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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)



Nummer der ABE:             47452



Gerät:                      Sonderräder für Personenkraftwagen
                            8 J x 18 H2


Typ:                        50R8805



Inhaber der ABE             RONAL GmbH
und Hersteller:             DE-76694 Forst




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                       KBA 47452


Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                               2
Nummer der ABE: 47452


Die ABE Nr. 47452 erstreckt sich auf die Sonderräder 8 J x 18 H2, Typ 50R8805, in den
Ausführungen:

  Nr.           Ausführungsbezeichnung                       Zu-    max.    Loch- Ein-
                                                   Mitten-
  der    Kennzeichnung        Kennzeichnung                lässige Abroll- kreis-∅ preß-
                                                   loch-∅
  An-       auf dem               auf dem                  Radlast umfang in mm / tiefe
                                                    in mm
 lage         Rad               Zentrierring                in kg in mm Lochzahl in mm
  1        50R8805.03          6 ∅54,1 ∅68         54,1     690    2285    100/5    35
  2        50R8805.03          3 ∅56,1 ∅68         56,1     690    2285    100/5    35
  3     50R8805.03 ET35     1 ∅57 ∅68 d=8mm         57      690    2285    100/5    27
  4     50R8805.03 ET35    1C ∅57 ∅68 d=5mm         57      690    2285    100/5    30
  5        50R8805.03          1 ∅57,1 ∅68         57,1     690    2285    100/5    35
  6        50R8805.03         1C ∅57,1 ∅68         57,1     690    2285    100/5    35
  7        50R8805.35          3 ∅58,1 ∅76         58,1     800    2285    108/5    33
  8        50R8805.35          4 ∅60,1 ∅76         60,1     800    2285    108/5    33
  9        50R8805.05          4 ∅60,1 ∅76         60,1     800    2285    108/5    45
 10       50R8805.35           1 ∅63,3 ∅76         63,3     800    2285    108/5    33
 11       50R8805.05           1 ∅63,3 ∅76         63,3     800    2285    108/5    45
 12       50R8805.35           0 ∅65,1 ∅76         65,1     800    2285    108/5    33
 13       50R8805.05           0 ∅65,1 ∅76         65,1     800    2285    108/5    45
 14       50R8805.05           7 ∅67,1 ∅76         67,1     800    2285    108/5    45
 15        50R8805.60           ohne Ring          65,1     800    2285    110/5    35
 16        50R8805.07          2 ∅57,1 ∅76         57,1     800    2285    112/5    35
 17       50R8805.37           2 ∅57,1 ∅76         57,1     800    2285    112/5    45
 18     50R8805.07 ET35   3 ∅66,5 ∅76 d=10mm       66,5     800    2285    112/5    25
 19     50R8805.07 ET35    3 ∅66,5 ∅76 d=5mm       66,5     800    2285    112/5    30
 20       50R8805.07           3 ∅66,5 ∅76         66,5     800    2285    112/5    35
 21       50R8805.37           3 ∅66,5 ∅76         66,5     800    2285    112/5    45
 22       50R8805.08           4 ∅60,1 ∅82         60,1     800    2285   114,3/5   40
 23       50R8805.08           0 ∅64,1 ∅82         64,1     800    2285   114,3/5   40
 24       50R8805.08           3 ∅66,5 ∅82         66,5     800    2285   114,3/5   40
 25       50R8805.08           8 ∅66,1 ∅82         66,1     800    2285   114,3/5   40
 26       50R8805.08           7 ∅67,1 ∅82         67,1     800    2285   114,3/5   40
 27       50R8805.08           1 ∅71,5 ∅82         71,5     800    2285   114,3/5   40
 28       50R8805.114           ohne Ring          65,1     800    2285    120/5    50
 29     50R8805.31 ET35   1 ∅92 ∅72,5 d=20mm       72,5     800    2285    120/5    15
 30     50R8805.31 ET35   1 ∅92 ∅72,5 d=17mm       72,5     800    2285    120/5    18
 31        50R8805.31           ohne Ring          72,5     800    2285    120/5    35
 32       50R8805.111           ohne Ring          72,5     800    2285    120/5    45
 33     50R8805.31 ET35    1 ∅92 ∅74 d=20mm         74      800    2285    120/5    15
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                                  DE-24932 Flensburg



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Nummer der ABE: 47452

  Nr.           Ausführungsbezeichnung                       Zu-    max.    Loch- Ein-
                                                   Mitten-
  der    Kennzeichnung        Kennzeichnung                lässige Abroll- kreis-∅ preß-
                                                   loch-∅
  An-       auf dem               auf dem                  Radlast umfang in mm / tiefe
                                                    in mm
 lage         Rad               Zentrierring                in kg in mm Lochzahl in mm
 34       50R8805.03            ohne Ring           68      690    2285 100/5      35
 35       50R8805.05            ohne Ring           76      800    2285 108/5      45
 36       50R8805.07            ohne Ring           76      800    2285 112/5      35
 37       50R8805.37            ohne Ring           76      800    2285 112/5      45
 38       50R8805.08            ohne Ring           82      800    2285 114,3/5    40
 39       50R8805.35            ohne Ring           76      800    2285 108/5      33
 40       50R8805.08           5 ∅56,5 ∅82         56,5     800    2285 114,3/5    40

Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens
Nr. 366-0419-08-MURD genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungs-
behörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.

An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,

der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe

anzubringen.

Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
Außendurchmesser zu kennzeichnen.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des TÜV SÜD
AUTOMOTIVE GMBH, TÜV SÜD Gruppe, Garching, vom 17.03.2009 festgehaltenen
Angaben.
                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                 DE-24932 Flensburg



                                           4
Nummer der ABE: 47452


Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

Flensburg, 16.04.2009
Im Auftrag




Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. 366-0419-08-MURD
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                   DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 47452

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-
gen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahr-
zeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht
entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtig-
ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Ferti-
gung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig
oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist
dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,
nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen.

Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
						
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