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							                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                    DE-24932 Flensburg




                               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


                nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
                Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


                Nummer der ABE:              50585*01



                Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                             7,5 J x 17 H2


                Typ:                         SX03
§ 22 50585*01




                 Inhaber der ABE und         BBS GmbH
                 Hersteller:                 DE-77761 Schiltach




                Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
                Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


                Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                        KBA 50585


                Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
                der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
                Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
                dürfen nicht angebracht werden.
                                       Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                Nummer der Genehmigung: 50585*01


                Die ABE-Nr. 50585*01 erstreckt sich auf die Räder 7,5 J x 17 H2, Typ SX03, in den
                Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung) vom 18.11.2016
                beschrieben.


                Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

                1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 , 11, 13                 2. Ausfertigung

                des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
                aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

                Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
                der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                (FZV) nicht erforderlich.

                An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
                Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§ 22 50585*01




                der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
                die Felgengröße,
                der Typ und die Ausführung des Rades,
                das Herstelldatum (Monat und Jahr),
                das Typzeichen und
                die Einpresstiefe anzubringen.

                Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
                Außendurchmesser zu kennzeichnen.

                Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
                Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 18.11.2016
                festgehaltenen Angaben.

                Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
                in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

                Flensburg, 10.11.2016
                Im Auftrag
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




                                Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


                Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50585*01



                Ausgabedatum:       28.10.2015              letztes Änderungsdatum: 10.11.2016

                1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


                2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                         Datum:
                      wie bisher

                                                            letztes Änderungsdatum:


                3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                             Datum:
                      55068515 (1. Ausfertigung)                                      13.10.2015
                      55068515 (2. Ausfertigung)                                      18.11.2016
§ 22 50585*01




                4.    Beschreibung der Änderungen:
                      Erweiterung des Verwendungsbereiches
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg



                                                            2

                Nummer der Genehmigung: 50585*01

                - Anlage -

                Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

                Nebenbestimmungen

                Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
                Vorschrift zu kennzeichnen.

                Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                                       KBA 50585

                Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
                unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
                ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
                Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
                der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
§ 22 50585*01




                bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
                Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
                können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

                Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
                genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
                ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
                geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
                die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
                Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
                herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
                Umweltschutzes nicht entspricht.

                Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
                Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
                sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
                Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
                seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

                Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
                Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

                Rechtsbehelfsbelehrung

                Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
                erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
                DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                     Kraftfahrt-Bundesamt
                                                    DE-24932 Flensburg



                                                               3
                Approval No.: 50585*01

                - Attachment -

                Collateral clauses and instruction on right to appeal

                Collateral clauses

                All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
                applied regulation.

                The approval identification is as follows: - see German version -

                The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
                documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
                the Kraftfahrt-Bundesamt.
                Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
                one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
                the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
                Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
                prosecuted.
§ 22 50585*01




                The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
                with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
                issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
                violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
                assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
                comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

                The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
                from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
                the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
                taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
                unhindered access to the production and storage facilities.

                The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
                mark rights of third parties are not affected with this approval.

                Instruction on right to appeal

                This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
                writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
                DE-24944 Flensburg.
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50585 nach §22 StVZO

                Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                     PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                         BBS GmbH

                                                                                                            Seite 1 von 4


                Auftraggeber                       BBS GmbH
                                                   Welschdorf 220
                                                   77761 Schiltach
                                                   01 102 100140


                Prüfgegenstand                     PKW-Sonderrad

                Typ                                SX03
                Radgröße                           7,5 J x 17 H2
                Zentrierart                        Mittenzentrierung

                Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring    Lochzahl/           Ein-     Rad-   Abroll- Gültig ab
                führung                                          Lochkreis-ø (mm)/   press-   last   umfang Herstell-
                                                                 Mittenloch-ø (mm)   tiefe    (kg)   (mm)    datum
                                                                                     (mm)
                -             SX0304 / 09.23.455   Ø63.3         5/108/63,4          45       720    2249       9/2015
                -             SX0304 / 09.23.456   Ø65.0         5/108/65,1          45       720    2249       9/2015
                -             SX0302 / 09.23.585   Ø57           5/112/57,1          35       750    2249       9/2015
                -             SX0301 / 09.23.585   Ø57           5/112/57,1          45       750    2173       9/2015
                -             SX0302 / 09.23.444   Ø66.5         5/112/66,6          35       750    2249       9/2015
§ 22 50585*01




                -             SX0301 / 09.23.444   Ø66.5         5/112/66,6          45       750    2173       9/2015
                -             SX0301 / 09.23.632   Ø66.5         5/112/66,6          45       750    2173       9/2015
                -             SX0305 / 09.23.412   Ø60.0         5/114,3/60,1        42       750    2249       9/2015
                -             SX0305 / 09.23.433   Ø64.0         5/114,3/64,1        42       750    2249       9/2015
                -             SX0305 / 09.23.413   Ø66.0         5/114,3/66,1        42       750    2249       9/2015
                -             SX0305 / 09.23.414   Ø67.0         5/114,3/67,1        42       750    2249       9/2015
                -             SX0303 / 09.23.414   Ø67.0         5/120/67,1          37       750    2142       9/2015
                -             SX0303 / 09.23.490   Ø72.5         5/120/72,6          37       750    2142       9/2015

                Kennzeichnung

                KBA-Nummer                         50585
                Herstellerzeichen                  BBS
                Radtyp und Ausführung              SX03 (s.o.)
                Radgröße                           7,5 J x 17 H2
                Einpreßtiefe                       ET (s.o.)
                Herkunftsmerkmal                   MADE IN GERMANY
                Herstellungsdatum                  Monat und Jahr


                Befestigungselemente

                Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den
                Verwendungsbereichsgutachten zu entnehmen.


                Prüfungen

                Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für
                Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50585 nach §22 StVZO

                Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                    Seite 2 von 4

                Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen:

                - Biegeumlaufprüfung
                - Abrollprüfung
                - Impactprüfung

                Folgende Testdaten liegen der Biegeumlaufprüfung zugrunde:

                Anschluß               Einpresstiefe (mm)    Radlast (kg)           Abrollumfang
                5/120                  37                    750                    2142
                5/112                  35                    750                    2249
                5/108                  45                    720                    2249
                5/114,3                42                    750                    2249
                5/112                  45                    750                    2173

                Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde:

                Anschluß               Reifengröße           Einpresstiefe (mm)     Radlast (kg)
                5/120                  195/40R17             37                     750
                5/114,3                195/40R17             42                     770
                5/108                  195/40R17             45                     720
§ 22 50585*01




                5/112                  195/40R17             45                     750
                5/112                  195/40R17             35                     750

                Folgende Testdaten liegen der Abrollprüfung zugrunde:

                Anschluß               Reifengröße           Einpresstiefe (mm)     Radlast (kg)
                5/120                  275/55R17             37                     750
                5/114,3                275/55R17             42                     750
                5/108                  275/55R17             45                     720
                5/112                  275/55R17             45                     750
                5/112                  275/55R17             35                     750


                Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps
                sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich:

                - Salzsprühtest


                Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO.

                Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten
                Werkstoffes sind in der Radbeschreibung des Herstellers aufgeführt.

                Das Gewicht einer unlackierten Probe betrug 11 kg.


                Prüfort und Prüfdatum

                Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in München von der TÜV SÜD Auto Service GmbH
                ab September 2015 durchgeführt.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50585 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                       BBS GmbH

                                                                                                            Seite 1 von 7

                Auftraggeber                     BBS GmbH
                                                 Welschdorf 220
                                                 77761 Schiltach
                                                 01 102 100140


                Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad

                Typ                              SX03
                Radgröße                         7,5 J x 17 H2
                Zentrierart                      Mittenzentrierung

                Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/            Einpress-   Rad-   Abrollumfang
                führung                                            Lochkreis- (mm)/     tiefe       last   (mm)
                                                                   Mittenloch-ø (mm)    (mm)        (kg)
                -             SX0301 / 09.23.632 Ø66.5             5/112/66,6           45          750    2173


                Kennzeichnungen

                KBA-Nummer                       50585
                Herstellerzeichen                BBS
§ 22 50585*01




                Radtyp und Ausführung            SX03 (s.o.)
                Radgröße                         7,5 J x 17 H2
                Einpresstiefe                    ET (s.o.)
                Herkunftsmerkmal                 MADE IN GERMANY
                Herstelldatum                    Monat und Jahr


                Befestigungsmittel

                Nr.   Art der                   Bund        Anzugsmoment (Nm)          Schaftlänge (mm)    Artikel-Nr.
                      Befestigungsmittel
                S02   Schraube M14x1,25         Kegel 60°   140                        33                  09.31.389


                Prüfungen

                Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
                fungen durchgeführt.


                Verwendungsbereich

                Hersteller                       BMW
                                                 Mini/BMW


                Spurverbreiterung                innerhalb 2%




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50585 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                       BBS GmbH

                                                                                                      Seite 2 von 7

                Handelsbezeichnung      kW-Bereich    Reifen      Reifenbezogene Auflagen und Hin-     Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                      weise                                Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                BMW 2er Active Tourer 70-170          195/55R17   A31 K2b M+S R70                      A01 A19 A57
                UKL-L                 70-170          205/50R17   A91 K2b                              A99 Flh V00
                e1*2007/46*           70-170          205/55R17   A91 K2b                              V17 S02
                0371*13-..            70-170          215/50R17   A12 K1a K2a K2b
                                      70-170          215/55R17   A12 K1a K2a K2b
                                      70-170          225/50R17   A12 K1c K2c K8d
                                      70-170          235/45R17   A12 K1a K2a K2b
                                      70-170          235/50R17   A12 K1c K2c K8d
                                      70-170          245/45R17   A12 K1c K2c K8d
                BMW 2er Gran Tourer 70-141            195/55R17   A31 K2b M+S R70 T88 T92              A01 A19 A57
                UKL-L                 70-141          205/50R17   A91 K2b T89 T93                      A99 V00 V17
                e1*2007/46*           70-141          205/55R17   A91 K2b                              Ver S02
                0371*18-..            70-141          215/50R17   A12 K1a K2a K2b
                                      70-141          215/55R17   A12 K1a K2a K2b
                                      70-141          225/50R17   A12 K1c K2c K8d
                                      70-141          235/45R17   A12 K1a K2a K2b
                                      70-141          235/50R17   A12 K1c K2c K8d
                                      70-141          245/45R17   A12 K1c K2c K8d
§ 22 50585*01




                BMW X1                85-170          205/60R17   A33 M+S                              A19 A57 A99
                UKL-L                 85-170          215/55R17   A01 A12 K2b M+S                      S02
                e1*2007/46*           85-170          215/60R17   A01 A12 K2b M+S
                0371*19-..            85-170          225/55R17   A01 A12 K2b
                                      85-170          235/50R17   A01 A12 K1a K2b
                                      85-170          235/55R17   A01 A12 K1a K2b
                                      85-170          245/50R17   A01 A12 K1c K2b
                Mini Clubman          75-110          205/50R17   A58 A91 K2b                          A01 A19 A99
                One/Cooper ,/D,/S     75-141          195/55R17   A11 A57 K2b M+S R70                  Car S02
                UKL-L                 75-141          205/50R17   A57 A91 K2b M+S
                e1*2007/46*0371*19-.. 75-141          215/50R17   A12 A58 K1b K2b K6w
                                      75-141          225/45R17   A57 A91 K2b
                                      75-141          235/45R17   A12 A57 K1b K2b K6w

                Mini One/Cooper ,/D,    55-100        195/45R17   K2b T81 T85                          A01 A12 A19
                /S                      55-100        205/40R17   K1a K1b K2b K4i K6w T80 T84          A58 A99 Cbo
                UKL-L                   55-155        205/45R17   K1a K1b K2b K4i K6w                  Flh V17 S02
                e1*2007/46*0371*10-..   55-155        215/40R17   K1a K1b K2b K4i K6w
                - 3/5-Türer / Cabrio    55-155        215/45R17   K1a K1b K2b K4i K6w



                Allgemeine Hinweise

                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
                papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
                Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
                scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
                erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
                Fahrzeugpapiere enthält.

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                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50585 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                        Seite 3 von 7

                Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
                fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
                lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
                rungen ist gesondert zu beurteilen.

                Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
                fang verwendet werden.

                Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                Reifenfülldruck zu beachten ist.
§ 22 50585*01




                Spezielle Auflagen und Hinweise

                A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
                den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
                zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
                VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
                nahme vorzuführen.

                A11     Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schnee-
                ketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

                A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

                A19      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
                det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
                E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so
                sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
                den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
                Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

                A31     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten-
                schloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

                A33     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten-
                schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

                A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
                bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

                A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.




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                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                        Seite 4 von 7


                A91     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Ketten-
                schloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

                A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
                angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2
                mm zum Bremssattel zu achten.

                Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
                mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

                Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
                Roadster.

                Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
                (3-türig und 5-türig).

                K1a      Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustel-
                len. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
                Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich
                abgedeckt sein.
§ 22 50585*01




                K1b     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
                dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
                Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
                des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
                sein.

                K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
                ten Bereich abgedeckt sein.

                K2a     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
                dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte
                Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
                des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
                sein.

                K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
                stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
                chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                Bereich abgedeckt sein.

                K2c     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
                ten Bereich abgedeckt sein.




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                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                      BBS GmbH

                                                                                                          Seite 5 von 7


                K4i    An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung an der Radhausausschnittkante auszuschneiden
                bzw. um 5 mm zu kürzen und anschließend dauerhaft neu zu befestigen.

                K6w An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter
                Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen.

                K8d    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 100 mm vor bis 200 mm hinter
                Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

                M+S     Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

                R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
                Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

                S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                T80    Reifen (LI 80) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T81    Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
§ 22 50585*01




                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T84    Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T85    Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T92    Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                V00    Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für Fahrzeug-
                ausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...).




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                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                     BBS GmbH

                                                                                                         Seite 6 von 7


                V17   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
                fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

                         Vorderachse   Hinterachse

                Nr. 1    195/40R17     215/35R17
                Nr. 2    195/45R17     215/40R17
                Nr. 3    205/40R17     225/35R17
                Nr. 4    205/45R17     235/40R17
                Nr. 5    205/50R17     225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
                Nr. 6    205/55R17     225/50R17
                Nr. 7    215/40R17     245/35R17
                Nr. 8    215/45R17     235/40R17, 245/40R17
                Nr. 9    215/50R17     235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
                Nr. 10   215/55R17     235/50R17
                Nr. 11   225/45R17     245/40R17, 255/40R17
                Nr. 12   225/50R17     245/45R17, 255/45R17
                Nr. 13   225/55R17     245/50R17, 255/50R17
                Nr. 14   235/45R17     255/40R17, 265/40R17
                Nr. 15   235/50R17     255/45R17
                Nr. 16   235/55R17     255/50R17
§ 22 50585*01




                Nr. 17   235/60R17     255/55R17
                Nr. 18   245/45R17     265/40R17, 275/40R17
                Nr. 19   255/45R17     285/40R17

                Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
                Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
                des Fahrzeugs mitzuführen.

                Ver     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Minivan
                (z.B. Verso, Gran, ...)




                Prüfort und Prüfdatum

                Die Verwendungsprüfung fand am 13. Oktober 2016 in Lambsheim statt.




                Prüfergebnis

                Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
                ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

                Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
                chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
                Begutachtungspunkte beeinflussen.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
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                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55068515 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ SX03
                Hersteller                    BBS GmbH

                                                                                                       Seite 7 von 7




                Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum September 2015.

                Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


                Lambsheim, 13. Oktober 2016




                Bohlander                                                                   00258771.DOC
§ 22 50585*01




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim