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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
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               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)



Nummer der ABE:              49054*01



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             7 J x 17 H2


Typ:                         U1 707



Inhaber der ABE              UNIWHEELS Leichtmetallräder(Germany)GmbH
und Hersteller:              DE-67098 Bad Dürkheim




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
                     Kraftfahrt-Bundesamt
                                   DE-24932 Flensburg



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 Nummer der ABE: 49054*01

 Die ABE-Nr. 49054 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 7 J x 17 H2 , Typ U1 707, in
 den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55092012 (2. Ausfertigung) vom
 20.08.2013 beschrieben.

 Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr.

 3; 4; 5; 6; 7                         (1. Ausfertigung)
 1; 2                                  (2. Ausfertigung)

 des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
 den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.



 Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
 der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
 (FZV) nicht erforderlich.

 Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle
 Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 20.08.2013
 festgehaltenen Angaben.


 Flensburg, 02.09.2013
 Im Auftrag




Frederik Maß


 Anlagen:

 Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
 Nachtragsgutachten Nr. 55092012 (2. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am:
 21.08.2013
						
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