Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
							             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51214 nach §22 StVZO

             Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55102416 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 7,5Jx17 H2 Typ TIT 757
             Hersteller                        UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                   Seite 1 von 4

             Auftraggeber                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
                                               Gustav-Kirchhoff-Straße 10
                                               D-67098 Bad Dürkheim
                                               QM-Nr.: 49 02 0751211

             Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
             Modell                            Titan
             Typ                               TIT 757
             Radgröße                          7,5Jx17 H2
             Zentrierart                       Mittenzentrierung

             Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
             führung                                           Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                               Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                               (mm)
             M9           TIT 757 M9 / ohne Ring               6/130/84,1         55       1250    2270

             Kennzeichnungen
             KBA-Nummer                        51214
             Herstellerzeichen                 ALUTEC Germany
             Radtyp und Ausführung             TIT 757 (s.o.)
             Radgröße                          7,5Jx17 H2
§ 22 51214




             Einpresstiefe                     ET (s.o.)
             Herstelldatum                     Monat und Jahr

             Befestigungsmittel

             Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund              Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
             S02       Serienschraube M14x1,5       Kugel d=28 mm     180                    32,5

             Prüfungen

             Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
             den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
             Handlingsprüfungen durchgeführt.

             Verwendungsbereich

             Hersteller                        Mercedes-Benz
                                               Volkswagen

             Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51214 nach §22 StVZO

             Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55102416 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17 H2 Typ TIT 757
             Hersteller                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                    Seite 2 von 4
             Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und          Auflagen und
             Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                             Hinweise
             ABE/EWG-Nr.
             MB Sprinter 2          65-190        235/60R17     K1a T02 T06                           A01 A07 A12
             906 AC30/35, -         65-190        235/60R17C    K1a                                   A19 A58 A99
             KA30/35, -JC35         65-190        235/65R17     K1a R33 T04 T08                       S02
             e1*2001/116*           65-190        255/55R17     K1c K2b T04 T08
             0353, 0354, 0425*..,   65-190        255/60R17     K1c K2b R33 T06 T10
             L765, L766
             e1*2007/46*0569*..
             - geschl. Aufbau
             MB Sprinter 2/2        70-190        235/60R17     K1a T02 T06                           A01 A07 A12
             906BB30, /35, /35G     70-190        235/60R17C    K1a                                   A19 A58 A99
             e1*2007/46*            70-190        235/65R17     K1a R33 T04 T08                       S02
             0279,0298,             70-190        255/55R17     K1c K2b T02 T04 T08
             0301,0556*..           70-190        255/60R17     K1c K2b R33 T06 T10
             - geschl. Aufbau
             VW Crafter             65-120        235/60R17     K1a T02 T06                           A01 A07 A12
             2EC., 2EKE.            65-120        235/60R17C    K1a                                   A19 A58 A99
             e1*2001/116*           65-120        235/65R17     K1a R33 T04 T08                       S02
             0355, 0356*..;         65-120        255/55R17     K1c K2b T04 T08
             L769; L770;            65-120        255/60R17     K1c K2b R33 T06 T10
             e1*2007/46*
§ 22 51214




             0513, 0514, 0515*..
             - geschl. Aufbau

             Allgemeine Hinweise

             Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
             Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

             Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
             Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
             so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
             Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
             dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
             Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

             Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
             Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
             Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
             Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
             die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

             Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
             aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
             Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

             Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
             erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
             Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
             Abrollumfang verwendet werden.

             Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
             Reifenfülldruck zu beachten ist.


             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51214 nach §22 StVZO

             Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55102416 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx17 H2 Typ TIT 757
             Hersteller                     UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                   Seite 3 von 4

             Spezielle Auflagen und Hinweise

             A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
             vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
             Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
             Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
             Änderungsabnahme vorzuführen.

             A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
             verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

             A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

             A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
             verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
             DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
             verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
             müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
             sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

             A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
§ 22 51214




             A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
             angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2
             mm zum Bremssattel zu achten.

             K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
             durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
             herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
             möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
             genannten Bereich abgedeckt sein.

             K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
             durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
             herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
             möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
             genannten Bereich abgedeckt sein.

             K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
             durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
             herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
             möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
             genannten Bereich abgedeckt sein.

             R33    Diese Rad- / Reifenkombination ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger
             Reifengröße 225/75R16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
             Bedienungsanleitung).

             S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
             Seite 1) verwendet werden.




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51214 nach §22 StVZO

             Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55102416 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17 H2 Typ TIT 757
             Hersteller                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                      Seite 4 von 4

             T02    Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T04    Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T06    Reifen (LI 106) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1900 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T08    Reifen (LI 108) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2000 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T10    Reifen (LI 110) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2120 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).


             Prüfort und Prüfdatum

             Die Verwendungsprüfung fand am 16. Dezember 2016 in Lambsheim statt.

             Prüfergebnis
§ 22 51214




             Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
             unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

             Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
             heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
             entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
             eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

             Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum September 2016.

             Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
             Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
             Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
             das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


             Lambsheim, 16. Dezember 2016




             Blauth                                                                  00262223.DOC




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim