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							                                             Kraftfahrt-Bundesamt
                                                           DE-24932 Flensburg




                                        ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


                         nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
                         Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


                         Nummer der ABE:              50257*01, Korr. 01



                         Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                                      7,5 J x 17 H2
§22 50257*01, Korr. 01




                         Typ:                         MZ 757




                          Inhaber der ABE und         ATS Leichtmetallräder GmbH
                          Hersteller:                 DE-67098 Bad Dürkheim




                         Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
                         Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


                         Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                                KBA 50257


                         Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
                         der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
                         Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
                         dürfen nicht angebracht werden.
                                             Kraftfahrt-Bundesamt
                                                           DE-24932 Flensburg




                         Nummer der Genehmigung: 50257*01, Korr. 01


                         Die ABE-Nr. 50257*01, Korr. 01 erstreckt sich auf die Sonderräder 7,5 J x 17 H2, Typ MZ
                         757, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55044715 (2. Ausfertigung) vom 22.02.2016
                         beschrieben.


                         Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
                         der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                         (FZV) nicht erforderlich.

                         An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
                         Stellen gut lesbar und dauerhaft,

                         der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
                         die Felgengröße,
                         der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
                         das Herstelldatum (Monat und Jahr),
§22 50257*01, Korr. 01




                         das Typzeichen und
                         die Einpresstiefe anzubringen.



                         Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
                         Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 22.02.2016
                         festgehaltenen Angaben.

                         Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
                         in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

                         Flensburg, 24.06.2016
                         Im Auftrag