Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 49864*03 Gerät: Sonderräder für Pkw 8,5 J x 19 H2 Typ: SR8519 § 22 49864*03 Inhaber der ABE und BBS GmbH Hersteller: DE-77761 Schiltach Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 49864 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 49864*03 Die ABE-Nr. 49864*03 erstreckt sich auf die Räder 8,5 J x 19 H2, Typ SR8519, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55034414 (4. Ausfertigung) vom 30.03.2017 beschrieben. Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n 14 - 18 1. Ausfertigung 3, 4, 5, 6 4. Ausfertigung des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen § 22 49864*03 Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Rades, das Herstelldatum (Monat und Jahr), das Typzeichen und die Einpresstiefe anzubringen. Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 30.03.2017 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 21.04.2017 Im Auftrag Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen Index to the information package Nummer der Genehmigung: 49864 Erweiterung Nr.: 03 Approval No. Extension No.: Ausgabedatum: 22.05.2014 letztes Änderungsdatum: 21.04.2017 Date of issue: last date of amendment: 1. Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Collateral clauses and instruction on right to appeal 2. Beschreibungsbogen Nr.: Datum: Information document No.: Date SR8519 14.04.2014 SR8519 06.03.2017 § 22 49864*03 3. Prüfbericht(e) Nr.: Datum: Test report(s) No.: Date 55034414 (1. Ausfertigung) 09.05.2014 55034414 (2. Ausfertigung) 04.11.2015 55034414 (3. Ausfertigung) 01.09.2016 55034414 (4. Ausfertigung) 30.03.2017 4. Beschreibung der Änderungen: Description of the changes eine weitere Ausführung kommt hinzu a further version is added Erweiterung des Verwendungsbereiches Extension of application range Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 49864*03 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten Vorschrift zu kennzeichnen. Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt: KBA 49864 Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs- unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder § 22 49864*03 bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Approval No.: 49864*03 - Attachment - Collateral clauses and instruction on right to appeal Collateral clauses All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the applied regulation. The approval identification is as follows: - see German version - The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of the Kraftfahrt-Bundesamt. Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt. Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally prosecuted. § 22 49864*03 The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not comply with the requirements of traffic safety or environmental protection. The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get unhindered access to the production and storage facilities. The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade mark rights of third parties are not affected with this approval. Instruction on right to appeal This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg. GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55034414 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 1 von 4 Auftraggeber BBS GmbH Welschdorf 220 77761 Schiltach 01 102 100140 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Typ SR8519 Radgröße 8,5 J x 19 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Ein- Rad- Abroll- Gültig ab führung Lochkreis-ø (mm)/ press- last umfang Herstell- Mittenloch-ø (mm) tiefe (kg) (mm) datum (mm) SR030 SR8519 SR030 / 09.23.455 Ø63.3 5/108/63,4 45 750 2261 4/2014 SR030 SR8519 SR030 / 09.23.456 Ø65.0 5/108/65,1 45 750 2261 4/2014 SR027 SR8519 SR027 / 09.23.585 Ø57 5/112/57,1 32 760 2261 4/2014 SR028 SR8519 SR028 / 09.23.585 Ø57 5/112/57,1 46 750 2173 4/2014 SR027 SR8519 SR027 / 09.23.444 Ø66.5 5/112/66,6 32 760 2261 4/2014 SR028 SR8519 SR028 / 09.23.444 Ø66.5 5/112/66,6 46 750 2173 4/2014 § 22 49864*03 SR028 SR8519 SR028 / 09.23.632 Ø66.5 5/112/66,6 46 750 2173 4/2014 SR039 SR8519 SR039 / 09.23.412 Ø60.0 5/114,3/60,1 35 780 2261 2/2017 SR029 SR8519 SR029 / 09.23.412 Ø60.0 5/114,3/60,1 45 750 2261 4/2014 SR039 SR8519 SR039 / 09.23.433 Ø64.0 5/114,3/64,1 35 780 2261 2/2017 SR029 SR8519 SR029 / 09.23.433 Ø64.0 5/114,3/64,1 45 750 2261 4/2014 SR039 SR8519 SR039 / 09.23.413 Ø66.0 5/114,3/66,1 35 780 2261 2/2017 SR029 SR8519 SR029 / 09.23.413 Ø66.0 5/114,3/66,1 45 750 2261 4/2014 SR039 SR8519 SR039 / 09.23.414 Ø67.0 5/114,3/67,1 35 780 2261 2/2017 SR029 SR8519 SR029 / 09.23.414 Ø67.0 5/114,3/67,1 45 750 2261 4/2014 SR026 SR8519 SR026 / 09.23.630 Ø64.1 5/120/64,1 32 800 2142 4/2014 SR026 SR8519 SR026 / 09.23.414 Ø67.0 5/120/67,1 32 800 2142 4/2014 SR026 SR8519 SR026 / 09.23.490 Ø72.5 5/120/72,6 32 800 2142 4/2014 Kennzeichnung KBA-Nummer 49864 Herstellerzeichen BBS Radtyp und Ausführung SR8519 (s.o.) Radgröße 8.5 J x 19 H2 Einpreßtiefe ET (s.o.) Herkunftsmerkmal MADE IN GERMANY Herstellungsdatum Monat und Jahr Befestigungselemente Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den Verwendungsbereichsgutachten zu entnehmen. Prüfungen Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55034414 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 2 von 4 Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen: - Biegeumlaufprüfung - Abrollprüfung - Impactprüfung Folgende Testdaten liegen der Biegeumlaufprüfung zugrunde: Anschluß Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) Abrollumfang 5/120 32 800 2142 5/112 32 760 2261 5/108 45 750 2261 5/114,3 35 780 2261 5/112 46 750 2173 5/114,3 45 750 2261 Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde: Anschluß Reifengröße Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) 5/120 215/35R19 32 800 5/114,3 215/35R19 45 750 5/114,3 215/35R19 35 780 § 22 49864*03 5/108 215/35R19 45 750 5/112 215/35R19 32 760 5/112 215/35R19 46 750 Folgende Testdaten liegen der Abrollprüfung zugrunde: Anschluß Reifengröße Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) 5/120 285/40R19 32 800 5/114,3 285/40R19 45 750 5/114,3 285/40R19 35 780 5/108 285/40R19 45 750 5/112 285/40R19 32 780 5/112 285/40R19 46 750 Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich: - Salzsprühtest Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO. Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten Werkstoffes sind in der Radbeschreibung des Herstellers aufgeführt. Das Gewicht einer unlackierten Probe betrug 13,1 kg. Prüfort und Prüfdatum Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in München ab April 2014 durchgeführt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55034414 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 3 von 4 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder an den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Fahrzeugen und den dort aufgeführten Bedingungen zu verwenden. Anlagen Radzeichnung SR026-W-MACH-06 16.01.2014 mit Änderung vom 17.02.2017 Runddrahtsprengring 09 23 409_06 09.04.1992 mit Änderung vom 05.07.2000 Zentrierringzeichnung 09 23 412_21 13.09.2013 mit Änderung vom 20.02.2014 § 22 49864*03 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 447_02 16.08.2006 mit Änderung vom 16.08.2006 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 037_03 06.11.2006 mit Änderung vom 21.11.2006 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 417_04 22.09.1992 mit Änderung vom 16.10.2009 Nabenkappenzeichnung 09 24 244_06 16.11.2011 mit Änderung vom 16.11.2011 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 004_02 23.08.2006 mit Änderung vom 23.08.2006 Radzeichnung SR027-W-MACH_01 22.01.2014 mit Änderung vom 06.03.2014 Radzeichnung SR028-W-MACH-03 21.01.2014 mit Änderung vom 11.05.2016 Radzeichnung SR029-W-MACH-03 22.01.2014 mit Änderung vom 11.05.2016 Beschreibung - 14.04.2014 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 518_00 01.03.2003 mit Änderung vom 28.10.2008 Radzeichnung SR030-W-MACH-05 23.02.2014 mit Änderung vom 10.05.2016 Zentrierringzeichnung 09 23 404_10 09.04.1992 mit Änderung vom 08.04.2008 Befestigungsmittelzeichnung 09 23 448_02 22.08.2006 mit Änderung vom 22.08.2006 Festigkeitsprüfbericht - SR8519 der 14-00071-CP-BWG-02 15.02.2017 TÜV SÜD Auto Service GmbH Radzeichnung SR039-W-MACH_00 06.12.2016 Beschreibung - 06.03.2017 Verwendungsbereich Anlage 1 - 18 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55034414 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 4 von 4 Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4. Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bestehen unsererseits keine technischen Bedenken. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 30. März 2017 Bohlander 00268580.DOC § 22 49864*03 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Anlage 15 zum Gutachten Nr. 55034414 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 1 von 5 Auftraggeber BBS GmbH Welschdorf 220 77761 Schiltach 01 102 100140 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Typ SR8519 Radgröße 8.5 J x 19 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis-ø (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (mm) (kg) SR039 SR8519 SR039 / 09.23.433 Ø64.0 5/114,3/64,1 35 780 2261 Kennzeichnungen KBA-Nummer 49864 Herstellerzeichen BBS § 22 49864*03 Radtyp und Ausführung SR8519 (s.o.) Radgröße 8.5 J x 19 H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herkunftsmerkmal MADE IN GERMANY Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungs- Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr. mittel S02 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - 09.31.128 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Honda Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Anlage 15 zum Gutachten Nr. 55034414 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 2 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und Fahrzeug-Typ weise Hinweise ABE/EWG-Nr. Honda CR-V (II) 110 245/35R19 K1c K2c K42 K44 LK6 A01 A12 A14 RD8 110 245/40R19 K1c K2c K42 K44 LK6 A19 S02 e11*98/14*0190* 00-01 Honda CR-V (II) 103-110 225/45R19 K1c K2c K42 A01 A12 A14 RD8, RD9 103-110 245/40R19 K1c K2c K42 K44 LK6 A19 S02 e11*98/14*0190*02-.. e11*2001/116*0234*. Honda CR-V (III) 103-122 245/45R19 K1c K42 A01 A12 A14 RE5, RE6, RE7 103-122 255/45R19 K1c K2a K2b K42 A19 S02 e11*2001/116* 0301*00-05, 0302*00-05, 0322*00-03 Honda CR-V (IV) 88-114 245/45R19 K1c K2b K6c K6w A01 A12 A14 RE5, RE6 A19 A57 S02 e11*2001/116* § 22 49864*03 0301*06-09, 0302*06-10 Honda CR-V (IV) 88-118 245/45R19 K1c K2b K6c K6w A01 A12 A14 RE5, RE6 A19 A57 S02 e11*2001/116* 0301*10-, 0302*11- ab Facelift 2015 Honda Civic 4-Türer 92, 104 215/35R19 K1c K2c K3b K3d K5b K6h K6i K7i A01 A12 A14 FB1,FB2,FB7,FB8 K8e A19 Sth S02 e11*2007/46*0183*..; 92, 104 225/35R19 K1c K2c K3b K3d K5b K6h K6i K7i e11*2007/46*0184*..; K8e e11*2007/46*0185*..; e11*2007/46*0186*.. Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Anlage 15 zum Gutachten Nr. 55034414 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 3 von 5 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen- den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr- zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab- nahme vorzuführen. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. § 22 49864*03 A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Fel- genbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.) K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann- ten Bereich abgedeckt sein. K2a Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu- stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli- chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Anlage 15 zum Gutachten Nr. 55034414 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 4 von 5 K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann- ten Bereich abgedeckt sein. K3b An Achse 1 sind die Schrauben zur Befestigung der Radhausinnenverkleidung an den Rad- hausausschnittkanten (über Radmitte) zu entfernen und die Befestigungslasche vollständig noch oben zu biegen. Die Radhausinnenverkleidungen sind anschließend dauerhaft neu zu befestigen. K3d An Achse 1 sind die Schrauben zur Befestigung der Radhausinnenverkleidung an den Rad- hausausschnittkanten (200mm vor Radmitte) zu entfernen und die Befestigungslasche vollständig noch oben zu biegen. Die Radhausinnenverkleidungen sind anschließend dauerhaft neu zu befesti- gen. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän- gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende Frei- gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. § 22 49864*03 K5b An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 150 mm vor bis 150 mm hinter Radmitte vollständig umzulegen. K6c An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 150 mm hinter Radmitte vollständig umzulegen. K6h An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur Radhausaus- schnittkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. Die Befesti- gungsschraube ist soweit wie möglich nach hinten zu versetzen. K6i An Achse 2 sind die in das Radhaus ragenden Kanten der Heckschürze auf einer Länge von 100 mm bis auf die Innenkontur des umgelegten Radlaufes folgend zu kürzen. K6w An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen. K7i An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 10 mm aufzuweiten. K8e An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 5 mm aufzuweiten. LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der Rad- hausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende Frei- gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49864 nach §22 StVZO Anlage 15 zum Gutachten Nr. 55034414 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8.5 J x 19 H2 Typ SR8519 Hersteller BBS GmbH Seite 5 von 5 Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 27. Februar 2017 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2017. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, § 22 49864*03 Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 27. Februar 2017 Bohlander 00266123.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim