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							             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51325 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55028317 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 6.0Jx15H2 Typ Q6015-5L
             Hersteller                        AUTEC GmbH & Co. KG

                                                                                                       Seite 1 von 5

             Auftraggeber                      AUTEC GmbH & Co. KG
                                               Ziegeleistraße 25
                                               67105 Schifferstadt
                                               QM-Nr.: 49 02 0241005

             Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
             Typ                               Q6015-5L
             Radgröße                          6.0Jx15H2
             Zentrierart                       Mittenzentrierung

             Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/ Loch-     Einpress-   Rad-   Abrollumfang
             führung                                            kreis- (mm)/ Mit-   tiefe       last   (mm)
                                                                tenloch-ø (mm)      (mm)        (kg)
             36           Q6015-5L LK118/ohne Ring              5/118/71,1          60          1100   2250

             Kennzeichnungen
             KBA-Nummer                        51325
             Herstellerzeichen                 AUTEC Germany
             Radtyp und Ausführung             Q6015-5L (s.o.)
             Radgröße                          6.0Jx15H2
             Einpresstiefe                     ET (s.o.)
             Herstelldatum                     Monat und Jahr
§ 22 51325




             Befestigungsmittel

             Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)       Schaftlänge (mm)
             S02       Serien-Schraube M14x1,5      Kegel 60°      180                     29

             Prüfungen

             Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
             den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
             fungen durchgeführt.

             Verwendungsbereich

             Hersteller                        Citroen
                                               Fiat
                                               Peugeot

             Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51325 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55028317 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6.0Jx15H2 Typ Q6015-5L
             Hersteller                       AUTEC GmbH & Co. KG

                                                                                                   Seite 2 von 5

             Handelsbezeichnung      kW-Bereich    Reifen       Reifenbezogene Auflagen und Hin-    Auflagen und
             Fahrzeug-Typ                                       weise                               Hinweise
             ABE/EWG-Nr.
             Citroen Jumper (III)    74-110        205/70R15C   R09 T03 T06                         A07 A13 A16
             Y, 250L                 74-110        215/65R15C   A01 K1c R37 T04                     A18 A58 B02
             e3*2001/116*0234*..;    74-130        215/70R15    A01 K1c T02                         B03 KOV S02
             e3*2007/46*0046*..;     74-130        215/70R15C   A01 K1c T06 T09
             L773                    74-130        225/70R15C   A01 G03 K1c
             - geschl. Aufbau
             - ohne Radhaus-
               Verbreiterungen
             - incl. Facelift 2013
             Citroen Jumper (III)    74-110        205/70R15C   R09 T03 T06                         A07 A13 A16
             Y, 250L                 74-110        215/65R15C   R37 T04                             A18 A58 B02
             e3*2001/116*0234*..;    74-130        215/70R15    T02                                 B03 KMV S02
             e3*2007/46*0046*..;     74-130        215/70R15C   T06 T09
             L773                    74-130        225/70R15C   R09
             - geschl. Aufbau        74-130        225/70R15C   A01 G03
             - mit Radhaus-
               Verbreiterungen
             - incl. Facelift 2013
             Fiat Ducato (III)       74-109        205/70R15C   R09 T03 T06                         A07 A13 A16
§ 22 51325




             250, 250L               74-109        215/65R15C   A01 K1c R37 T04                     A18 A58 B02
             e3*2001/116*0232*..;    74-130        215/70R15    A01 K1c T02                         B03 KOV S02
             e3*2007/46*0044*..;     74-130        215/70R15C   A01 K1c T06 T09
             e3*2007/46*0049*..;     74-130        225/70R15C   A01 G03 K1c
             L779
             - geschl. Aufbau
             - ohne Radhaus-
               Verbreiterungen
             - incl. Facelift 2013
             Fiat Ducato (III)       74-109        205/70R15C   R09 T03 T06                         A07 A13 A16
             250, 250L               74-109        215/65R15C   R37 T04                             A18 A58 B02
             e3*2001/116*0232*..;    74-130        215/70R15    T02                                 B03 KMV S02
             e3*2007/46*0049*..;     74-130        215/70R15C   T06 T09
             e3*2007/46*0044*..;     74-130        225/70R15C   R09
             L779                    74-130        225/70R15C   A01 G03
             - geschl. Aufbau
             - mit Radhaus-
               Verbreiterungen
             - incl. Facelift 2013
             Peugeot Boxer (III)     74-110        205/70R15C   R09 T03 T06                         A07 A13 A16
             Y, 250L                 74-110        215/65R15C   A01 K1c R37 T04                     A18 A58 B02
             e3*2001/116*0233*..;    74-130        215/70R15    A01 K1c T02                         B03 KOV S02
             e3*2007/46*0045*..;     74-130        215/70R15C   A01 K1c T06 T09
             L772                    74-130        225/70R15C   A01 G03 K1c
             - geschl. Aufbau
             - ohne Radhaus-
               Verbreiterungen
             - incl. Facelift 2013




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51325 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55028317 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6.0Jx15H2 Typ Q6015-5L
             Hersteller                       AUTEC GmbH & Co. KG

                                                                                                    Seite 3 von 5

             Handelsbezeichnung      kW-Bereich    Reifen       Reifenbezogene Auflagen und Hin-      Auflagen und
             Fahrzeug-Typ                                       weise                                 Hinweise
             ABE/EWG-Nr.
             Peugeot Boxer (III)     74-110        205/70R15C   R09 T03 T06                           A07 A13 A16
             Y, 250L                 74-110        215/65R15C   R37 T04                               A18 A58 B02
             e3*2001/116*0233*..;    74-130        215/70R15    T02                                   B03 KMV S02
             e3*2007/46*0045*..;     74-130        215/70R15C   T06 T09
             L772                    74-130        225/70R15C   R09
             - geschl. Aufbau        74-130        225/70R15C   A01 G03
             - mit Radhaus-
               Verbreiterungen
             - incl. Facelift 2013

             Allgemeine Hinweise

             Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
             Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

             Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
             papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
             Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
             scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
§ 22 51325




             erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
             Fahrzeugpapiere enthält.

             Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
             fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
             lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
             Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
             die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

             Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
             aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
             rungen ist gesondert zu beurteilen.

             Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
             erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
             Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
             fang verwendet werden.

             Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
             Reifenfülldruck zu beachten ist.

             Spezielle Auflagen und Hinweise

             A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
             den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
             zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
             VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
             nahme vorzuführen.

             A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
             verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51325 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55028317 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6.0Jx15H2 Typ Q6015-5L
             Hersteller                      AUTEC GmbH & Co. KG

                                                                                                      Seite 4 von 5

             A13     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Ketten-
             schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

             A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
             Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
             Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

             A18      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
             det, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
             E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
             so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
             den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
             Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

             A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

             B02     Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-Schrauben
             oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.

             B03      Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ-
             lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs-
             tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
§ 22 51325




             G03     Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
             Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
             tung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
             streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
             ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
             oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

             K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
             durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
             herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
             möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
             ten Bereich abgedeckt sein.

             KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzli-
             chen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

             KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne zu-
             sätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

             R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
             (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

             R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe-
             ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
             oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

             S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
             Seite 1) verwendet werden.




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51325 nach §22 StVZO

             Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55028317 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6.0Jx15H2 Typ Q6015-5L
             Hersteller                      AUTEC GmbH & Co. KG

                                                                                                      Seite 5 von 5

             T02    Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T04    Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T06    Reifen (LI 106) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1900 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             T09    Reifen (LI 109) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2060 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
             16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

             Prüfort und Prüfdatum

             Die Verwendungsprüfung fand am 31. Mai 2017 in Lambsheim statt.

             Prüfergebnis

             Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
§ 22 51325




             ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

             Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
             heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
             chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
             Begutachtungspunkte beeinflussen.

             Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2017.

             Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
             Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
             Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
             das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

             Lambsheim, 31. Mai 2017




             Coen                                                                    00273335.DOC




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim