RWTÜV Fahrzeug GmbH Ein Unternehmen der Institut für Fahrzeugtechnik TÜV Mitte AG Adlerstr. 7 45307 Essen Telefon (0201) 825-0 Telefax (0201) 825-4150 Aufsichtsratsvorsitzender: Elmar Legge Geschäftsführung: Teilegutachten Claus Wolff (Vors.) Dieter Födisch nach § 19/3 StVZO Friedo Schäfer Sitz: Steubenstr. 53 Nr. RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 45138 Essen AG Essen, HRB 9975 über den Verwendungsbereich von Sonderrädern am Ford Focus (3-, 4-, 5-türig und Kombi) Auftraggeber: BORBET Haupstraße 5 59969 Hallenberg Hesborn Hinweise für den Fahrzeughalter Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfin- genieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung ( amtliches Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Technische Angaben zu den Sonderrädern, Übersicht Radgröße Radtyp Hersteller Loch- Loch- Mitten- Ein- zul. zul. Abroll- zahl kreis loch ∅ preß- Radlast umfang ∅ [mm] *) tiefe [kg] [mm] [mm] [mm] 7Jx15H2 C 70535 BORBET 4 108 72,5 580 35 1950 7Jx15H2 CC 70535 BORBET 4 108 72,5 550 35 1930 7Jx15H2 CF 70535 BORBET 4 108 72,5 580 35 1910 7Jx15H2 D 70532 BORBET 4 108 72,5 550 35 1950 7Jx15H2 E 70535 BORBET 4 108 72,5 580 35 1935 7Jx15H2 G 70535 BORBET 4 108 72,5 550 35 1950 7Jx15H2 K 70532 BORBET 4 108 72,5 640 35 2000 7Jx15H2 T 70535 BORBET 4 108 72,5 640 35 2000 7Jx15H2 A 70535 BORBET 4 108 72,5 525 35 1935 7Jx15H2 RST BORBET 4 108 72,5 580 35 1910 70535 *) Mittenzentrierung erfolgt über Zentrierring, Innendurchmesser: 63,4 mm Kennz. BO. ∅ 72,5/∅ ∅ 63,4, Farbe schwarz RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Prüfungen nach EG-TypV, StVZO sowie FzTVO akkreditiert (KBA-P 00009-95). Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 Seite 2 von 7 Auftraggeber : BORBET Typ(en) : siehe Übersicht Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4 Prüfung der Dauerfestigkeit der Sonderräder Radtyp Prüfstelle/Genehmigung C 70535 TÜV Bayern Gutachten Nr. 366-0482-95-FBRD/1 CC 70535 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA93/0054/05/21 CF 70535 TÜV Pfalz, KBA 43191 D 70532 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA94/0086/02/15 E 70535 TÜV Automotive Gutachten Nr. 366-1335-97-MURD/N1 G 70535 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA93/0077/02/15 K 70532 TÜV Pfalz 55 2260 96 T 70535 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA96/00128/D/15 A 70535 TÜV Bayern, KBA 41592/2 RST 70532 TÜV Pfalz, KBA 43833 Durchgeführte Prüfungen Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen des im Verwendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zu- grundelegung des VdTÜV Merkblatts 751 Anhang I und 3.4 der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern. Fahrwerksfestigkeit Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonder- räder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%. Reifentragfähigkeiten Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol V ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 210 bis 240 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 210 km/h bis 91% bei 240 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol W ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 240 bis 270 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 240 km/h bis 85% bei 270 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol Y ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 270 bis 300 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 270 km/h bis 85% bei 300 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit der Geschwindigkeitsbezeichnung ZR ist bei Höchstgeschwindigkeiten bis 240 km/h die zulässige Reifentragfähigkeit auf dem Reifen angegeben. Bei Geschwindigkeiten über 240 km/h ist die zulässige Tragfähigkeit unter Angabe der am Fahrzeug auftretenden maximalen Sturzwerte vom jeweiligen Reifenhersteller zu erfragen. Ergebnis der Prüfungen Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und Auflagen und Hinweise zu entnehmen. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Ford Radbefestigungsteile : mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegel- bundradmuttern M12x1,5, Kegelwinkel 60° Anzugsmoment in Nm : 100 Spurweitenerhöhung : bis zu 29 mm Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 Seite 3 von 7 Auftraggeber : BORBET Typ(en) : siehe Übersicht Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4 Typ: DAW ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0037*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55; 66; 74; 85 Focus (5-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25) 50)52) 195/55R15-84 1) bis 10)25)49) 195/50R15-82 52)54) 195/60R15-87 53) 205/50R15-85 96 195/60R15-87 205/55R15-85 13)31)51) e13*97/27*0037*02 965/865 4/108/63,3 Typ: DBW ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0038*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55; 66; 74; 85 Focus (3-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25) 50) 195/55R15-84 1) bis 10)25)49) 195/50R15-82 52)54) 195/60R15-87 53) 205/50R15-85 96 195/60R15-87 205/55R15-85 13)31)51) e13*97/27*0038*02 950/850 4/108/63,3 Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 Seite 4 von 7 Auftraggeber : BORBET Typ(en) : siehe Übersicht Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4 Typ: DNW ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0040*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55; 66; 74; 85 Focus (Kombi 5-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25) 50)52) 195/55R15-84 1) bis 10)25)49) 195/50R15-82 52)54) 195/60R15-87 53) 205/50R15-85 96 195/60R15-87 205/55R15-85 13)31)51) e13*97/27*0040*01 960/960 4/108/63,3 Typ: DFW ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0039*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66; 74; 85 Focus (Sedan 4-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25) 50)52) 195/55R15-84 1) bis 10)25)49) 195/50R15-82 52)54) 195/60R15-87 53) 205/50R15-85 96 195/60R15-87 205/55R15-85 13)31)51) e13*97/27*0039*01 960/880 4/108/63,3 Auflagen und Hinweise 1) Auflage entfällt für dieses Gutachten. 2) Nach §19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten Über- wachungsorganisation (Prüfingenieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungs- gemäße Anbau der Räder wird auf dem vom Bundesministerium für Verkehr im Ver- kehrsblatt bekannt gemachten Muster durch die abnehmende Stelle bestätigt. Wenn die Verwendung der Räder ohne Beschränkungen oder Auflagen möglich ist, kann al- ternativ eine Eintragung im Fahrzeugschein erfolgen. Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 Seite 5 von 7 Auftraggeber : BORBET Typ(en) : siehe Übersicht Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4 3) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahr- zeugpapieren zu entnehmen. 4) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzei- tig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 5) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. 6) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile ver- wendet werden. 7) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. 8) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allrad- antrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befe- stigungsteile verwendet werden. 9) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön- nen. 10) Die Sonderräder dürfen nur wie nachfolgend beschrieben ausgewuchtet werden: Radtyp Auswuchtgewichte C 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite CC 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite CF 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite D 70532 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite E 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite G 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite K 70532 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite T 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite A 70535 nur Klebegewichte RST 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite 11) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. 13) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kunststoffkante des Stoßfängers ab der Ober- kante, auf einer Länge von 100 mm nach unten abzutrennen . 25) Die an den Radbolzen befindlichen Halteklammern sind zu entfernen. Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 Seite 6 von 7 Auftraggeber : BORBET Typ(en) : siehe Übersicht Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4 31) An Achse 2 ist im Bereich der Stoßfängeroberkante die ins Radhaus ragende Lasche nach außen zu treiben. 49) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzlei- ste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante um- und eng anzulegen. 50) Die Verwendung der Bereifungsgröße 185/55R15 auf der Felgengröße 7 J x 15 H2 ist von folgenden Reifenherstellern freigegeben: Hersteller: Typ: Bridgestone RE 71 Continental alle Sommerprofile mit Geschwindigkeitssymbol ≥H Dunlop SP Sport D40, SP2000, SP8000 Goodyear Eagle VR, Eagle ZR, Eagle NCT Michelin MXV3A, XGTV, SX GT Pirelli P600, P4000, P5000 Riken alle Profilausführungen Semperit Direction Toyo 600F1 Uniroyal Rallye 340/55 Werden andere Reifenfabrikate/-typen verwendet, so ist eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers über die Montierbarkeit des Reifens auf der Felgengröße 7Jx15H2 vorzulegen. Das begutachtete Reifenfabrikat/-typ ist auf der Anbaubestätigung einzu- tragen. 51) An Achse 2 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten aufzuweiten. 52) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit zulässigen Achslasten von nicht mehr als 950 kg. 53) Bei Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße nicht bereits serienmäßig eingetragen ist, ist die Auflage 11) zu beachten. 54) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig mit der Bereifungsgröße 195/60R15 ausgerüstet sind, ist die Auflage 11) zu beachten. Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 Seite 7 von 7 Auftraggeber : BORBET Typ(en) : siehe Übersicht Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4 Sonstiges Der Auftraggeber unterhält ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Anlage XIX, Absatz 2 StVZO, Zertifikat Registriernummer ESN 05834AQ96. Das vorliegende Teilegutachten ver- liert seine Gültigkeit, wenn sich Änderungen am Fahrzeug oder in den Bauvorschriften der StVZO ergeben, die die zugrunde liegenden Prüfergebnisse beeinflussen können, oder der Auftraggeber den Nachweis gemäß Anlage XIX, Absatz 2 zur StVZO nicht mehr erbringt. Essen, 26. Februar 1999 Prüflaboratorium Labor für Fahrzeugtechnik Abteilung Typprüfung Dipl.-Ing. Leibold