RWTÜV Fahrzeug GmbH
Ein Unternehmen der Institut für Fahrzeugtechnik
TÜV Mitte AG Adlerstr. 7
45307 Essen
Telefon (0201) 825-0
Telefax (0201) 825-4150
Aufsichtsratsvorsitzender:
Elmar Legge
Geschäftsführung:
Teilegutachten Claus Wolff (Vors.)
Dieter Födisch
nach § 19/3 StVZO Friedo Schäfer
Sitz:
Steubenstr. 53
Nr. RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01 45138 Essen
AG Essen, HRB 9975
über den Verwendungsbereich von Sonderrädern
am Ford Focus (3-, 4-, 5-türig und Kombi)
Auftraggeber: BORBET
Haupstraße 5
59969 Hallenberg Hesborn
Hinweise für den Fahrzeughalter
Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfin-
genieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen.
Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung ( amtliches Formblatt)
ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
Technische Angaben zu den Sonderrädern, Übersicht
Radgröße Radtyp Hersteller Loch- Loch- Mitten- Ein- zul. zul. Abroll-
zahl kreis loch ∅ preß- Radlast umfang
∅ [mm] *) tiefe [kg] [mm]
[mm] [mm]
7Jx15H2 C 70535 BORBET 4 108 72,5 580 35 1950
7Jx15H2 CC 70535 BORBET 4 108 72,5 550 35 1930
7Jx15H2 CF 70535 BORBET 4 108 72,5 580 35 1910
7Jx15H2 D 70532 BORBET 4 108 72,5 550 35 1950
7Jx15H2 E 70535 BORBET 4 108 72,5 580 35 1935
7Jx15H2 G 70535 BORBET 4 108 72,5 550 35 1950
7Jx15H2 K 70532 BORBET 4 108 72,5 640 35 2000
7Jx15H2 T 70535 BORBET 4 108 72,5 640 35 2000
7Jx15H2 A 70535 BORBET 4 108 72,5 525 35 1935
7Jx15H2 RST BORBET 4 108 72,5 580 35 1910
70535
*) Mittenzentrierung erfolgt über Zentrierring, Innendurchmesser: 63,4 mm
Kennz. BO. ∅ 72,5/∅
∅ 63,4, Farbe schwarz
RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen
Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Prüfungen nach
EG-TypV, StVZO sowie FzTVO akkreditiert (KBA-P 00009-95).
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01
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Auftraggeber : BORBET
Typ(en) : siehe Übersicht
Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4
Prüfung der Dauerfestigkeit der Sonderräder
Radtyp Prüfstelle/Genehmigung
C 70535 TÜV Bayern Gutachten Nr. 366-0482-95-FBRD/1
CC 70535 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA93/0054/05/21
CF 70535 TÜV Pfalz, KBA 43191
D 70532 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA94/0086/02/15
E 70535 TÜV Automotive Gutachten Nr. 366-1335-97-MURD/N1
G 70535 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA93/0077/02/15
K 70532 TÜV Pfalz 55 2260 96
T 70535 RWTÜV Fahrzeug GmbH RA96/00128/D/15
A 70535 TÜV Bayern, KBA 41592/2
RST 70532 TÜV Pfalz, KBA 43833
Durchgeführte Prüfungen
Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen
des im Verwendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zu-
grundelegung des VdTÜV Merkblatts 751 Anhang I und 3.4 der Richtlinie für die Prüfung
von Sonderrädern.
Fahrwerksfestigkeit
Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonder-
räder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%.
Reifentragfähigkeiten
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol V ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 210 bis
240 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 210 km/h bis 91% bei 240 km/h
linear abnehmend zu ermitteln.
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol W ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 240 bis
270 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 240 km/h bis 85% bei 270 km/h
linear abnehmend zu ermitteln.
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol Y ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 270 bis
300 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 270 km/h bis 85% bei 300 km/h
linear abnehmend zu ermitteln.
Für Reifen mit der Geschwindigkeitsbezeichnung ZR ist bei Höchstgeschwindigkeiten bis
240 km/h die zulässige Reifentragfähigkeit auf dem Reifen angegeben. Bei Geschwindigkeiten
über 240 km/h ist die zulässige Tragfähigkeit unter Angabe der am Fahrzeug auftretenden
maximalen Sturzwerte vom jeweiligen Reifenhersteller zu erfragen.
Ergebnis der Prüfungen
Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die
einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und
Auflagen und Hinweise zu entnehmen.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller : Ford
Radbefestigungsteile : mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegel-
bundradmuttern M12x1,5, Kegelwinkel 60°
Anzugsmoment in Nm : 100
Spurweitenerhöhung : bis zu 29 mm
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01
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Auftraggeber : BORBET
Typ(en) : siehe Übersicht
Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4
Typ: DAW
ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0037*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55; 66; 74; 85 Focus (5-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25)
50)52)
195/55R15-84 1) bis 10)25)49)
195/50R15-82
52)54)
195/60R15-87
53)
205/50R15-85
96 195/60R15-87
205/55R15-85
13)31)51)
e13*97/27*0037*02 965/865 4/108/63,3
Typ: DBW
ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0038*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55; 66; 74; 85 Focus (3-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25)
50)
195/55R15-84 1) bis 10)25)49)
195/50R15-82
52)54)
195/60R15-87
53)
205/50R15-85
96 195/60R15-87
205/55R15-85
13)31)51)
e13*97/27*0038*02 950/850 4/108/63,3
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01
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Auftraggeber : BORBET
Typ(en) : siehe Übersicht
Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4
Typ: DNW
ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0040*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55; 66; 74; 85 Focus (Kombi 5-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25)
50)52)
195/55R15-84 1) bis 10)25)49)
195/50R15-82
52)54)
195/60R15-87
53)
205/50R15-85
96 195/60R15-87
205/55R15-85
13)31)51)
e13*97/27*0040*01 960/960 4/108/63,3
Typ: DFW
ABE / EG-Genehmigung: e13*97/27*0039*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66; 74; 85 Focus (Sedan 4-türig) 185/55R15-82 2) bis 10)25)
50)52)
195/55R15-84 1) bis 10)25)49)
195/50R15-82
52)54)
195/60R15-87
53)
205/50R15-85
96 195/60R15-87
205/55R15-85
13)31)51)
e13*97/27*0039*01 960/880 4/108/63,3
Auflagen und Hinweise
1) Auflage entfällt für dieses Gutachten.
2) Nach §19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich
einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
bzw. einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten Über-
wachungsorganisation (Prüfingenieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungs-
gemäße Anbau der Räder wird auf dem vom Bundesministerium für Verkehr im Ver-
kehrsblatt bekannt gemachten Muster durch die abnehmende Stelle bestätigt. Wenn die
Verwendung der Räder ohne Beschränkungen oder Auflagen möglich ist, kann al-
ternativ eine Eintragung im Fahrzeugschein erfolgen.
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01
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Auftraggeber : BORBET
Typ(en) : siehe Übersicht
Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4
3) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahr-
zeugpapieren zu entnehmen.
4) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzei-
tig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese
und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
5) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz
sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210
km/h sind nur Metallschraubventile zulässig.
6) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile ver-
wendet werden.
7) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
8) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und
nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allrad-
antrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit
gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befe-
stigungsteile verwendet werden.
9) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön-
nen.
10) Die Sonderräder dürfen nur wie nachfolgend beschrieben ausgewuchtet werden:
Radtyp Auswuchtgewichte
C 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
CC 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
CF 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
D 70532 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
E 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
G 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
K 70532 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
T 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
A 70535 nur Klebegewichte
RST 70535 Klammer- oder Klebegewichte auf der Radinnenseite
11) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
13) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kunststoffkante des Stoßfängers ab der Ober-
kante, auf einer Länge von 100 mm nach unten abzutrennen .
25) Die an den Radbolzen befindlichen Halteklammern sind zu entfernen.
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01
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Auftraggeber : BORBET
Typ(en) : siehe Übersicht
Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4
31) An Achse 2 ist im Bereich der Stoßfängeroberkante die ins Radhaus ragende Lasche
nach außen zu treiben.
49) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzlei-
ste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante um- und eng anzulegen.
50) Die Verwendung der Bereifungsgröße 185/55R15 auf der Felgengröße 7 J x 15 H2 ist
von folgenden Reifenherstellern freigegeben:
Hersteller: Typ:
Bridgestone RE 71
Continental alle Sommerprofile mit Geschwindigkeitssymbol ≥H
Dunlop SP Sport D40, SP2000, SP8000
Goodyear Eagle VR, Eagle ZR, Eagle NCT
Michelin MXV3A, XGTV, SX GT
Pirelli P600, P4000, P5000
Riken alle Profilausführungen
Semperit Direction
Toyo 600F1
Uniroyal Rallye 340/55
Werden andere Reifenfabrikate/-typen verwendet, so ist eine Bestätigung des jeweiligen
Reifenherstellers über die Montierbarkeit des Reifens auf der Felgengröße 7Jx15H2
vorzulegen. Das begutachtete Reifenfabrikat/-typ ist auf der Anbaubestätigung einzu-
tragen.
51) An Achse 2 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten
aufzuweiten.
52) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit zulässigen Achslasten von nicht mehr als
950 kg.
53) Bei Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße nicht bereits serienmäßig eingetragen ist,
ist die Auflage 11) zu beachten.
54) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig mit der Bereifungsgröße 195/60R15 ausgerüstet sind,
ist die Auflage 11) zu beachten.
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr. : RZ98/46262/B/15, Nachtrag 01
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Auftraggeber : BORBET
Typ(en) : siehe Übersicht
Ausführungen : Lk 108, mit Zentrierring Kennz.: BO ∅72,5/∅63,4
Sonstiges
Der Auftraggeber unterhält ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Anlage XIX, Absatz 2
StVZO, Zertifikat Registriernummer ESN 05834AQ96. Das vorliegende Teilegutachten ver-
liert seine Gültigkeit, wenn sich Änderungen am Fahrzeug oder in den Bauvorschriften der
StVZO ergeben, die die zugrunde liegenden Prüfergebnisse beeinflussen können, oder der
Auftraggeber den Nachweis gemäß Anlage XIX, Absatz 2 zur StVZO nicht mehr erbringt.
Essen, 26. Februar 1999
Prüflaboratorium
Labor für Fahrzeugtechnik
Abteilung Typprüfung Dipl.-Ing. Leibold