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							                                Kraftfahrt-Bundesamt
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                           ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


            nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
            Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


            Nummer der ABE:              51056



            Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                         7 J x 16 H2


            Typ:                         RC30-706
§22 51056




             Inhaber der ABE und         Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
             Hersteller:                 DE-53919 Weilerswist




            Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
            Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


            Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                    KBA 51056


            Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
            der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
            Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
            dürfen nicht angebracht werden.
                                Kraftfahrt-Bundesamt
                                              DE-24932 Flensburg




            Nummer der Genehmigung: 51056


            Die ABE-Nr. 51056 erstreckt sich auf die Räder 7 J x 16 H2, Typ RC30-706, in den
            Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55066716 (1. Ausfertigung) vom 12.08.2016
            beschrieben.


            Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

            1 - 12                                        1. Ausfertigung

            des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
            aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

            Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
            der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
            (FZV) nicht erforderlich.

            An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
            Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§22 51056




            der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
            die Felgengröße,
            der Typ und die Ausführung des Rades,
            das Herstelldatum (Monat und Jahr),
            das Typzeichen und
            die Einpresstiefe anzubringen.



            Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
            Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 12.08.2016
            festgehaltenen Angaben.

            Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
            in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

            Flensburg, 30.08.2016
            Im Auftrag
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




                            Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


            Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 51056



            Ausgabedatum:       30.08.2016                 letztes Änderungsdatum: --

            1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


            2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                           Datum:
                  RC30-706                                                          07.07.2016

                                                           letztes Änderungsdatum: 07.07.2016


            3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                               Datum:
                  55066716 (1. Ausfertigung)                                        12.08.2016
§22 51056




            4.    Beschreibung der Änderungen:
                  entfällt
                  not applicable
						
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