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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54913 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001322-A0-413
Anlage-Nr. :                19a
Seite :                     1/4
Auftraggeber :              Superior Industries Leichtmetallräder Germany
                            GmbH
Teiletyp :                  AVE 809


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                    AVE 809
Art des Sonderrades:                              einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                               Alutec
Montageposition:                                   Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                                B8
Radausführungskennz.:                                    LK 114,3 B8
Radgröße:                                                  8Jx19H2
Rad-Einpresstiefe:                                          50 mm
Lochkreisdurchmesser:                                     114,3 mm
Lochzahl:                                                      5
Mittenlochdurchmesser:                                    70,10 mm
Zentrierart:                                           Mittenzentrierung
Zentrierring:                                         Z 11 Ø70,0-Ø66,1
geprüfte Radlast: *)                                        750 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2280 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   NISSAN

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                               Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                       moment
BF1       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25                             MP65        120 Nm
BF2       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25                             MP65        110 Nm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54913 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001322-A0-413
Anlage-Nr. :                19a
Seite :                     2/4
Auftraggeber :              Superior Industries Leichtmetallräder Germany
                            GmbH
Teiletyp :                  AVE 809


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
V37                              e13*2007/46*1378*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                     Auflagen und Hinweise
(kW)                                          vorne und hinten, ggf. Auflagen
125 bis 225     Nissan Infiniti Q50, Infiniti 225/45R19                         A02) bis A10)
                Q50 Hybrid                                                      A11) BF1) EB1)
                (2WD + 4WD)                   235/40R19

                                           245/40R19


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
Z51                           e1*2001/116*0478*..
Z51                           e3*2007/46*0073*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                     Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
140 bis 188     Nissan Murano          235/55R19                                A02) bis A10)
                                                                                BF2)
                                           245/55R19
                                           A01) K04)

                                           255/55R19
                                           A01) K04)

                                           265/50R19
                                           A01) K03) K04)


Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
       Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
       dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
       Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
       in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
       nicht zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54913 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001322-A0-413
Anlage-Nr. :                19a
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Auftraggeber :              Superior Industries Leichtmetallräder Germany
                            GmbH
Teiletyp :                  AVE 809


A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
       den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
       nicht über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. Aufgrund unterschiedlicher Bremsanlagen,
       je nach Fahrzeugtyp, ist es möglich, dass unterhalb des Felgentiefbetts keine Klebegewichte
       montiert werden können.

A11)   Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass
       sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 "
       Hybr. ....", eingetragen haben.

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25
       Zubehörkit: MP65
       Anzugsmoment: 120 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25
       Zubehörkit: MP65
       Anzugsmoment: 110 Nm

EB1)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind:
       • Achse 1: 4-Kolben Festsattel Kennz. Infiniti mit belüfteter Scheibe Ø352x32 mm

K03)   Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54913 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001322-A0-413
Anlage-Nr. :                19a
Seite :                     4/4
Auftraggeber :              Superior Industries Leichtmetallräder Germany
                            GmbH
Teiletyp :                  AVE 809


K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

Die Anlage 19a mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ AVE 809 des Auftraggebers Superior Industries Leichtmetallräder Germany GmbH

Geschäftsstelle Essen, 05.06.2023