Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592 ANLAGE: 12 AUDI Radtyp: A 70535 TÜV AUTOMOTIVE Hersteller: BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 Seite: 1 von 6 Raddaten: Radgröße nach Norm :7 J X 1 5 H 2 Einpreßtiefe (mm) : 35 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 108/4 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausfüh Ausführungsbezeichnung Mitten- Zentrierring zul. zul. gültig rung loch werkstoff Rad Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umfang Fertig. Rad Zentrierring (kg) (mm) Datum 108A A 70535 Lk108A ohne Ring 57 530 1935 05/91 108457.1 A 70535 Lk108 072.5/057.1 57,1 Kunststoff 530 1935 06/93 Verwendungsbereich: Die Sonderräder können an folgenden Fahrzeugen angebaut werden: Fahrzeughersteller/Fz.-Herstellerschlüssel-Nr. : AUDI / 0588 AUDI / 0591 Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schafti. 32 mm, Kegelw. 60 Grad Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm Verkaufsbezeichnung: AUD1100, 200 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 44 C727, C727/1 51-101 195/60R15-87 11A; 22B 10B; 11B; 11G; 11H; 205/55R15-87 11A; 22B; 22H; 54A 12A; 51A; 71A; 721; 205/60R15 11A; 22B; 22H; 51G 73C; 74A; 74P; ADM; 205/60R15-89 11A; 22B; 22H ADX; AD3 215/50R15-88 11A, 22B; 22H Verkaufsbezeichnung: AUD1100,200, -QUATTRO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 44 Q D403, D403/1 65-101 205/55R15-87 11A; 22B; 22H; 54A 10B; 11B; 11G; 11H; 205/60R15-89 11A; 22B; 22H 12A; 51A; 71A; 721; 73C; 74A; 74P; 75I; ADX; AD3 Verkaufsbezeichnung: AUDI 80 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen B4 F889, F889/1 52-128 195/65R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H; 205/60R15 51G 12A; 51A; 71A; 721; 225/55R15 Allradantrieb; 11A; 21P; 73C; 74A; 74P; 75I; 22B; 22F; 24J; 24M; 696 ADX TÜV AUTOMOTIVE GMBH • UNTERNEHMENSGRUPPE TÜV SÜDDEUTSCHLAND ■RIDLERSTRASSE 57 • 80339 MÜNCHEN Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592 ANLAGE: 12 AUDI Radtyp: A 70535 TÜV AUTOMOTIVE Hersteller: BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 Seite: 2 von 6 Verkaufsbezeichnung: AUDI 80 BIS 90, -QUATTRO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 85 B818 66-118 195/50R15-81 11A; 22I 10B; 11B; 11G; 11H; 195/55R15-83 AD2; 11A; 21P; 22B; 22H 12A; 51A; 71A; 721; 195/60R15-86 AD2; 11A; 21P; 22B; 22H 73C; 74A; 74P; ADX 205/50R15-85 AD2; 11A; 21P; 22B; 22H 215/50R15-87 AD2; 11A; 21B; 22B; 22H Verkaufsbezeichnung: AUDI 80, 90 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 89 e1 *92/53*0002*.. 66-128 185/65R15 12K; 51G; 52J; 662 Cabrio; 195/65R15 12K; 51G 10B; 11G; 11H; 51A; 205/60R15 12A; 51G 71A; 721; 73C; 74A; 74P; 75I; ADX 89 E251 37-100 195/50R15-81 Stufenheck; bis 910kg 10B; 11B; 11G; 11H; zul.Achslast; 11A; 22I; 54A 12A; 51A; 71A; 721; 195/55R15-83 Stufenheck; 11A; 22I 73C; 74A; 74P; ADP; 37-118 195/60R15-86 Stufenheck; 11A; 22I ADX 37-125 205/50R15-85 Stufenheck; 11A; 22F 215/50R15-88 Stufenheck; 11A; 22F; 691 82-125 195/65R15 Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 51G 205/55R15-87 Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 11A; 54A 205/60R15 Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 51G 225/50R15-90 Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 11A; 22I; 54A 83 205/50R15 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang; 51G 205/55R15-87 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang 215/50R15-88 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang 225/50R15-90 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang; 11A; 22I 118 195/55R15-84 Stufenheck; 11A; 22I 118-125 205/50R15 Stufenheck; 11A; 22F; 51G TÜV AUTOMOTIVE GMBH • UNTERNEHMENSGRUPPE TÜV SÜDDEUTSCHLAND • RIDLERSTRASSE 57 • 80339 MÜNCHEN Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592 ANLAGE: 12 AUDI Radtyp: A 70535 TÜV AUTOMOTIVE Hersteller: BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 Seite: 3 von 6 Verkaufsbezeichnung: AUDI 80, 90 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 89 E251/1 50-101 195/50R15-81 Stufenheck; bis 910kg 10B; 11B; 11G; 11H; zul.Achslast; 11A; 22I; 54A 12A; 51A; 71A; 721; 195/55R15-83 Stufenheck; 11A; 22I 73C; 74A; 74P; 75I; 195/60R15-86 Stufenheck; 11A; 22I ADX 205/50R15-85 Stufenheck; 11A; 22F 50-123 215/50R15-88 Stufenheck; 11A; 22F; 691 82-85 205/50R15 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang; 51G 205/55R15-87 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang 215/50R15-88 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang 225/50R15-90 Coupe; Automatikgetriebe 3Gang; 11A; 22I 82-123 205/55R15-87 Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 11A; 54A 225/50R15-90 Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 11A; 22I; 54A 82-128 195/65R15 Cabrio; Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 51G 205/60R15 Cabrio; Coupe; nicht Automatikgetriebe 3Gang; 51G 123 205/50R15 Stufen heck; 11A; 22 F; 51G Verkaufsbezeichnung: AUDI 80-, 90-QUATTRQ Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 89 Q E399 65-100 195/50R15-81 Stufenheck; bis 910kg 10B; 11B; 11G; 11H; zul.Achslast; 11A; 22I; 54A 12A; 51A; 71A; 721; 65-101 195/55R15-83 Stufenheck; 11A; 22I 73C; 74A; 74P; ADP; 65-118 195/60R15-86 Stufenheck; 11A; 22I ADX 65-125 205/50R15-85 Stufenheck; 11A; 22F 215/50R15-88 Stufenheck; 11A; 22F; 691 98-100 205/55R15-87 Coupe; 11A; 54A 98-125 195/65R15-91 Coupe 205/60R15 Coupe; 51G 225/50R15-90 Coupe; 11A; 22I; 54A 118 195/55R15-84 Stufenheck; 11A; 22I 118-125 205/50R15 Stufenheck; 11A; 22F; 51G 89 Q E399/1 66-101 195/55R15-83 Stufenheck; 11A; 22I 10B; 11B; 11G; 11H; 195/60R15-86 Stufenheck; 11A; 22I 12A; 51A; 71A; 721; 66-123 205/50R15 Stufenheck; 11A; 22F; 51G 73C; 74A; 74P; 75I; ADX 205/50R15-85 Stufenheck; 11A; 22F 215/50R15-88 Stufenheck; 11A; 22F; 691 98 205/55R15-87 Coupe; 11A; 54A 98-128 195/65R15 Coupe; 51G 205/60R15 Coupe; 51G 225/50R15-90 Coupe; 11A; 22I; 54A TÜV AUTOMOTIVE GMBH ■UNTERNEHMENSGRUPPE TÜV SÜDDEUTSCHLAND • RIDLERSTRASSE 57 ■80339 MÜNCHEN Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592 ANLAGE: 12 AUDI Radtyp: A 70535 TÜVAUTOMOTIVE Hersteller: BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 Seite: 4 von 6 Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. I I A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung bescheinigen zu lassen. I I B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug papieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren berichtigen zu lassen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. IIG ) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. I I H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich. 12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese Rad/Reifen-Kombination freigegeben ist (s. Betriebsanleitung). 21B) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 21P) Gegebenenfalls ist durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit herzustellen; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen Fällen auf der Abnahmebestätigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der Maßgabe zu bescheinigen, daß nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf. 22B) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22F) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der hinteren Radhäuser im Bereich der Radaußenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 22H) Gegebenenfalls ist durch Aufweiten bzw. Ausstellen der hinteren Radhäuser im Bereich der Radaußenseite eine ausreichende Freigängigkeit herzustellen; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen Fällen auf der Abnahmebestätigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der Maßgabe zu bescheinigen, daß nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf. 22I) Gegebenenfalls ist durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit herzustellen; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen TÜV AUTOMOTIVE GMBH • UNTERNEHMENSGRUPPE TÜV SÜDDEUTSCHLAND ■RIDLERSTRASSE 57 • 80339 MÜNCHEN Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592 ANLAGE: 12 AUDI Radtyp: A 70535 TÜVAUTOMOTIVE Hersteller: BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 Seite: 5 von 6 Fällen auf der Abnahmebestätigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der Maßgabe zu bescheinigen, daß nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf. 24J) An den vorderen Radhäusern ist die ausreichende Radabdeckung zu prüfen und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen wieder herzustellen. 24M) An den hinteren Radhäusern ist die ausreichende Radabdeckung zu prüfen und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen wieder herzustellen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nurzulässig, wenn dieser Reifen in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen ist. 52J) Diese Reifengröße ist nur mit M+S-Profil zulässig. 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 662) Es dürfen nur Reifen folgender Hersteller verwendet werden: DUNLOP; FULDA; SEMPERIT; PIRELLI; UNIROYAL; BRIDGESTONE (H, V, Z); CONTINENTAL (H, V, Z); GOODYEAR (H, V, Z); KLEBER C651 HA/,Krisalp T M+S; TOYO (H, V, Z); GOODYEAR EAGLE GW (M+S); MICHELIN MXV2 (H, V), MXV3A (H, V), MXV3A Energy, XM+S 100 (T), XM+S 130 (T); UNIROYAL MS*plus 3, MS*plus 44; YOKOHAMA A509, S760, S480 (M+S) Werden Reifen anderer Hersteller oder andere Reifen mit M+S-Profil verwendet, so ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die Montierbarkeit der Reifen auf dieser Felgengröße vorzulegen; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen Fällen auf der Abnahmebestätigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der Maßgabe zu bescheinigen, daß nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf. 691) Es sind nur solche Reifenfabrikate zulässig, bei denen ein Mindestabstand von 5 mm zwischen Reifen und Fahrwerks-, Lenkungs- bzw. Karosserieteilen vorhanden ist; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen Fällen auf der Abnahmebestätigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der Maßgabe zu bescheinigen, daß nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf. 696) Es sind nur solche Reifenfabrikate zulässig, bei denen ein Mindestabstand von 7 mm zwischen Reifen und oberem senkrechten Querlenker der Hinterachse vorhanden ist; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen Fällen auf der Abnahmestätigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der Maßgabe zu bescheinigen, daß nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf. 71A) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußen- und -innenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden. Bei Verwendung von Radschrauben ist die in der Anlage zum Gutachten dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen Zentrierringe verwendet werden. TÜV AUTOMOTIVE GMBH • UNTERNEHMENSGRUPPE TÜV SÜDDEUTSCHLAND • RIDLERSTRASSE 57 ■80339 MÜNCHEN Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592 ANLAGE: 12 AUDI Hersteller: BORBET GmbH Radtyp: A 70535 Stand: 21.10.1998 TÜVAUTOMOTIVE Seite: 6 von 6 75I) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast sein. AD2) Ein Mindestfreiraum zwischen Reifen und Spurstangengelenken von 5 mm muß gewährleistet sein. Ist der Mindestfreiraum von 5 mm nicht gegeben, so müssen die serienmäßigen Spurstangengelenke gegen geschmiedete Spurstangengelenke nach Audi-Teile-Nr. 811 419 802 K (runde Spurstangen mit dazugehörigen Kugelgelenkköpfen, ab 1983 Serie) ausgetauscht werden. AD3) Die Verwendung der Sonderräder ist nurzulässig an Fahrzeugausführungen mit Servolenkung. Ab Modelljahr 1986 und ab Fahrzeugldent.-Nr. WAUZZZ44ZG... ist eine Servolenkung nicht mehr erforderlich. ADM) Die Verwendung der Sonderräder ist nur an Fahrzeugen ab Herstelldatum 01.1983 (ab Fahrgestellnummer 44ZDN084848 bzw. 44ZDA073834) zulässig. ADP) Die Verwendung der Sonderräder ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Servolenkung. Ab Modelljahr 1990 und ab Fahrzeugldent.-Nr. WAUZZZ8.ZL... ist eine Servolenkung nicht mehr erforderlich. ADX) Die Verwendung der Sonderräder ist an Fahrzeugausführungen mit Bremssattel Typ C40+45 an der Vorderachse nicht zulässig. TÜV AUTOMOTIVE GMBH ■UNTERNEHMENSGRUPPE TÜV SÜDDEUTSCHLAND ■RIDLERSTRASSE 57 ■80339 MÜNCHEN