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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


Nummer der ABE:             49674



Gerät:                      Sonderräder für Personenkraftwagen
                            8 J x 18 H2


Typ:                        SR022



Inhaber der ABE             BBS GmbH
und Hersteller:             DE-77761 Schiltach




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                       KBA 49674


Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                            2
Nummer der ABE: 49674

Die ABE-Nr. 49674 erstreckt sich auf die Sonderräder 8 J x 18 H2 , Typ SR022, in den
Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung) vom 23.10.2013
beschrieben.

Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 2 des
Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig
bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden.

An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,

der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
der Typ des Sonderrades,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe anzubringen.

Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
Außendurchmesser zu kennzeichnen.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Typprüfstelle
Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 23.10.2013
festgehaltenen Angaben.

Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                            3
 Nummer der ABE: 49674

 Flensburg, 19.11.2013
 Im Auftrag




Frederik Maß
 Anlagen:

 Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
 Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 24.10.2013
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49674 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ SR022
Hersteller                        BBS GmbH

                                                                                           Seite 1 von 6

Auftraggeber                      BBS GmbH
                                  Welschdorf 220
                                  77761 Schiltach
                                  01 102 100140


Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad

Typ                               SR022
Radgröße                          8 J x 18 H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-          Kennzeichnung Rad / Zentrierring      Lochzahl/ Loch-     Einpress-   Rad-   Abrollumfang
führung                                             kreis- (mm)/ Mit-   tiefe       last   (mm)
                                                    tenloch-ø (mm)      (mm)        (kg)
-             SR022 / ohne Ring                     5/130/71,5          50          900    2287


Kennzeichnungen

KBA-Nummer                        49674
Herstellerzeichen                 BBS
Radtyp und Ausführung             SR (s.o.)
Radgröße                          8 J x 18 H2
Einpresstiefe                     ET (s.o.)
Herkunftsmerkmal                  MADE IN GERMANY
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
S01       Serien-Schraube              Kugel          160                    36,5
          M14x1,5                      D = 28 mm
S02       Serien-Schraube              Kugel          160                    34,5
          M14x1,5                      D = 28 mm
S03       Serien-Schraube              Kugel          180                    34,5
          M14x1,5                      D = 28 mm

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        Audi
                                  Porsche
                                  Volkswagen

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49674 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ SR022
Hersteller                        BBS GmbH

                                                                                      Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung      kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und Hin-    Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       weise                               Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Audi Q7                 150-206        235/60R18   A30 R37 T02 T03 T07 180             A02 A04 A05
4L, 4L1                 150-257        235/60R18   A30 M+S T02 T03 T07 180             A07 A08 A09
e1*2001/116*0350*..,    150-257        255/55R18   A12 180                             A14 A19 KOV
e1*2001/116*0367*..;    150-257        265/55R18   A01 A12 K1b K2b 180                 RDK S01
e13*2007/46*1081*..     150-257        285/50R18   A01 A12 K1a K1b K2b 180
- ohne Radhaus-
  Verbreiterungen
Audi Q7                 150-206        235/60R18   A30 R37 T02 T03 T07 180             A02 A04 A05
4L, 4L1                 150-257        235/60R18   A30 M+S T02 T03 T07 180             A07 A08 A09
e1*2001/116*0350*..,    150-257        255/55R18   A12 180                             A14 A19 KMV
e1*2001/116*0367*..;    150-257        265/55R18   A12 180                             RDK S01
e13*2007/46*1081*..     150-257        285/50R18   A12 180
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Porsche Cayenne         155-309        255/55R18   A11                                 A02 A04 A05
92A, -N, -H, -HN        155-309        255/60R18   A12                                 A07 A08 A09
e13*2007/46*1085*..;    155-309        265/55R18   A10                                 A14 A19 A56
e13*2007/46*1106*...,   155-309        285/50R18   A01 A12 K1c K2b                     BnK RDK
e13*2007/46*1107*...,                                                                  V18 S02
e13*2007/46*1108*...
Porsche Cayenne         155-309        255/55R18   A11                                 A02 A04 A05
92A, -N, -H, -HN        155-309        255/60R18   A12                                 A07 A08 A09
e13*2007/46*1085*..;    155-309        265/55R18   A10                                 A14 A19 A56
e13*2007/46*1106*...,   155-309        285/50R18   A12                                 BnK KMV
e13*2007/46*1107*...,                                                                  RDK V18 S02
e13*2007/46*1108*...
- mit Radhaus-
  Verbreiterungen
Porsche Cayenne         176-331        235/60R18   A44 M+S R37 T02 T03 T07 180         A02 A04 A05
9PA                     176-397        255/55R18   A01 A30 K1a K1b 180                 A07 A08 A09
e13*2001/116*0089*.                                                                    A14 A19 B03
                                                                                       P41 RDK S01
VW Touareg              155-228        235/60R18   R37 T02 T03 T07 180                 A02 A04 A05
7L                      155-331        235/60R18   M+S T02 T03 T07 180                 A07 A08 A09
e1*2001/116*0203*..     155-331        255/55R18   A01 K1c K2b 180                     A14 A19 A30
                                                                                       S01
VW Touareg              150-206        235/60R18   A13 R37                             A02 A04 A05
7P, 7p, 7PH, 7pH        150-206        235/65R18   A12 R37                             A07 A08 A09
e1*2007/46*0376*..;     150-250        255/55R18   A13                                 A14 A19 A56
DE*2007/46*0400*..;     150-250        255/60R18   A12                                 V18 S03
e1*2007/46*0400*..;     150-250        265/55R18   A12
e1*2007/46*0403*..;     150-250        285/50R18   A01 A12 K1c
DE*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0404*..;
e1*2007/46*0498*..;
e1*2007/46*0499*..




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49674 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ SR022
Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                         Seite 3 von 6

Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichti-
gung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -
schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers
und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder-
und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller
zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

A09     Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A10     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

A11     Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schnee-
ketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte
im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19    Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.



Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49674 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ SR022
Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                         Seite 4 von 6

A30     Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

A44     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Ketten-
schloß auftragen, verwendet werden. Die Montage ist nur an allen vier Rädern zulässig.

A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

B03      Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs-
tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

BnK     Die Sonderräder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig.

K1a      Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustel-
len. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich
abgedeckt sein.

K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.

K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
ten Bereich abgedeckt sein.

K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügel-
verbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügel-
verbreiterungen (Radlaufleisten).

M+S     Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

P41    Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 410 mm
an Achse 1.

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe-
ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49674 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ SR022
Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                          Seite 5 von 6

RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass, wenn vorhanden, das serien-
mäßige RDKS- bzw. RDC-System (TPMS) (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbin-
dung mit den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen
Fach-Händler zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem zu ersetzen.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S02     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.

T02    Reifen (LI 102) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1700 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T03    Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T07    Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V18   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse    Hinterachse

Nr. 1    205/40R18      225/35R18
Nr. 2    205/45R18      225/40R18
Nr. 3    215/35R18      255/30R18
Nr. 4    215/40R18      245/35R18, 255/35R18
Nr. 5    215/45R18      235/40R18, 245/40R18
Nr. 6    225/35R18      245/30R18, 255/30R18, 265/30R18
Nr. 7    225/40R18      245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr. 8    225/45R18      245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 9    225/50R18      245/45R18, 255/45R18
Nr. 10   235/40R18      245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr. 11   235/45R18      255/40R18, 265/40R18, 275/40R18, 295/35R18
Nr. 12   235/50R18      255/45R18, 285/40R18
Nr. 13   245/35R18      255/35R18
Nr. 14   245/40R18      255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 15   245/45R18      265/40R18, 275/40R18, 285/40R18
Nr. 16   245/50R18      275/45R18
Nr. 17   255/40R18      275/35R18, 285/35R18, 295/35R18
Nr. 18   255/45R18      275/40R18, 285/40R18
Nr. 19   255/50R18      285/45R18
Nr. 20   255/55R18      285/50R18
Nr. 21   265/35R18      295/30R18, 315/30R18

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gel-
ten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49674 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55084613 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ SR022
Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                           Seite 6 von 6



180      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1800 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.




Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 17. Oktober 2013 in Lambsheim statt.




Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum September 2013.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 17. Oktober 2013




Bohlander                                                                       00201670.DOC




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