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							TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                          13-0540-A00-V01

TGA-Art                         13.1
Prüfgegenstand                  PKW-Sonderräder
                                9J x 20H2 Typ CH136 und 11,5J x 20H2 Typ CH137
Fertiger/Zulieferer             BBS GmbH

                                                                                      Seite 1 von 4

Hersteller                      BBS GmbH
                                Welschdorf 220
                                77761 Schiltach
                                01 102 100140


Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad

                                Achse 1                       Achse 2
Modell                          -                             -
Typ                             CH136                         CH137
Radgröße                        9 J x 20 H2                   11,5 J x 20 H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung             Mittenzentrierung

 Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch-        Einpress-   Rad-   Abrollumfang
                                            kreis- (mm)/ Mit-      tiefe       last   (mm)
                                            tenloch-ø (mm)         (mm)        (kg)
-           CH136 / ohne Ring               5/130/71,5             49          500    2105
-           CH137 / ohne Ring               5/130/71,5             65          675    2111


Kennzeichnungen                 Achse 1                       Achse 2

Herstellerzeichen               BBS                           BBS
Radtyp und Ausführung           CH136 (s.o.)                  CH137 (s.o.)
Radgröße                        9 J x 20 H2                   11,5 J x 20 H2
Einpresstiefe                   ET49                          ET65
Giessereikennzeichen            -                             -
Herkunftsmerkmal                Germany                       Germany
Herstelldatum                   Monat und Jahr                Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)   Schaftlänge (mm)
S01     Serien- Schraube             Kugel          160                 29
        M14x1,5                      D = 28 mm

Prüfungen

Die Gutachten der TÜV SÜD Automotive GmbH Nr.13-00135-CP-BWG-00 für Radtyp CH136 und
Nr.13-00138-CP-BWG-00 für Radtyp CH137 über die Sonderradprüfungen liegen vor.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Porsche

Spurverbreiterung               innerhalb 2%



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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         13-0540-A00-V01

TGA-Art                        13.1
Prüfgegenstand                 PKW-Sonderräder
                               9J x 20H2 Typ CH136 und 11,5J x 20H2 Typ CH137
Fertiger/Zulieferer            BBS GmbH

                                                                                        Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung kW-Bereich        Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Porsche 911         257-316          245/35R20         R02                               A02 A04 A05
991                 257-316          305/30R20         K2b R03                           A06 A07 A08
e13*2007/46*1187*..                                                                      A09 A12 A14
- Carrera /-S                                                                            A18 A58 BnK
                                                                                         Cbo Cpe R21
                                                                                         V0P Vn5 S01


Auflagen und Hinweise

A02     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -
schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers
und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder-
und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller
zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A06     Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 und M14x1,5;
8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF bzw. 9 Umdrehungen für M14x1,25.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

A09     Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte
im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                           13-0540-A00-V01

TGA-Art                          13.1
Prüfgegenstand                   PKW-Sonderräder
                                 9J x 20H2 Typ CH136 und 11,5J x 20H2 Typ CH137
Fertiger/Zulieferer              BBS GmbH

                                                                                          Seite 3 von 4


A18      Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen zuläs-
sig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.

A58       Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

BnK       Die Sonderräder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig.

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

Cpe       Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.

R02       Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.

R03       Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

R21      Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des Reifenher-
stellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende Tragfähigkeit
bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen. Diese Bestätigung ist vom Führer des
Fahrzeugs mitzuführen.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.

V0P     Folgende Reifenkombinationen sind, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt
sind, möglich:

          Vorderachse            Hinterachse

Nr.   1   235/35R20              295/30R20
Nr.   2   245/30R20              315/25R20
Nr.   3   245/35R20              295/30R20, 305/30R20
Nr.   4   255/30R20              325/25R20, 335/25R20

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gel-
ten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

Vn5     Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss
die Reifengröße an Achse 2 mindestens 5 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                        13-0540-A00-V01

TGA-Art                       13.1
Prüfgegenstand                PKW-Sonderräder
                              9J x 20H2 Typ CH136 und 11,5J x 20H2 Typ CH137
Fertiger/Zulieferer           BBS GmbH

                                                                                      Seite 4 von 4




Prüfort und Prüfdatum

Die Festigkeitsprüfungen der Sonderradtypen wurden bei der TÜV SÜD Automotive GmbH in
München im April 2013 durchgeführt.
Die Verwendungsprüfung fand am 2. Juli 2013 in Lambsheim statt.



Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO.

Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern
oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder der Radtypen CH136 und CH137 ab
Herstellungsdatum April 2013.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 2. Juli 2013




Bohlander                                                                           00197416.DOC




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