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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 45748 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55057404 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ ST565
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                       Seite 1 von 5

Auftraggeber                   Alutec Leichtmetallfelgen GmbH
                               Industriestraße 17
                               67136 Fußgönheim
                               QM-Nr.: QA 05 102 7133

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         Storm
Typ                            ST565
Radgröße                       6,5Jx15H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
B8             ST565 B8/Z13 Ø70-60,1               5/114,3/60,1       45       615     2015

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     45748
Herstellerzeichen              ALUTEC
Radtyp und Ausführung          ST565 (s.o.)
Radgröße                       6,5Jx15H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           -
Herkunftsmerkmal               Germany
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund            Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,5               Kegel 60°       110               -
S02    Schraube M12x1,5             Kegel 60°       100               30,5
S03    Mutter M12x1,25              Kegel 60°       90                -

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55057404)
durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Fiat
                               Suzuki
                               Toyota

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55057404 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ ST565
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                        Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung    kW-Bereich     Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Sedici           79,88          195/65R15         A13                               A02 A04 A05
FY                    79,88          205/60R15         A39                               A08 A09 A14
e4*2001/116*0106*..   79,88          205/65R15         A39                               A19 A57 B03
                      79,88          215/60R15         A12                               Flh S02
Suzuki SX4            66-88          195/65R15         A13                               A02 A04 A05
EY                    66-88          205/60R15         A39                               A08 A09 A14
e4*2001/116*0105*..   66-88          205/65R15         A39                               A19 A57 B03
                      66-88          215/60R15         A12                               Flh S02
Suzuki SX4            79             195/65R15                                           A02 A04 A05
GY                    79             205/60R15                                           A08 A09 A12
e4*2001/116*0124*..   79             215/60R15         A01 K49                           A14 A19 A58
- Limousine                                                                              Lim S03
Suzuki Swift Sport    92             185/60R15         A33                               A02 A04 A05
MZ                    92             195/55R15         A12                               A08 A09 A14
e4*2001/116*0090*..   92             205/50R15         A12                               A19 A58 Flh
                      92             205/55R15         A01 A12 K42                       S02
Toy. Avensis Verso    85,110         205/65R15         A11                               A02 A04 A05
M2                    85,110         215/60R15         A12                               A08 A09 A14
e6*98/14*0083*..,                                                                        A19 B03 S01
e6*2001/116*0083*..
Toyota Auris          66,71          195/65R15         A33                               A02 A04 A05
E15J, E15UT           66,71          205/60R15         A91                               A08 A09 A14
e11*2001/116*         66,71          215/60R15         A12                               A19 B03 Flh
0299, 0305*..         66,71          225/55R15         A12                               V15 S01
Toyota Corolla        66,71          195/65R15         A33                               A02 A04 A05
E15EJ, E15ES          66,71          205/60R15         A91                               A08 A09 A14
e11*2001/116*0304*,   66,71          215/60R15         A12                               A19 B03 Sth
e11*2001/116*0314*.   66,71          225/55R15         A12                               V15 S01

Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45748 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55057404 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ ST565
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                           Seite 3 von 5

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A11    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Vorderachse verwendet werden.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.

A19    Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.

A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A39    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 11 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A57   Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw.
Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD ,Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u.ä.)

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A91    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm Kettenüberstand zum
Reifenprofil aufweisen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45748 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55057404 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ ST565
Hersteller                      Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                          Seite 4 von 5

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern für Sommerbereifung ausgerüstet sind.
Bei Verwendung von M+S-Bereifung sind die Sonderräder nicht zulässig an Fahrzeugen, die
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Winterbereifung ausgerüstet sind.

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K49    Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.

Lim       Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S02     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.

Sth       Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

V15    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

          Vorderachse    Hinterachse

Nr.   1   175/55R15      195/50R15
Nr.   2   185/55R15      205/50R15, 215/45R15
Nr.   3   195/45R15      215/40R15, 245/35R15
Nr.   4   195/50R15      205/50R15, 215/45R15
Nr.   5   205/45R15      215/40R15
Nr.   6   205/55R15      225/50R15
Nr.   7   205/60R15      225/55R15
Nr.   8   205/65R15      225/60R15
Nr.   9   215/40R15      245/35R15

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45748 nach §22 StVZO

Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55057404 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ ST565
Hersteller                     Alutec Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                       Seite 5 von 5

Hinweise zum Sonderrad

entfällt

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2004.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 11.März 2008




Blauth                                                                00120074.DOC




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