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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 51215 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55103216 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 9Jx19 H2 Typ EVO 909
Hersteller                       ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                       Seite 1 von 5

Auftraggeber                     ATS Leichtmetallräder GmbH
                                 Bruchstraße 34
                                 D-67098 Bad Dürkheim
                                 QM-Nr.: 49 02 0411009

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad
Modell                           Evolution
Typ                              EVO 909
Radgröße                         9Jx19 H2
Zentrierart                      Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                            Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
WZ1          EVO 909 WZ1 / FZ29 Ø 74,1-72,6        5/120/72,6         18       900     2260

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                       51215
Herstellerzeichen                ATS Germany
Radtyp und Ausführung            EVO 909 (s.o.)
Radgröße                         9Jx19 H2
Einpresstiefe                    ET (s.o.)
Herstelldatum                    Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund          Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)
S02       Serienschraube M14x1,25      Kegel 60°     130                      27,5

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                       BMW

Spurverbreiterung                innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51215 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55103216 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 9Jx19 H2 Typ EVO 909
Hersteller                       ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                       Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen       Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
BMW 5er-GT             120-300        245/40R19    K1a K2b T98                           A01 A07 A12
GT, K-N1               120-300        245/45R19    K1a K2b T02 T98                       A14 A19 Flh
e1*2007/46*0215*..;    120-300        255/40R19    K1c K2b T00 T96                       L05 NBF V19
e1*2007/46*0508*..     120-300        275/35R19    K2c K6i K8g R03 T00 T96               S02
Gran Turismo           120-300        275/40R19    K2c K6i K8g R03
- ohne Allradlenkung   120-330        245/40R19    K1a K2b M+S T98
                       120-330        245/45R19    K1a K2b M+S T02 T98
                       120-330        255/40R19    K1c K2b M+S T00
BMW 5er-GT             120-300        245/40R19    K1a K2b T98                           A01 A07 A12
GT, K-N1               120-300        245/45R19    K1a K2b T02 T98                       A14 A19 Flh
e1*2007/46*0215*..;    120-300        255/40R19    K1c K2b K6i K8g T00 T96               L04 NBF V19
e1*2007/46*0508*..     120-300        275/35R19    K2c K6i K8k R03 T00 T96               S02
Gran Turismo           120-300        275/40R19    K2c K6i K8k R03
- mit Allradlenkung    120-330        245/40R19    K1a K2b M+S T98
                       120-330        245/45R19    K1a K2b M+S T02 T98
                       120-330        255/40R19    K1c K2b K6i K8g M+S T00
BMW 7er (V)            235            245/45R19    K1a K2b                               A01 A07 A12
ActiveHybrid           235            255/40R19    K1c K2b T00                           A14 A19 A58
HY, 3-HY, 7L           235            275/40R19    K2c K6g K6i K8g R03                   L05 NBF V19
e1*2007/46*0323*..;    235, 330       245/45R19    K1a K2b M+S                           S02
e1*2007/46*0586*..;    235, 330       255/40R19    K1c K2b M+S T00
e1*2007/46*            235, 330       275/40R19    K2c K6g K6i K8g M+S R03
0276*00-09
BMW 7er-Reihe (V)      155-400        245/40R19    K1a K2b T98                           A01 A07 A12
701, 7L                155-400        245/45R19    K1a K2b T02 T98                       A14 A19 L04
e1*2001/116*0490*..;   155-400        255/40R19    K1c K2b K6g K6i K8g T00 T96           NBF V19 S02
e1*2007/46*            155-400        275/35R19    K2c K6h K6i K8k R03 T00 T96
0276*00-09             155-400        275/40R19    K2c K6h K6i K8k R03
- mit Allradlenkung
BMW 7er-Reihe (V)      155-400        245/40R19    K1a K2b T98                           A01 A07 A12
701, 7L                155-400        245/45R19    K1a K2b T02 T98                       A14 A19 L05
e1*2001/116*0490*..;   155-400        255/40R19    K1c K2b T00 T96                       NBF V19 S02
e1*2007/46*            155-400        275/35R19    K2c K6g K6i K8g R03 T00 T96
0276*00-09             155-400        275/40R19    K2c K6g K6i K8g R03
- ohne Allradlenkung

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51215 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55103216 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 9Jx19 H2 Typ EVO 909
Hersteller                     ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                       Seite 3 von 5
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51215 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55103216 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9Jx19 H2 Typ EVO 909
Hersteller                      ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                         Seite 4 von 5

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2c    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K6g   An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
Radhausausschnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.

K6h    An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
Radhausausschnittkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.
Die Befestigungsschraube ist soweit wie möglich nach hinten zu versetzen.

K6i   An Achse 2 sind die in das Radhaus ragenden Kanten der Heckschürze auf einer Länge von
100 mm bis auf die Innenkontur des umgelegten Radlaufes folgend zu kürzen.

K8g    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 400 mm vor bis 200 mm hinter
Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

K8k    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 400 mm vor bis 200 mm hinter
Radmitte um 10 mm aufzuweiten.

L04     Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination(en) ist(sind) nur zulässig an Fahrzeugen mit
Allradlenkung (4WS).

L05      Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination(en) ist(sind) nicht zulässig an Fahrzeugen
mit Allradlenkung (4WS).

M+S     Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

NBF Die Räder sind nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte
Fahrzeugausführungen.

R03     Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

T00    Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T02    Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51215 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55103216 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9Jx19 H2 Typ EVO 909
Hersteller                      ATS Leichtmetallräder GmbH

                                                                                         Seite 5 von 5

T96    Reifen (LI 96) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1420 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T98    Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V19    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

          Vorderachse   Hinterachse

Nr.   1   235/50R19     255/45R19
Nr.   2   235/55R19     255/50R19, 285/45R19, 295/45R19
Nr.   3   245/30R19     305/25R19
Nr.   4   245/35R19     275/30R19, 285/30R19
Nr.   5   245/40R19     275/35R19, 285/35R19
Nr.   6   245/45R19     275/40R19

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.


Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 20. Dezember 2016 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2016.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 20. Dezember 2016




Blauth                                                                  00262420.DOC




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