Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 50239*02 Gerät: Sonderräder für Pkw 8,5 J x 20 H2 Typ: CI01 §22 50239*02 Inhaber der ABE und BBS GmbH Hersteller: DE-77761 Schiltach Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 50239 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 50239*02 Die ABE-Nr. 50239*02 erstreckt sich auf die Räder 8,5 J x 20 H2, Typ CI01, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55013615 (3. Ausfertigung) vom 20.07.2016 beschrieben. Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 1. Ausfertigung 1, 2, 3, 4, 8, 11, 14 2. Ausfertigung des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen §22 50239*02 Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Rades, das Herstelldatum (Monat und Jahr), das Typzeichen und die Einpresstiefe anzubringen. Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 20.07.2016 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 11.08.2016 Im Auftrag Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50239*02 Ausgabedatum: 07.04.2015 letztes Änderungsdatum: 11.08.2016 1. Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung 2. Beschreibungsbogen Nr.: Datum: wie bisher letztes Änderungsdatum: 3. Prüfbericht(e) Nr.: Datum: 55013615 (3. Ausfertigung) 20.07.2016 §22 50239*02 4. Beschreibung der Änderungen: Erweiterung des Verwendungsbereiches Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 50239*02 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten Vorschrift zu kennzeichnen. Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt: KBA 50239 Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs- unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Approval No.: 50239*02 - Attachment - Collateral clauses and instruction on right to appeal Collateral clauses All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the applied regulation. The approval identification is as follows: - see German version - The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of the Kraftfahrt-Bundesamt. Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt. Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally prosecuted. §22 50239*02 The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not comply with the requirements of traffic safety or environmental protection. The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get unhindered access to the production and storage facilities. The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade mark rights of third parties are not affected with this approval. Instruction on right to appeal This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg. GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55013615 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 1 von 4 Auftraggeber BBS GmbH Welschdorf 220 77761 Schiltach 01 102 100140 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Typ CI01 Radgröße 8,5 J x 20 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Ein- Rad- Abroll- Gültig ab führung Lochkreis-ø (mm)/ press- last umfang Herstell- Mittenloch-ø (mm) tiefe (kg) (mm) datum (mm) - CI0101 / 09.23.445 Ø57 5/112/57,1 32 790 2249 1/2015 - CI0103 / 09.23.445 Ø57 5/112/57,1 42 760 2173 1/2015 - CI0101 / 5/112/66,6 32 790 2249 1/2015 09.23.444 Ø66.5 für M-Benz bzw. 09.23.607 Ø66.5 für Audi - CI0103 / 5/112/66,6 42 760 2173 1/2015 09.23.444 Ø66.5 für M-Benz bzw. §22 50239*02 09.23.607 Ø66.5 für Audi - CI0105 / 09.23.412 Ø60.0 5/114,3/60,1 36 750 2362 6/2015 - CI0104 / 09.23.412 Ø60.0 5/114,3/60,1 40 730 2274 1/2015 - CI0106 / 09.23.412 Ø60.0 5/114,3/60,1 43 730 2274 6/2015 - CI0105 / 09.23.433 Ø64.0 5/114,3/64,1 36 750 2362 6/2015 - CI0104 / 09.23.433 Ø64.0 5/114,3/64,1 40 730 2274 1/2015 - CI0106 / 09.23.433 Ø64.0 5/114,3/64,1 43 730 2274 6/2015 - CI0105 / 09.23.413 Ø66.0 5/114,3/66,1 36 750 2362 6/2015 - CI0104 / 09.23.413 Ø66.0 5/114,3/66,1 40 730 2274 1/2015 - CI0106 / 09.23.413 Ø66.0 5/114,3/66,1 43 730 2274 6/2015 - CI0105 / 09.23.414 Ø67.0 5/114,3/67,1 36 750 2362 6/2015 - CI0104 / 09.23.414 Ø67.0 5/114,3/67,1 40 730 2274 1/2015 - CI0106 / 09.23.414 Ø67.0 5/114,3/67,1 43 730 2274 6/2015 - CI0102 / 09.23.630 Ø64.1 5/120/64,1 32 790 2173 1/2015 - CI0102 / 09.23.414 Ø67.0 5/120/67,1 32 790 2173 1/2015 - CI0102 / 09.23.490 Ø72.5 5/120/72,6 32 790 2173 1/2015 Kennzeichnung KBA-Nummer 50239 Herstellerzeichen BBS Radtyp und Ausführung CI01 (s.o.) Radgröße 8.5 J x 20 H2 Einpreßtiefe ET (s.o.) Herkunftsmerkmal MADE IN GERMANY Herstellungsdatum Monat und Jahr Befestigungselemente Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den Verwendungsbe- reichsgutachten zu entnehmen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55013615 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 2 von 4 Prüfungen Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahr- zeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft. Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen: - Biegeumlaufprüfung - Abrollprüfung - Impactprüfung Folgende Testdaten liegen der Biegeumlaufprüfung zugrunde: Anschluß Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) Abrollumfang 5/112 32 790 2249 5/120 32 790 2173 5/114,3 36 750 2362 5/112 42 760 2173 5/114,3 40 730 2274 5/114,3 43 730 2274 §22 50239*02 Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde: Anschluß Reifengröße Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) 5/120 225/35R20 32 790 5/114,3 225/35R20 40 733 5/114,3 225/35R20 36 750 5/114,3 225/35R20 43 733 5/112 225/35R20 32 790 5/112 225/35R20 42 763 Folgende Testdaten liegen der Abrollprüfung zugrunde: Anschluß Reifengröße Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) 5/120 305/50R20 32 790 5/114,3 305/50R20 40 730 5/114,3 305/50R20 36 750 5/114,3 305/50R20 43 730 5/112 305/50R20 32 790 5/112 305/50R20 42 760 Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich: - Salzsprühtest Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO. Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten Werkstof- fes sind in der Radbeschreibung des Herstellers aufgeführt. Das Gewicht der nicht lackierten Sonderradausführung Ausf. CI0105 betrug 11,95 kg. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55013615 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 3 von 4 Prüfort und Prüfdatum Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in München von der TÜV SÜD Auto Service GmbH ab Januar 2015 durchgeführt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder an den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Fahrzeugen und den dort aufgeführten Bedin- gungen zu verwenden. Anlagen §22 50239*02 Beschreibung - 21.01.2015 Runddrahtsprengring 09 23 409_06 09.04.1992 mit Änderung vom 05.07.2000 Zentrierringzeichnung 09 23 412_21 13.09.2013 mit Änderung vom 20.02.2014 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 037_03 06.11.2006 mit Änderung vom 21.11.2006 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 447_02 06.08.2006 mit Änderung vom 06.08.2006 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 417_04 22.09.1992 mit Änderung vom 16.10.2009 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 518_00 01.03.2003 Radzeichnung CI0101-W-MACH_01 15.09.2014 mit Änderung vom 07.11.2014 Radzeichnung CI0102-W-MACH_01 20.10.2014 mit Änderung vom 07.11.2014 Radzeichnung CI0103-W-MACH_01 20.10.2014 mit Änderung vom 06.11.2014 Radzeichnung CI0104-W-MACH_01 24.10.2014 mit Änderung vom 07.11.2014 Beschreibung - 27.05.2016 Radzeichnung CI0105-W-MACH_00 22.02.2016 Radzeichnung CI0106-W-MACH_01 23.02.2016 mit Änderung vom 27.05.2016 Festigkeitsprüfbericht 15-00015-CP-BWG-01 01.06.2016 Verwendungsbereich Anlage 1 - 24 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55013615 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 4 von 4 Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4. Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bestehen unsererseits keine technischen Bedenken. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 20. Juli 2016 §22 50239*02 Bohlander 00254108.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55013615 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 1 von 5 Auftraggeber BBS GmbH Welschdorf 220 77761 Schiltach 01 102 100140 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Typ CI01 Radgröße 8.5 J x 20 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis-ø (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (mm) (kg) - CI0105 / 09.23.433 Ø64.0 5/114,3/64,1 36 750 2362 Kennzeichnungen KBA-Nummer 50239 Herstellerzeichen BBS §22 50239*02 Radtyp und Ausführung CI01 (s.o.) Radgröße 8.5 J x 20 H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herkunftsmerkmal MADE IN GERMANY Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungs- Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr. mittel S02 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - 09.31.128 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Honda Landrover Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55013615 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 2 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und Fahrzeug-Typ weise Hinweise ABE/EWG-Nr. Honda CR-V (II) 110 245/35R20 K1c K2c K42 K44 LK6 A01 A12 A19 RD8 A99 S02 e11*98/14*0190* 00-01 Honda CR-V (II) 110 245/35R20 K1c K2c K42 K44 LK6 A01 A12 A19 RD8, RD9 A99 S02 e11*98/14*0190*02-.. e11*2001/116*0234*. Honda CR-V (III) 103-122 245/40R20 K1c K42 A01 A12 A19 RE5, RE6, RE7 103-122 245/45R20 K1c K42 A99 S02 e11*2001/116* 0301*00-05, 0302*00-05, 0322*00-03 Honda CR-V (IV) 88-114 245/40R20 K1c K2b K6c K6w A01 A12 A19 RE5, RE6 88-114 245/45R20 K1c K2b K6c K6w A57 A99 S02 e11*2001/116* 0301*06-09, 0302*06-10 Honda CR-V (IV) 88-118 245/40R20 K1c K2b K6c K6w A01 A12 A19 RE5, RE6 88-118 245/45R20 K1c K2b K6c K6w A57 A99 S02 e11*2001/116* 0301*10-, 0302*11- ab Facelift 2015 Land Rover 71-130 245/35R20 K1c K2c K45 T91 T95 A01 A12 A19 Freelander A99 S02 LN, LND e11*96/79*0082*.., e1*98/14*0134*.. Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55013615 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 3 von 5 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen- den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr- zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab- nahme vorzuführen. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. §22 50239*02 A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.) A99 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann- ten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu- stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli- chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann- ten Bereich abgedeckt sein. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55013615 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 4 von 5 K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän- gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende Frei- gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl. vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben. K6c An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 150 mm hinter Radmitte vollständig umzulegen. K6w An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen. LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der Rad- hausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende Frei- gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe §22 50239*02 Seite 1) verwendet werden. T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 9. Juni 2016 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50239 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55013615 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 20 H2 Typ CI01 Hersteller BBS GmbH Seite 5 von 5 Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2016. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 9. Juni 2016 Bohlander 00251431.DOC §22 50239*02 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim