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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 48180 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55069010 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GR605-3L
Hersteller                        Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                      Seite 1 von 4

Auftraggeber                      Alutec Leichtmetallfelgen GmbH
                                  Industriestraße 17
                                  D-67136 Fußgönheim
                                  QM-Nr.: 49020071003

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
Modell                            Grip
Typ                               GR605-3L
Radgröße                          6Jx15H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                           Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                  Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                  (mm)
M7           GR605-3L M7/ohne Ring                3/112/57,0         25       360     1765

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                        48180
Herstellerzeichen                 ALUTEC Germany
Radtyp und Ausführung             GR605-3L (s.o.)
Radgröße                          6Jx15H2
Einpresstiefe                     ET 25
Giessereikennzeichen              UW
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund               Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)
S01       Serienschraube M12x1,5       Kugel d=23,8 mm    110                   25

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        Smart / MCC / Daimler

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48180 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55069010 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GR605-3L
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                        Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung    kW-Bereich     Reifen       Reifenbezogene Auflagen und            Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                      Hinweise                               Hinweise
ABE/EWG-Nr.
smart fortwo          33-62          175/55R15    A32 R03                                A02 A04 A05
451                   33-62          195/50R15    A12 R03                                A07 A08 A09
e1*2001/116*0413*     33-72          175/55R15    A32 M+S R03                            A14 A19 Cbo
                      33-72          195/50R15    A12 M+S R03                            Cpe S15 VA2
                                                                                         Vn2 S01

Auflagen und Hinweise

Das Sonderrad GR605-3L M7 ist nur in Verbindung mit dem Sonderrad GR505-3L M7, 5Jx15H2,
ET 20 der Firma Alutec an der Vorderachse zulässig. Die Reifengrößen und Auflagen für die
Vorderachse sind der ABE Nr. 48179 (Gutachten Nr. 55068910, Anlage 1, 1.Ausfertigung) zu
entnehmen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48180 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55069010 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GR605-3L
Hersteller                      Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                          Seite 3 von 4

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19    Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.

A32    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

Cpe     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

M+S     Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

R03     Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S15    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

        Vorderachse     Hinterachse

Nr. 1 155/60R15         175/55R15
Nr. 2 175/55R15         195/50R15

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

VA2     Die Sonderräder sind nur an der Hinterachse zulässig.

Vn2     Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss
die Reifengröße an Achse 2 mindestens 2 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1.




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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55069010 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GR605-3L
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                        Seite 4 von 4


Prüfort und Prüfdatum

Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in Lambsheim ab Juli 2010 durchgeführt. Die
Verwendungsprüfung fand am 12. 8. 2010 in Lambsheim statt.


Hinweise zum Sonderrad

entfällt


Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2010.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 12. August 2010




Blauth                                                                 00154298.DOC




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