TUV
Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592
ANLAGE: 18 MITSUBISHI Radtyp: A 70535
Hersteller: BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 AUTOMOTIVE
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Raddaten:
Radgrofie nach Norm 7JIX15H2 EinpreRtiefe (mm) 135
Lochkreis (mm)/Lochzahl 114,3/4 Zentrierart : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausfuh- | Ausfuhrungsbezeichnung Mitten- | Zentrierring- zul. zul. gultig
rung loch werkstoff Rad- |Abroll- |ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umfang | Fertig.
Rad Zentrierring (kg) | (mm) Datum
114.3X A 70535 Lk114,3X ohne Ring 67 510 1935| 05/91
114.3X A 70535 Lk114,3X ohne Ring 67 515 1910 05/91
Verwendungsbereich:
Die Sonderrader kénnen an folgenden Fahrzeugen angebaut werden:
Fahrzeughersteller/Fz.-Herstellerschlussel-Nr. - MITSUBISHI/ 7107
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad
Anzugsmoment der Befestigungsteile 2100 Nm
fur Typ E 16; E 30; EAO; E50
110 Nm
fur Typ N10
Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI GALANT
Fahrzeugtyp [Betriebserlaubnis [kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
E 30 E788 55-107 |195/60R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R15-90 12A; 364; 51A; 71A;
721, 73C; 74A
E 30 E788/1 55-107 |195/60R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R15-90 12A; 364; 51A; 7T1A;
721, 73C; 74A
EAO ©4*95/54*0014* 66-120 [195/60R15 11A; 24J; 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
205/55R15-87 |11A; 22I; 24J 12A; 51A; 71A; 721;
205/60R15-91 [11A; 22I; 24J 73C; 74A
E50 e1*93/81*0003*.., |66-93 [195/60R15-87 |[11A; 22I; 24J Frontantrieb;
G237 66-101 [205/60R15-91 [11A; 22B; 24C; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
66-110 [195/60R15 10N; 11A; 221;24J; 51G |12A; 51A; T1A; 721;
205/55R15-87 [11A; 22B; 24C; 24M 73C; 74A; 751
225/50R15-90 [11A; 21P; 22B; 22H; 24C;
24D
110 205/60R15 11A; 22B; 24C; 24M; 51G
E50 €1*93/81*0003%.., [101 195/60R15-87 [11A; 22I; 24J Allradantrieb;
G237 205/55R15-87 [11A; 22B; 24C; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
205/60R15-91 [11A; 22B; 24C; 24M 12A; 51A; 71A; 721;
101-125[{195/60R15 11A; 221; 24J; 51G 73C; 74A; 751
225/50R15-90 [11A; 21P; 22B; 22H; 24C;
24D
125 205/60R15 11A; 22B; 24C; 24M; 51G
TUV AUTOMOTIVE GMBH - UNTERNEHMENSGRUPPE TUV SUDDEUTSCHLAND - RIDLERSTRASSE 57 - 80: 339 MUNCHEN
Gutachten 366-0357-95-MURD/1N5 L1}
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592
ANLAGE: 18 MITSUBISHI Radtyp: A 70535 _—
Hersteller: BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 AUTOMOTIVE
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Verkaufsbezeichnung: MITSUBISHI SAPPORO
Fahrzeugtyp |Betriebserlaubnis [kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
E 16 E613 91-95 [195/60R15 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R15-90 12A; 364; 51A; 71A;
205/55R15-87 721, 73C; 74A
Verkaufsbezeichnung: SPACE RUNNER, SPACE WAGON
Fahrzeugtyp [Betriebserlaubnis kW Reifen /Auflagen zu Reifen Auflagen
N10 e1*96/79*0063*.., [60-90 [185/65R15-87 |662 3-turig;
F816 195/60R15-87 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R15-89 [11A; 54A 12A; 51A; 71A; 71C;
205/55R15-87 721;73C; 74A
205/60R15-90 [11A; 24M
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit
Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im
Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
10N) Gegebenenfalls aufgefiihrte Fabrikatsbindungen in den Fahrzeugpapieren sind beizubehalten.
11A) Der vorschriftsmaRige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverstandigen
oder Prufer fiir den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverstandigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIl zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf der im
Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestatigung bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgefihrte ReifengréRe verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
papieren genannt ist, so sind die Angaben uber die ReifengroRe in den Fahrzeugpapieren berichtigen zu
lassen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthalt.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern missen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen bertihrt werden, dem Serienstand entsprechen. Fir die
Sonder-Fahrwerksfedern muf eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegen; gegen die Verwendung der
Rad/Reifenkombination dtirfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau
der Sonderrader eine Fahrwerksanderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
Anbau der Sonderrader gesondert zu beurteilen
11H) Wird das serienmafige Ersatzrad verwendet, soll mit maBiger Geschwindigkeit und nicht langer als
erforderlich gefahren werden. Hierbei mussen die serienmafigen Befestigungsteile verwendet werden
Bei Fahrzeugausfiihrungen mit Aliradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daf
nur Reifen mit gleich groRem Abrollumfang zulassig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht moglich
21P) Gegebenenfalls ist durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten eine
ausreichende Freigangigkeit herzustellen; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen
Fallen auf der Abnahmebestatigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der MaBgabe zu bescheinigen, daf nur
dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf.
22B) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten ist eine ausreichende Freigangigkeit
der Rad/Reifen-Kombination herzustellen
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Gutachten366-0357~95-MURDI1N5 II
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 41592
ANLAGE: 18 MITSUBISHI Radtyp: A 70535 —_
Hersteller. BORBET GmbH Stand: 21.10.1998 AUTOMOTIVE
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22H) Gegebenenfalls ist durch Aufweiten bzw. Ausstellen der hinteren Radhauser im Bereich der
RadauBenseite eine ausreichende Freigangigkeit herzustellen; die Eignung des verwendeten
Reifenfabrikates ist in diesen Fallen auf der Abnahmebestatigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der
MaRgabe zu bescheinigen, da nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf.
221) Gegebenenfalls ist durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten eine
ausreichende Freigangigkeit herzustellen; die Eignung des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen
Fallen auf der Abnahmebestatigung nach §19 Abs.3 StVZO mit der MaBRgabe zu bescheinigen, daR nur
dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf.
24C An den vorderen Radhausern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
MaRnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
24D) An den hinteren Radhdusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
MaRnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
24J) An den vorderen Radhausern ist die ausreichende Radabdeckung zu priifen und gegebenenfalls durch
geeignete MaRnahmen wieder herzustelien.
24M) An den hinteren Radhausern ist die ausreichende Radabdeckung zu prifen und gegebenenfalls durch
geeignete MaRnahmen wieder herzustellen
364) Diese Rad/Reifen-Kombination ist nur zulassig an Fahrzeugausfiihrungen mit Servolenkung.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfiilldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfilldruck ist zu beachten.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulassig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmaRig eingetragen ist.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, da@ die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
Wegstreckenzahler innerhalb der zulassigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgefihrt
wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
beriicksichtigen
662) Es darfen nur Reifen folgender Hersteller verwendet werden:
DUNLOP; FULDA; SEMPERIT; PIRELLI; UNIROYAL; BRIDGESTONE (H, V, Z); CONTINENTAL (H, V,
Z); GOODYEAR (H, V, Z); KLEBER C651 H/V,Krisalp T M+S; TOYO (H, V, Z); GOODYEAR EAGLE GW
(M+8); MICHELIN MXV2 (H, V), MXV3A (H, V), MXV3A Energy, XM+S 100 (T), XM+S 130 (T);
UNIROYAL MS*plus 3, MS*plus 44; YOKOHAMA A509, S760, S480 (M+8)
Werden Reifen anderer Hersteller oder andere Reifen mit M+S-Profil verwendet, so ist eine Bestatigung
des Reifenherstellers tber die Montierbarkeit der Reifen auf dieser FelgengroRe vorzulegen; die Eignung
des verwendeten Reifenfabrikates ist in diesen Fallen auf der Abnahmebestatigung nach §19 Abs.3
StVZO mit der MalRgabe zu bescheinigen, dal nur dieses Reifenfabrikat verwendet werden darf.
71A) Zum Auswuchten der Sonderrader durfen an der Felgenauflen- und -innenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
71C) Zum Auswuchten der Sonderrader durfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht
werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Uberwurfmutter von
aulen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die fiir einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulassig.
Das Ventil darf nicht uber den Felgenrand hinausragen
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulassig.
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74A) Es durfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden. Bei
Verwendung von Radschrauben ist die in der Anlage zum Gutachten dem Fahrzeug zugeordnete
Schaftlange zu beachten.
751) Die zuldssige Achslast des Fahrzeugs darf nicht gréRer als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage
angegebenen Radlast sein
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