Seite 1
Seite 2
							                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




                              ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


               nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
               Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


               Nummer der ABE:              47311*05



               Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                            8,5 J x 18 H2


               Typ:                         0047 858
§22 47311*05




                Inhaber der ABE und         R.O.D. Leichtmetallräder GmbH
                Hersteller:                 DE-92637 Weiden/i.d.Opf.




               Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
               Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


               Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                       KBA 47311


               Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
               der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
               Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
               dürfen nicht angebracht werden.
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




               Nummer der Genehmigung: 47311*05


               Die ABE-Nr. 47311*05 erstreckt sich auf die Räder 8,5 J x 18 H2, Typ 0047 858, in den
               Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55071208 (6. Ausfertigung) vom 26.08.2016
               beschrieben.


               Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

               6, 7, 8, 9                                    6. Ausfertigung
               21                                            1. Ausfertigung
               17                                            5. Ausfertigung
               20                                            4. Ausfertigung

               des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
               aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

               Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
               der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
               (FZV) nicht erforderlich.
§22 47311*05




               An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
               Stellen gut lesbar und dauerhaft,

               der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
               die Felgengröße,
               der Typ und die Ausführung des Rades,
               das Herstelldatum (Monat und Jahr),
               das Typzeichen und
               die Einpresstiefe anzubringen.

               Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
               Außendurchmesser zu kennzeichnen.

               Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
               Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 26.08.2016
               festgehaltenen Angaben.

               Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
               in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

               Flensburg, 15.09.2016
               Im Auftrag
						
Original-Gutachten kaufen Felge suchen