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							                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg




                       ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


        nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
        Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


        Nummer der ABE:              50771



        Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                     7 J x 17 H2


        Typ:                         TTHY
50771




         Inhaber der ABE und         Alcar Leichtmetallräder GmbH
         Hersteller:                 DE-53721 Siegburg




        Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
        Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


        Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                KBA 50771


        Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
        der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
        Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
        dürfen nicht angebracht werden.
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




        Nummer der Genehmigung: 50771


        Die ABE-Nr. 50771 erstreckt sich auf die Sonderräder 7 J x 17 H2, Typ TTHY, in den
        Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0361-15-WIRD vom 14.03.2016 beschrieben.


        Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

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        des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
        aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

        Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
        der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
        (FZV) nicht erforderlich.

        An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
        Stellen gut lesbar und dauerhaft,

        der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
        die Felgengröße,
50771




        der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
        das Herstelldatum (Monat und Jahr),
        das Typzeichen und
        die Einpresstiefe anzubringen.



        Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
        TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 14.03.2016 festgehaltenen Angaben.

        Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
        in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

        Flensburg, 26.04.2016
        Im Auftrag
                           Kraftfahrt-Bundesamt
                                         DE-24932 Flensburg




                        Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


        Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50771



        Ausgabedatum:       26.04.2016                 letztes Änderungsdatum: --

        1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


        2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                           Datum:
              TTHY                                                              01.04.2016

                                                       letztes Änderungsdatum: 01.04.2016


        3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                               Datum:
              366-0361-15-WIRD                                                  14.03.2016
50771




        4.    Beschreibung der Änderungen:
              entfällt - not applicable
                            Kraftfahrt-Bundesamt
                                          DE-24932 Flensburg




        Nummer der Genehmigung: 50771

        - Anlage -

        Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

        Nebenbestimmungen

        Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
        Vorschrift zu kennzeichnen.

        Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                               KBA 50771

        Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
        unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
        ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
        Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
        der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
        bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
        Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
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        können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

        Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
        genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
        ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
        geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
        die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
        Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
        herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
        Umweltschutzes nicht entspricht.

        Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
        Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
        sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
        Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
        seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

        Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
        Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

        Rechtsbehelfsbelehrung

        Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
        erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
        DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                              Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg



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        Approval No.: 50771

        - Attachment -

        Collateral clauses and instruction on right to appeal

        Collateral clauses

        All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
        applied regulation.

        The approval identification is as follows: - see German version -

        The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
        documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
        the Kraftfahrt-Bundesamt.
        Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
        one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
        the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
        Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
        prosecuted.

        The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
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        with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
        issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
        violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
        assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
        comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

        The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
        from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
        the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
        taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
        unhindered access to the production and storage facilities.

        The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
        mark rights of third parties are not affected with this approval.

        Instruction on right to appeal

        This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
        writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
        DE-24944 Flensburg.
						
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