GUTACHTEN zur ABE Nr. 53111 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Prüfbericht Nr. 55007220 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand Sonderrad für Anhänger 6.0Jx15H2 Typ YN6015
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Auftraggeber AUTEC GmbH & Co. KG
Ziegeleistraße 25
67105 Schifferstadt
QM-Nr.: 49 02 0241005
Prüfgegenstand Sonderrad für Anhänger
Typ YN6015
Radgröße 6.0Jx15H2
Zentrierart Je nach Fahrzeugart Lochkreis- bzw. Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
17 YN6015 LK112/ohne Ring 5/112/66,6 30 1100 2100
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 53111
Herstellerzeichen AUTEC Germany
Radtyp und Ausführung YN6015 (s.o.)
Radgröße 6.0Jx15H2
Einpresstiefe ET.. (s.o.)
§ 22 53111
Giessereikennzeichen KFJ
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
- - Kegel 60 ° - -
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden von der TÜV Rheinland Group (Gutachten Nr. 55007220)
durchgeführt.
Verwendungsbereich
Die Sonderräder sind für Anhänger der Klassen 01 und 02 vorgesehen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
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Anlage 2 zum Prüfbericht Nr. 55007220 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand Sonderrad für Anhänger 6.0Jx15H2 Typ YN6015
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Auflagen und Hinweise
A03 Der vorschriftsmäßige Zustand des Anhängers nach der Montage der Sonderräder ist im
Rahmen der Begutachtung zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21
StVZO bescheinigen zu lassen.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifentyps zulässig.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.
§ 22 53111
A50 Bei fehlender Werksfreigabe muss eine Anbauprüfung in Anlehnung an die Kriterien des
VdTÜV Merkblattes 751 (Anhang I) "Begutachtung von baulichen Veränderungen an PKW und PKW-
Kombi unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit " - in der jeweils gültigen Fassung -
durchgeführt werden.
A51 Die Art der Zentrierung, der Lochkreisdurchmesser und die Anschraubfläche müssen dem
Serienstand entsprechen.
A52 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Radschrauben oder
Radmuttern verwendet werden. Einschraubtiefe, Festigkeitswert und Sitz des Befestigungsmittels
muss bei der Begutachtung überprüft werden. Für das Anzugsmoment der Befestigungselemente
gelten die Angaben des Fahrzeugherstellers.
A53 Die Bezieher der Sonderräder müssen (z.B. durch eine mitzuliefernde Anbauanweisung oder
ausführliche Bedienungsanleitung) auf die genannten Auflagen und Hinweise und die erforderliche
Pflege bzw. auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Sonderräder hingewiesen werden.
A54 Die Freigängigkeit der Rad/Reifenkombination in den Radhäusern sowie der Abstand zu
Fahrwerksteilen muss unter allen im Straßenverkehr üblichen Betriebsbedingungen gegeben sein.
Außerdem muss die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), abgedeckt sein.
R01 Es dürfen nur Reifengrößen montiert werden, die vom Reifenhersteller für die Radgröße
freigegeben sind (siehe u. a. Reifenhandbuch, ETRTO, DIN-Blatt 7803, W.d.K.-Leitlinie 128).
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X91 Das sich aus der maximal zulässigen Radlast, der Einpreßtiefe und dem max. zulässigem
Abrollumfang ergebende Biegemoment und die Radlast der Impactprüfung dürfen nicht überschritten
werden. Zudem darf der Umrüst-Reifen nicht kleiner als der für die Impactprüfung verwendete Reifen
sein (siehe § 30 StVZO Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge und ihre
Anhänger).
Hinweise zum Sonderrad
Die Sonderräder sind für Anhänger der Klassen 01 und 02 vorgesehen.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 3 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2019.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
§ 22 53111
Lambsheim, 12. Februar 2020
Pohl 00337361.DOC
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