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							                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                   DE-24932 Flensburg




                              ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


               nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
               Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


               Nummer der ABE:              50607*01



               Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                            9,5 J x 19 H2


               Typ:                         CI24
§22 50607*01




                Inhaber der ABE und         BBS GmbH
                Hersteller:                 DE-77761 Schiltach




               Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
               Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


               Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                       KBA 50607


               Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
               der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
               Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
               dürfen nicht angebracht werden.
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




               Nummer der Genehmigung: 50607*01


               Die ABE-Nr. 50607*01 erstreckt sich auf die Räder 9,5 J x 19 H2, Typ CI24, in den
               Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55016216 (2. Ausfertigung) vom 04.08.2016
               beschrieben.


               Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

               3                                             1. Ausfertigung

               des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
               aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

               Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
               der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
               (FZV) nicht erforderlich.

               An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
               Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§22 50607*01




               der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
               die Felgengröße,
               der Typ und die Ausführung des Rades,
               das Herstelldatum (Monat und Jahr),
               das Typzeichen und
               die Einpresstiefe anzubringen.

               Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
               Außendurchmesser zu kennzeichnen.

               Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
               Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 04.08.2016
               festgehaltenen Angaben.

               Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
               in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

               Flensburg, 25.08.2016
               Im Auftrag
                                  Kraftfahrt-Bundesamt
                                                DE-24932 Flensburg




                               Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


               Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50607*01



               Ausgabedatum:       09.05.2016              letztes Änderungsdatum: 25.08.2016

               1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


               2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                       Datum:
                     CI24                                                          05.07.2016

                                                           letztes Änderungsdatum: 05.07.2016


               3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                           Datum:
                     55016216 (1. Ausfertigung)                                    11.04.2016
                     55016216 (2. Ausfertigung)                                    04.08.2016
§22 50607*01




               4.    Beschreibung der Änderungen:
                     Erweiterung des Verwendungsbereiches
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




Nummer der Genehmigung: 50607*01

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
Vorschrift zu kennzeichnen.

Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                       KBA 50607

Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                   DE-24932 Flensburg



                                                              2
               Approval No.: 50607*01

               - Attachment -

               Collateral clauses and instruction on right to appeal

               Collateral clauses

               All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
               applied regulation.

               The approval identification is as follows: - see German version -

               The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
               documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
               the Kraftfahrt-Bundesamt.
               Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
               one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
               the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
               Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
               prosecuted.
§22 50607*01




               The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
               with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
               issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
               violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
               assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
               comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

               The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
               from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
               the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
               taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
               unhindered access to the production and storage facilities.

               The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
               mark rights of third parties are not affected with this approval.

               Instruction on right to appeal

               This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
               writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
               DE-24944 Flensburg.
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50607 nach §22 StVZO

               Gutachten Nr. 55016216 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 9,5 J x 19 H2 Typ CI24
               Hersteller                       BBS GmbH

                                                                                                          Seite 1 von 3



               Auftraggeber                     BBS GmbH
                                                Welschdorf 220
                                                77761 Schiltach
                                                01 102 100140



               Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad

               Typ                              CI24
               Radgröße                         9,5 J x 19 H2
               Zentrierart                      Mittenzentrierung

               Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring   Lochzahl/           Ein-     Rad-   Abroll- Gültig ab
               führung                                         Lochkreis-ø (mm)/   press-   last   umfang Herstell-
                                                               Mittenloch-ø (mm)   tiefe    (kg)   (mm)    datum
                                                                                   (mm)
               -             CI2403 / 09.23.413 Ø66.0          5/114,3/66,1        40       750    2142       7/2016
               -             CI2401 / 09.23.490 Ø72.5          5/120/72,6          25       600    2042       2/2016
               -             CI2402 / 09.23.490 Ø72.5          5/120/72,6          40       780    2142       2/2016
§22 50607*01




               Kennzeichnung

               KBA-Nummer                       50607
               Herstellerzeichen                BBS
               Radtyp und Ausführung            CI24 (s.o.)
               Radgröße                         9,5 J x 19 H2
               Einpreßtiefe                     ET (s.o.)
               Herkunftsmerkmal                 MADE IN GERMANY
               Herstellungsdatum                Monat und Jahr


               Befestigungselemente

               Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den Verwendungsbe-
               reichsgutachten zu entnehmen.


               Prüfungen

               Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahr-
               zeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft.

               Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen:

               - Biegeumlaufprüfung
               - Abrollprüfung
               - Impactprüfung




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50607 nach §22 StVZO

               Gutachten Nr. 55016216 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 9,5 J x 19 H2 Typ CI24
               Hersteller                    BBS GmbH

                                                                                                   Seite 2 von 3


               Folgende Testdaten liegen der Biegeumlaufprüfung zugrunde:

               Anschluß            Einpresstiefe (mm)       Radlast (kg)           Abrollumfang
               5/120               25                       600                    2042
               5/120               40                       780                    2142
               5/114,3             40                       750                    2142

               Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde:

               Anschluß            Reifengröße              Einpresstiefe (mm)     Radlast (kg)
               5/120               235/35R19                40                     780
               5/114,3             235/35R19                40                     750
               5/112               235/35R19                25                     600

               Folgende Testdaten liegen der Abrollprüfung zugrunde:

               Anschluß            Reifengröße              Einpresstiefe (mm)     Radlast (kg)
               5/120               295/45R19                40                     780
               5/114,3             295/45R19                40                     750
§22 50607*01




               Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps
               sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich:

               - Salzsprühtest


               Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO.

               Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten Werkstof-
               fes sind in der Radbeschreibung des Herstellers aufgeführt.

               Das Gewicht der nicht lackierten Sonderradausführung CI24 01 betrug 11,7 kg.




               Prüfort und Prüfdatum

               Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in München von der TÜV SÜD Auto Service GmbH
               ab Februar 2016 durchgeführt.



               Prüfergebnis

               Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder an
               den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Fahrzeugen und den dort aufgeführten Bedin-
               gungen zu verwenden.




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50607 nach §22 StVZO

               Gutachten Nr. 55016216 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 9,5 J x 19 H2 Typ CI24
               Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                       Seite 3 von 3


               Anlagen

               Beschreibung                           -                           11.02.2016
               Runddrahtsprengring                    09 23 409_06                09.04.1992
                                                      mit Änderung vom            05.07.2000
               Zentrierringzeichnung Dmr. 82 mm       09 23 412_23                13.09.2013
                                                      mit Änderung vom            10.10.2014
               Radzeichnung                           CI2401-W-MACH_03            30.07.2015
                                                      mit Änderung vom            16.12.2015
               Radzeichnung                           CI2402-W-MACH_02            07.07.2015
                                                      mit Änderung vom            16.12.2015
               Festigkeitsprüfbericht -               16-00015-CP-BWG-01_NF01     12.07.2016
               TÜV SÜD Auto Service GmbH
               Nabenkappenzeichnung –                 09 24 252_14                17.11.2011
               Schnappeinsatz                         mit Änderung vom            17.11.2011
               Nabenkappenzeichnung –                 09 24 244_06                16.11.2011
               BBS Symbolscheibe                      mit Änderung vom            16.11.2011
               Beschreibung                           -                           05.07.2016
               Radzeichnung                           CI2403-W-MACH_01            16.03.2016
                                                      mit Änderung vom            14.06.2016
               Befestigungsmittelzeichnung            09 23 417_04                22.09.1992
§22 50607*01




                                                      mit Änderung vom            16.10.2009
               Verwendungsbereich                     Anlage 1 - 3



               Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 3.


               Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bestehen unsererseits keine technischen
               Bedenken.

               Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
               Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
               Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
               das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


               Lambsheim, 4. August 2016




               Bohlander                                                                    00254798.DOC




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50607 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55016216 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 9,5 J x 19 H2 Typ CI24
               Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                          Seite 1 von 4



               Auftraggeber                    BBS GmbH
                                               Welschdorf 220
                                               77761 Schiltach
                                               01 102 100140


               Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
               Typ                             CI24
               Radgröße                        9,5 J x 19 H2
               Zentrierart                     Mittenzentrierung

               Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring   Lochzahl/               Einpress-   Rad-   Abrollumfang
               führung                                        Lochkreis-ø (mm)/       tiefe       last   (mm)
                                                              Mittenloch-ø (mm)       (mm)        (kg)
               -            CI2403 / 09.23.413 Ø66.0          5/114,3/66,1            40          750    2142


               Kennzeichnungen

               KBA-Nummer                      50607
§22 50607*01




               Herstellerzeichen               BBS
               Radtyp und Ausführung           CI24 (s.o.)
               Radgröße                        9,5 J x 19 H2
               Einpresstiefe                   ET (s.o.)
               Herkunftsmerkmal                MADE IN GERMANY
               Herstelldatum                   Monat und Jahr

               Befestigungsmittel

               Nr.   Art der Befestigungs-    Bund        Anzugsmoment (Nm)       Schaftlänge (mm)       Artikel-Nr.
                     mittel
               S02   Mutter M12x1,25          Kegel 60°   110                     -                      09.31.124

               Prüfungen

               Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
               den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
               fungen durchgeführt.

               Verwendungsbereich

               Hersteller                      Nissan

               Spurverbreiterung               innerhalb 2%




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50607 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55016216 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 9,5 J x 19 H2 Typ CI24
               Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                      Seite 2 von 4


               Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und Hin-      Auflagen und
               Fahrzeug-Typ                                       weise                                 Hinweise
               ABE/EWG-Nr.
               Nissan Murano          172           255/50R19     K1c K2c R70                           A01 A12 A19
               Z50                    172           275/45R19     K1c K2a K2b                           A99 S02
               e1*2001/116*0298*..    172           285/45R19     K1c K2c



               Allgemeine Hinweise

               Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
               Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

               Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
               papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
               Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
               scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
               erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
               Fahrzeugpapiere enthält.
§22 50607*01




               Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
               fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
               lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
               Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
               die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

               Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
               aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
               rungen ist gesondert zu beurteilen.

               Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
               erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
               Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
               fang verwendet werden.

               Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
               Reifenfülldruck zu beachten ist.



               Spezielle Auflagen und Hinweise

               A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
               den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
               zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
               VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
               nahme vorzuführen.




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50607 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55016216 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 9,5 J x 19 H2 Typ CI24
               Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                       Seite 3 von 4


               A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

               A19      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
               det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
               E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so
               sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
               den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
               Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

               A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
               angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2
               mm zum Bremssattel zu achten.

               K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
               durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
               herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
               möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
               ten Bereich abgedeckt sein.

               K2a     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
               dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte
§22 50607*01




               Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
               des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
               sein.

               K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
               durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
               stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
               chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
               Bereich abgedeckt sein.

               K2c     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
               durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
               herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
               möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
               ten Bereich abgedeckt sein.

               R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
               Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

               S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
               Seite 1) verwendet werden.




               Prüfort und Prüfdatum

               Die Verwendungsprüfung fand am 21. Juli 2016 in Lambsheim statt.




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr. 50607 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55016216 (1. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 9,5 J x 19 H2 Typ CI24
               Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                        Seite 4 von 4



               Prüfergebnis

               Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
               ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

               Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
               heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
               chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
               Begutachtungspunkte beeinflussen.

               Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2016.

               Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
               Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
               Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
               das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


               Lambsheim, 21. Juli 2016
§22 50607*01




               Bohlander                                                                     00254189.DOC




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim