GUTACHTEN zur ABE Nr. 49253 nach §22 StVZO
Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55808012 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5 J x15 H2 Typ 01905
Hersteller O.Z. Spa
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Auftraggeber O.Z. Spa
Via Cartigliana, 125/C
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
QS-Nr.: 39 02 0010603
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell Superturismo GT
Typ 01905
Radgröße 6,5 J x15 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
201 01905 201 / S-Ø56,10 4/100/56,1 43 550 1950
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 49253
Herstellerzeichen O.Z.
Radtyp und Ausführung 01905 201
Radgröße 6,5 J x15 H2
Einpresstiefe ET 43
Herkunftsmerkmal MADE IN ITALY
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 26
S03 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 -
S04 Serienschraube M14x1,25 Kegel 60° 130 27,5
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Honda
Mini/BMW
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49253 nach §22 StVZO
Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55808012 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5 J x15 H2 Typ 01905
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Honda Insight 65 175/65R15 A90 R37 R70 A02 A04 A05
ZE2 65 185/60R15 A01 A12 K1a K1b A08 A09 A14
e6*2001/116*0130*.. A21 Flh S03
Honda Jazz 57,61 185/55R15 A02 A04 A05
GD1,GD5,GE2,GE3 57,61 195/50R15 A01 K1c LK6 A08 A09 A12
e6*98/14*0088,87*.., A14 A21 S03
e6*2001/116*0101*..,
e6*2001/116*0102*..
Honda Jazz 66, 73 175/65R15 R70 A02 A04 A05
GE6,GG1,-2,-3,-5,-6 66, 73 185/60R15 A01 K1c K2b A08 A09 A12
e6*2007/46* 66, 73 195/55R15 A01 K1c K2b K3b K5a K6a A14 A21 S03
0010, 0011, 0013, 66, 73 195/60R15 A01 K1c K2b K3b K5a K6a
0014, 0015,0016*..
- ab MJ 2011
Honda Jazz 66, 73 175/65R15 R70 A02 A04 A05
GE6,GG1,-2,-3,-5,-6 66, 73 185/60R15 A01 K1c K2b A08 A09 A12
e6*2001/116* 66, 73 195/55R15 A01 K1c K2b K3b K5a K6a A14 A21 S03
0125, 0126, 0127, 66, 73 195/60R15 A01 K1c K2b K3b K5a K6a
0128, 0131, 0132*..
Honda Jazz Hybrid 65 175/65R15 R70 A02 A04 A05
GP1 65 185/60R15 A01 K1c K2b A08 A09 A12
e6*2007/46*0012*.. A14 A21 S03
Mini One, Cooper, -S 65-85 175/65R15 A11 R70 A02 A04 A05
Mini 65-85 185/60R15 A12 A08 A09 A14
e1*2001/116* 65-85 185/65R15 A12 A21 B03 Cbo
0231*08-.. 65-85 195/55R15 A12 Flh S04
- ab MJ 2007 65-85 195/60R15 A12
Mini One, Cooper, -S 55-85 175/65R15 A11 R70 A02 A04 A05
R50, Mini 55-85 185/60R15 A12 A08 A09 A14
e1*98/14*0168*.., 55-85 185/65R15 A12 A21 B03 Cbo
e1*2001/116* 55-85 195/55R15 A12 Flh S02
0231*00-07 55-85 195/60R15 A12
- bis MJ 2006
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49253 nach §22 StVZO
Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55808012 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5 J x15 H2 Typ 01905
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A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig.
Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.
A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49253 nach §22 StVZO
Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55808012 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5 J x15 H2 Typ 01905
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K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K3b An Achse 1 sind die Schrauben zur Befestigung der Radhausinnenverkleidung an den
Radhausausschnittkanten (über Radmitte) zu entfernen und die Befestigungslasche vollständig noch
oben zu biegen. Die Radhausinnenverkleidungen sind anschließend dauerhaft neu zu befestigen.
K5a An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 100 mm vor bis 100 mm hinter
Radmitte vollständig umzulegen.
K6a An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 100 mm vor bis 100 mm hinter
Radmitte vollständig umzulegen.
LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der
Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe
Seite 1) verwendet werden.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49253 nach §22 StVZO
Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55808012 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5 J x15 H2 Typ 01905
Hersteller O.Z. Spa
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Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 5. März 2013 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2013.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 5. März 2013
Pohl 00191490.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim