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							TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                          14-0112-A00-V01

TGA-Art                         13.1
Prüfgegenstand                  PKW-Sonderräder
                                8 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
                                und 8,5 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
Fertiger/Zulieferer             RVS Srl

                                                                                     Seite 1 von 4

Hersteller                      RVS Srl
                                via per Salvatronda 60
                                I 31033 Castelfranco Veneto TV
                                QM.Nr.:39020150706

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad

                                Achse 1                       Achse 2
Modell                          -                             ACM-B01
Typ                             AC-MB1_18                     AC-MB1_18
Radgröße                        8 J x 18 EH2+                 8,5 J x 18 EH2+
Zentrierart                     Mittenzentrierung             Mittenzentrierung

 Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/              Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                            Lochkreis- (mm)/       tiefe     last   (mm)
                                            Mittenloch-ø           (mm)      (kg)
                                            (mm)
B7D         AC-MB1_18 B7D / ohne Ring       5/120/72,6             34         825   2065
3DD         AC-MB1_18 3DD / ohne Ring       5/120/72,6             37         825   2065

Kennzeichnungen                 Achse 1                       Achse 2
Herstellerzeichen               RVS                           RVS
Radtyp und Ausführung           AC-MB1_18...(s.o.)            AC-MB1_18...(s.o.)
Radgröße                        8 J x 18 EH2+                 8,5 J x 18 EH2+
Einpresstiefe                   ET...(s.o.)                   ET...(s.o.)
Giessereikennzeichen            -                             -
Herkunftsmerkmal                Made in Italy                 MADE IN ITALY
Herstelldatum                   Monat und Jahr                Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)   Schaftlänge (mm)
S01     Schraube M12x1,5             Kegel 60°      110                 26

Prüfungen

Die Gutachten Nr.55-808511-A00-V02 und 55-804613-A00-V01 über die Sonderradprüfungen liegen
vor.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      BMW

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         14-0112-A00-V01

TGA-Art                        13.1
Prüfgegenstand                 PKW-Sonderräder
                               8 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
                               und 8,5 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
Fertiger/Zulieferer            RVS Srl

                                                                                        Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung kW-Bereich        Reifen           Reifenbezogene Auflagen und        Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                          Hinweise                           Hinweise
ABE/EWG-Nr.
BMW 3er-Reihe      85-225            225/40R18        R02                                0A1 A02 A04
390L, -/X          85-225            255/35R18        R03 T90 T94                        A05 A06 A08
e1*2001/116*                                                                             A09 A12 A14
0308*00-08,                                                                              A18 Car Lim
0344*00-05                                                                               V18 S01

Auflagen und Hinweise

0A1    Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme ( z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

A02     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A06     Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 und M14x1,5; 8
Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF bzw. 9 Umdrehungen für M14x1,25.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                          14-0112-A00-V01

TGA-Art                         13.1
Prüfgegenstand                  PKW-Sonderräder
                                8 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
                                und 8,5 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
Fertiger/Zulieferer             RVS Srl

                                                                                          Seite 3 von 4

A18     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).

Lim      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

R02      Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.

R03      Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.

T90    Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T94    Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V18    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse            Hinterachse

Nr. 1    205/40R18              225/35R18
Nr. 2    205/45R18              225/40R18
Nr. 3    215/35R18              255/30R18
Nr. 4    215/40R18              245/35R18, 255/35R18
Nr. 5    215/45R18              235/40R18, 245/40R18
Nr. 6    225/35R18              245/30R18, 255/30R18, 265/30R18
Nr. 7    225/40R18              245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr. 8    225/45R18              245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 9    225/50R18              245/45R18, 255/45R18
Nr. 10   235/40R18              245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr. 11   235/45R18              255/40R18, 265/40R18, 275/40R18, 295/35R18
Nr. 12   235/50R18              255/45R18, 285/40R18
Nr. 13   245/35R18              255/35R18
Nr. 14   245/40R18              255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise
gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         14-0112-A00-V01

TGA-Art                        13.1
Prüfgegenstand                 PKW-Sonderräder
                               8 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
                               und 8,5 J x 18 EH2+ Typ AC-MB1_18
Fertiger/Zulieferer            RVS Srl

                                                                                      Seite 4 von 4

Hinweise zu den Sonderrädern
entfällt

Prüfort und Prüfdatum

Die Festigkeitsprüfungen des Sonderradtyps Achse 1 wurden in Ponte San Marco beim TÜV
Rheinland Italia S.r.l im October 2011 und die Festigkeitsprüfungen des Sonderradtyps Achse 2
wurden in Pogliano Milanese beim TÜV Rheinland Group ab August 2013 durchgeführt.

Die Verwendungsprüfung fand am 6. Februar 2014 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO.

Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern
oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2011.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 6. Februar 2014




Schmidt                                                                              00205905.DOC




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