Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)
Nummer der ABE: 46760
Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen
6 J x 14 H2
Typ: W2-6014
Inhaber der ABE Bay-Wheels GmbH
und Hersteller: DE-68159 Mannheim
Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:
Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen
KBA 46760
Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
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Nummer der ABE: 46760
Die ABE Nr. 46760 erstreckt sich auf die Sonderräder 6 J x 14 H2, Typ W2-6014, in den
Ausführungen:
Nr. Ausführungsbezeichnung Zu- max. Loch- Ein-
Mitten-
der Kennzeichnung Kennzeichnung lässige Abroll- kreis-Ø preß-
loch-Ø
An- auf dem auf dem Radlast umfang in mm / tiefe
in mm
lage Rad Zentrierring in kg in mm Lochzahl in mm
1 W2-6014 Y1 N02 Ø63.4 – Ø54.1 54,1 580 1935 100/4 37
2 W2-6014 Y1 N03 Ø63.4 – Ø56.1 56,1 580 1935 100/4 37
3 W2-6014 Y1 N04 Ø63.4 – Ø56.6 56,6 580 1935 100/4 37
4 W2-6014 Y1 N05 Ø63.4 – Ø57.1 57,1 580 1935 100/4 37
5 W2-6014 Y1 N08 Ø63.4 – Ø59.1 59,1 580 1935 100/4 37
6 W2-6014 Y1 N10 Ø63.4 – Ø60.1 60,1 580 1935 100/4 37
7 W2-6014 X3 N05 Ø63.4 – Ø57.1 57,1 580 1935 108/4 37
8 W2-6014 X3 ohne Ring 63,4 580 1935 108/4 37
9 W2-6014 PE ohne Ring 65,1 580 1935 108/4 20
10 W2-6014 W9 N32 Ø72.6 – Ø56.6 56,6 580 1935 114,3/4 37
11 W2-6014 W9 N29 Ø72.6 – Ø59.5 59,5 580 1935 114,3/4 37
12 W2-6014 W9 N27 Ø72.6 – Ø60.1 60,1 580 1935 114,3/4 37
13 W2-6014 W9 N21 Ø72.6 – Ø64.1 64,1 580 1935 114,3/4 37
14 W2-6014 W9 N23 Ø72.6 – Ø66.1 66,1 580 1935 114,3/4 37
15 W2-6014 W9 N25 Ø72.6 – Ø67.1 67,1 580 1935 114,3/4 37
16 W2-6014 X1 N06 Ø63.4 – Ø58.1 58,1 580 1935 98/4 37
17 W2-6014 Y2 N02 Ø63.4 – Ø54.1 54,1 580 1935 100/5 37
18 W2-6014 Y2 N03 Ø63.4 – Ø56.1 56,1 580 1935 100/5 37
19 W2-6014 Y2 N05 Ø63.4 – Ø57.1 57,1 580 1935 100/5 37
Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens
Nr. 55111706 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeug-
papiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu veranlassen.
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Nummer der ABE: 46760
An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,
der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe
anzubringen.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH,
Lambsheim, vom 02.11.2006 festgehaltenen Angaben.
Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
Flensburg, 08.01.2007
Im Auftrag
(Hunkele)
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. 55111706
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Nummer der ABE: 46760
- Anlage -
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-
gen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahr-
zeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht
entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtig-
ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Ferti-
gung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig
oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist
dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,
nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen.
Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.