GUTACHTEN zur ABE Nr. 51726 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55012118 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ U8519 Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG Seite 1 von 5 Auftraggeber AUTEC GmbH & Co. KG Ziegeleistraße 25 67105 Schifferstadt QM-Nr.: 49 02 0241005 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Typ U8519 Radgröße 8,5Jx19H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang führung kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm) tenloch-ø (mm) (mm) (kg) 51 U8519 LK112/ohne Ring 5/112/66,6 55 1000 2300 Kennzeichnungen KBA-Nummer 51726 Herstellerzeichen AUTEC Germany Radtyp und Ausführung U8519 (s.o.) Radgröße 8,5Jx19H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr § 22 51726 Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S02 Serien-Schraube M14x1,5 Kugel Ø 28 mm 150 45 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Mercedes-Benz Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51726 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55012118 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ U8519 Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG Seite 2 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und Fahrzeug-Typ weise Hinweise ABE/EWG-Nr. GL-Klasse 190-320 265/55R19 A10 M+S A07 A16 A21 166 190-320 275/50R19 A12 A56 KMV S02 e1*2007/46* 190-320 275/55R19 A12 193 0598*05-17 (FIN: WDC1668...) - mit Radhaus- Verbreiterungen GL-Klasse 190,245 265/55R19 A10 A07 A16 A21 166 190-320 265/55R19 A10 M+S A56 KOV S02 e1*2007/46* 190-320 275/50R19 A12 0598*05-17 190-320 275/55R19 A12 193 (FIN: WDC1668...) - ohne Radhaus- Verbreiterungen GLE-Klasse 150-190 235/55R19 A10 R37 T01 T05 A07 A16 A21 166 150-190 245/50R19 A10 R37 T01 T05 A56 B03 MHy e1*2007/46* 150-335 255/50R19 A31 NBF S02 0598*16-... 150-335 265/50R19 A12 (FIN: WDC1660...) 150-335 275/45R19 A12 § 22 51726 GLS-Klasse 190-335 265/55R19 A10 M+S A07 A16 A21 166 190-335 275/50R19 A12 A56 KMV X93 e1*2007/46* 190-335 275/55R19 A12 193 S02 0598*18-.. (FIN: WDC1668...) - mit Radhaus- Verbreiterungen GLS-Klasse 190,245 265/55R19 A10 A07 A16 A21 166 190-335 265/55R19 A10 M+S A56 KOV X93 e1*2007/46* 190-335 275/50R19 A12 S02 0598*18-.. 190-335 275/55R19 A12 193 (FIN: WDC1668...) - ohne Radhaus- Verbreiterungen M-Klasse 150-190 235/55R19 A10 A84 R37 T01 T05 A07 A16 A21 166 150-190 245/50R19 A10 A84 R37 T01 T05 A56 B03 NBF e1*2007/46* 150-320 255/50R19 A32 A84 S02 0598*00-15 150-320 265/50R19 A12 150-320 275/45R19 A12 Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51726 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55012118 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ U8519 Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG Seite 3 von 5 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Fahrzeughöchst- geschwindigkeit sind zu berücksichtigen. Fahrzeughöchst- Tragfähigkeit (%) geschwindigkeit Geschwindigkeitssymbol (GSY) V W Y 210 km/h 100% 100% 100% 220 km/h 97% 100% 100% 230 km/h 94% 100% 100% 240 km/h 91% 100% 100% 250 km/h - 95% 100% 260 km/h - 90% 100% 270 km/h - 85% 100% 280 km/h - - 95% 290 km/h - - 90% 300 km/h - - 85% Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unter- schiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. § 22 51726 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise 193 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1930 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A07 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A16 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51726 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55012118 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ U8519 Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG Seite 4 von 5 A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits- symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel- genrand hinausragen. A31 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten- schloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A32 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten- schloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden. A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) A84 Die Vorgaben und Hinweise des Fahrzeugherstellers bezüglich der Verwendung von Winter- reifen (M+S-Profil) und Schneeketten sind zu beachten (s. Betriebsanleitung). § 22 51726 B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ- lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs- tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzli- chen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne zu- sätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. MHy Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit Hybridantrieb (Hybridelektrofahrzeug). NBF Die Räder sind nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte Fahrzeugausführun- gen. R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe- ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. T01 Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berück- sichtigen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51726 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55012118 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5Jx19H2 Typ U8519 Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG Seite 5 von 5 T05 Reifen (LI 105) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1850 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berück- sichtigen. X93 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 390 mm an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 8. Februar 2018 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. § 22 51726 Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2017. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 8. Februar 2018 Coen 00287251.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim