Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 53086 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001081-A0-021 Anlage-Nr. : 12a Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : B-7017 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: B-7017 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Borbet Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: Lk 100 Radgröße: 7Jx17H2 Rad-Einpresstiefe: 38 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 64,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ64,0/Ø54,1 geprüfte Radlast: 580 kg bei Reifenabrollumfang: 2100 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oderMarke : BMW (D), Mini Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment R50 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 5260 110 Nm M12x1,5, Schaftlänge 30 mm MINI bis Modelljahr 08/2006 5260 110 Nm Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 30 mm ab Modelljahr 09/2006 5278 110 Nm Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 30 mm oder MINI-N, UKL-C, UKL-K, UKL-L Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 5278 110 Nm M14x1,25, Schaftlänge 30 mm RA-001081-A0-021-12a~BM-4-100-56-ET38 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 53086 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001081-A0-021 Anlage-Nr. : 12a Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : B-7017 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): MINI e1*2001/116*0231*.. R50 e1*98/14*0168*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 160 BMW Mini One, Mini 205/40R17 A02) bis A10) Cooper, Mini Cooper S A01)K04)K52) (Limousine, ab Modelljahr 09/2006) 205/45R17 A01)K04) 215/40R17 A01)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): MINI e1*2001/116*0231*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 155 BMW Mini 205/40R17 A02) bis A10) (Cabrio, ab Modelljahr A01)K04)K52) 09/2006) 205/45R17 A01)K04) 215/40R17 A01)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): MINI e1*2001/116*0231*.. R50 e1*98/14*0168*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 160 BMW Mini One, Mini 205/40R17 A02) bis A10) Cooper, Mini Cooper S A01)K04)K52) (Limousine, bis Modelljahr 08/2006) 205/45R17 A01)K04) 215/40R17 A01)K01)K04) RA-001081-A0-021-12a~BM-4-100-56-ET38 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 53086 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001081-A0-021 Anlage-Nr. : 12a Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : B-7017 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): MINI e1*2001/116*0231*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 155 BMW Mini 205/40R17 A02) bis A10) (Cabrio, bis Modelljahr A01)K04)K52) 08/2006) 205/45R17 A01)K04) 215/40R17 A01)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): MINI-N e1*2001/116*0343*.. UKL-C e1*2007/46*0369*.. UKL-K e1*2007/46*0370*.. UKL-L e1*2007/46*0371*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 147 Mini 195/45R17 A02) bis A10)B41) (Limousine, Kombi, Cabrio, A01)K04)N205) EF0) Coupe, Roadster) 205/45R17 A01)G0B)K04)K72) 215/40R17 A01)K03)K04)K72)K73) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. RA-001081-A0-021-12a~BM-4-100-56-ET38 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 53086 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001081-A0-021 Anlage-Nr. : 12a Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : B-7017 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen an der Außen (Designseite) - und Innenseite nur mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. B41) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: - Achse 1 : innenbelüftete Bremsscheibe Ø316x22 mm EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. RA-001081-A0-021-12a~BM-4-100-56-ET38 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 53086 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001081-A0-021 Anlage-Nr. : 12a Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : B-7017 G0B) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 175/60R16, 185/50R17, 195/55R16, 205/40R18, 205/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K52) An Achse 2 sind die Kanten der Kunststoff-Verbreiterungen im Bereich über Radmitte nach hinten bis zur Trennfuge (auf Restdicke von ca. 10 mm) zu kürzen; die Radhaus- Verkleidungsschale ist in diesem Bereich entsprechend nachzuarbeiten (ausschneiden oder dauerhaft nach außen formen), so daß diese nicht weiter ins Radhaus ragt als die gekürzte Verbreiterung. K72) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Kunststoffradhauskante ist im Bereich von der Radmitte bis ca. 100 mm unterhalb der Stoßfängerunterkante zu kürzen, - der Filzinnenkotflügel ist in diesem Bereich auszuschneiden. K73) An Achse 2 ist die senkrecht ins Radhaus ragende Blechkante (liegt hinter dem Filzinnenkotflügel) im Bereich von der Radmitte bis ca. 100 mm unterhalb der Stoßfängerunterkante aufzuweiten. N205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RA-001081-A0-021-12a~BM-4-100-56-ET38 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 53086 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001081-A0-021 Anlage-Nr. : 12a Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : B-7017 Die Anlage Nr. 12a mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ B-7017 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 03.04.2020 RA-001081-A0-021-12a~BM-4-100-56-ET38