Kraftfahrt-Bundesamt
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ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)
Nummer der ABE: 47452
Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen
8 J x 18 H2
Typ: 50R8805
Inhaber der ABE RONAL GmbH
und Hersteller: DE-76694 Forst
Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:
Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen
KBA 47452
Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
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Nummer der ABE: 47452
Die ABE Nr. 47452 erstreckt sich auf die Sonderräder 8 J x 18 H2, Typ 50R8805, in den
Ausführungen:
Nr. Ausführungsbezeichnung Zu- max. Loch- Ein-
Mitten-
der Kennzeichnung Kennzeichnung lässige Abroll- kreis-∅ preß-
loch-∅
An- auf dem auf dem Radlast umfang in mm / tiefe
in mm
lage Rad Zentrierring in kg in mm Lochzahl in mm
1 50R8805.03 6 ∅54,1 ∅68 54,1 690 2285 100/5 35
2 50R8805.03 3 ∅56,1 ∅68 56,1 690 2285 100/5 35
3 50R8805.03 ET35 1 ∅57 ∅68 d=8mm 57 690 2285 100/5 27
4 50R8805.03 ET35 1C ∅57 ∅68 d=5mm 57 690 2285 100/5 30
5 50R8805.03 1 ∅57,1 ∅68 57,1 690 2285 100/5 35
6 50R8805.03 1C ∅57,1 ∅68 57,1 690 2285 100/5 35
7 50R8805.35 3 ∅58,1 ∅76 58,1 800 2285 108/5 33
8 50R8805.35 4 ∅60,1 ∅76 60,1 800 2285 108/5 33
9 50R8805.05 4 ∅60,1 ∅76 60,1 800 2285 108/5 45
10 50R8805.35 1 ∅63,3 ∅76 63,3 800 2285 108/5 33
11 50R8805.05 1 ∅63,3 ∅76 63,3 800 2285 108/5 45
12 50R8805.35 0 ∅65,1 ∅76 65,1 800 2285 108/5 33
13 50R8805.05 0 ∅65,1 ∅76 65,1 800 2285 108/5 45
14 50R8805.05 7 ∅67,1 ∅76 67,1 800 2285 108/5 45
15 50R8805.60 ohne Ring 65,1 800 2285 110/5 35
16 50R8805.07 2 ∅57,1 ∅76 57,1 800 2285 112/5 35
17 50R8805.37 2 ∅57,1 ∅76 57,1 800 2285 112/5 45
18 50R8805.07 ET35 3 ∅66,5 ∅76 d=10mm 66,5 800 2285 112/5 25
19 50R8805.07 ET35 3 ∅66,5 ∅76 d=5mm 66,5 800 2285 112/5 30
20 50R8805.07 3 ∅66,5 ∅76 66,5 800 2285 112/5 35
21 50R8805.37 3 ∅66,5 ∅76 66,5 800 2285 112/5 45
22 50R8805.08 4 ∅60,1 ∅82 60,1 800 2285 114,3/5 40
23 50R8805.08 0 ∅64,1 ∅82 64,1 800 2285 114,3/5 40
24 50R8805.08 3 ∅66,5 ∅82 66,5 800 2285 114,3/5 40
25 50R8805.08 8 ∅66,1 ∅82 66,1 800 2285 114,3/5 40
26 50R8805.08 7 ∅67,1 ∅82 67,1 800 2285 114,3/5 40
27 50R8805.08 1 ∅71,5 ∅82 71,5 800 2285 114,3/5 40
28 50R8805.114 ohne Ring 65,1 800 2285 120/5 50
29 50R8805.31 ET35 1 ∅92 ∅72,5 d=20mm 72,5 800 2285 120/5 15
30 50R8805.31 ET35 1 ∅92 ∅72,5 d=17mm 72,5 800 2285 120/5 18
31 50R8805.31 ohne Ring 72,5 800 2285 120/5 35
32 50R8805.111 ohne Ring 72,5 800 2285 120/5 45
33 50R8805.31 ET35 1 ∅92 ∅74 d=20mm 74 800 2285 120/5 15
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Nummer der ABE: 47452
Nr. Ausführungsbezeichnung Zu- max. Loch- Ein-
Mitten-
der Kennzeichnung Kennzeichnung lässige Abroll- kreis-∅ preß-
loch-∅
An- auf dem auf dem Radlast umfang in mm / tiefe
in mm
lage Rad Zentrierring in kg in mm Lochzahl in mm
34 50R8805.03 ohne Ring 68 690 2285 100/5 35
35 50R8805.05 ohne Ring 76 800 2285 108/5 45
36 50R8805.07 ohne Ring 76 800 2285 112/5 35
37 50R8805.37 ohne Ring 76 800 2285 112/5 45
38 50R8805.08 ohne Ring 82 800 2285 114,3/5 40
39 50R8805.35 ohne Ring 76 800 2285 108/5 33
40 50R8805.08 5 ∅56,5 ∅82 56,5 800 2285 114,3/5 40
Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens
Nr. 366-0419-08-MURD genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungs-
behörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.
An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,
der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe
anzubringen.
Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
Außendurchmesser zu kennzeichnen.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des TÜV SÜD
AUTOMOTIVE GMBH, TÜV SÜD Gruppe, Garching, vom 17.03.2009 festgehaltenen
Angaben.
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Nummer der ABE: 47452
Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
Flensburg, 16.04.2009
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. 366-0419-08-MURD
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Nummer der ABE: 47452
- Anlage -
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-
gen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahr-
zeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht
entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtig-
ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Ferti-
gung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig
oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist
dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,
nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen.
Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.