4       37
 7       W2-6014 X3        N05 Ø63.4 – Ø57.1       57,1      580    1935    108/4       37
 8       W2-6014 X3            ohne Ring           63,4      580    1935    108/4       37
 9       W2-6014 PE            ohne Ring           65,1      580    1935    108/4       20
 10      W2-6014 W9        N32 Ø72.6 – Ø56.6       56,6      580    1935    114,3/4     37
 11      W2-6014 W9        N29 Ø72.6 – Ø59.5       59,5      580    1935    114,3/4     37
 12      W2-6014 W9        N27 Ø72.6 – Ø60.1       60,1      580    1935    114,3/4     37
 13      W2-6014 W9        N21 Ø72.6 – Ø64.1       64,1      580    1935    114,3/4     37
 14      W2-6014 W9        N23 Ø72.6 – Ø66.1       66,1      580    1935    114,3/4     37
 15      W2-6014 W9        N25 Ø72.6 – Ø67.1       67,1      580    1935    114,3/4     37
 16      W2-6014 X1        N06 Ø63.4 – Ø58.1       58,1      580    1935     98/4       37
 17      W2-6014 Y2        N02 Ø63.4 – Ø54.1       54,1      580    1935    100/5       37
 18      W2-6014 Y2        N03 Ø63.4 – Ø56.1       56,1      580    1935    100/5       37
 19      W2-6014 Y2        N05 Ø63.4 – Ø57.1       57,1      580    1935    100/5       37


Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens
Nr. 55111706 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeug-
papiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu veranlassen.
                     Kraftfahrt-Bundesamt
                                    DE-24932 Flensburg



                                               3
Nummer der ABE: 46760


An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,

der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe

anzubringen.


Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH,
Lambsheim, vom 02.11.2006 festgehaltenen Angaben.

Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.


Flensburg, 08.01.2007
Im Auftrag




               (Hunkele)




Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. 55111706
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                   DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 46760

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-
gen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahr-
zeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht
entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtig-
ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Ferti-
gung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig
oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist
dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,
nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen.

Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
						
Original-Gutachten kaufen Felge suchen