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							                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




                          ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


           nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
           Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


           Nummer der ABE:              49132*04



           Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                        7 J x 16 H2


           Typ:                         W7016
49132*04




            Inhaber der ABE und         AUTEC GmbH & Co. KG
            Hersteller:                 DE-67105 Schifferstadt




           Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
           Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


           Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                   KBA 49132


           Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
           der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
           Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
           dürfen nicht angebracht werden.
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




           Nummer der Genehmigung: 49132*04


           Die ABE-Nr. 49132*04 erstreckt sich auf die Sonderräder 7 J x 16 H2, Typ W7016, in den
           Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55101612 (5. Ausfertigung) vom 26.02.2016
           beschrieben.


           Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

           1, 23, 26                                     2. Ausfertigung
           14, 15, 21                                    3. Ausfertigung
           13, 19, 20, 25                                4. Ausfertigung
           16, 17, 24                                    5. Ausfertigung

           des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
           aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

           Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
           der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
           (FZV) nicht erforderlich.
49132*04




           An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
           Stellen gut lesbar und dauerhaft,

           der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
           die Felgengröße,
           der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
           das Herstelldatum (Monat und Jahr),
           das Typzeichen und
           die Einpresstiefe anzubringen.

           Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
           Außendurchmesser zu kennzeichnen.

           Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
           Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 26.02.2016
           festgehaltenen Angaben.

           Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
           in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

           Flensburg, 18.03.2016
           Im Auftrag
                              Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg




                           Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


           Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 49132*04



           Ausgabedatum:                               letztes Änderungsdatum:

           1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


           2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                         Datum:
                 wie bisher

                                                       letztes Änderungsdatum:


           3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                             Datum:
                 55101612 (5. Ausfertigung)                                      26.02.2016
49132*04




           4.    Beschreibung der Änderungen:
                 Erweiterung des Verwendungsbereiches
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




           Nummer der Genehmigung: 49132*04

           - Anlage -

           Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

           Nebenbestimmungen

           Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
           Vorschrift zu kennzeichnen.

           Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                                  KBA 49132

           Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
           unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
           ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
           Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
           der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
           bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
49132*04




           Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
           können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

           Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
           genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
           ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
           geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
           die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
           Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
           herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
           Umweltschutzes nicht entspricht.

           Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
           Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
           sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
           Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
           seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

           Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
           Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

           Rechtsbehelfsbelehrung

           Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
           erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
           DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                Kraftfahrt-Bundesamt
                                               DE-24932 Flensburg



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           Approval No.: 49132*04

           - Attachment -

           Collateral clauses and instruction on right to appeal

           Collateral clauses

           All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
           applied regulation.

           The approval identification is as follows: - see German version -

           The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
           documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
           the Kraftfahrt-Bundesamt.
           Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
           one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
           the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
           Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
           prosecuted.
49132*04




           The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
           with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
           issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
           violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
           assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
           comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

           The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
           from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
           the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
           taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
           unhindered access to the production and storage facilities.

           The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
           mark rights of third parties are not affected with this approval.

           Instruction on right to appeal

           This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
           writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
           DE-24944 Flensburg.