GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55055913 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735 Hersteller Borbet GmbH Seite 1 von 6 Auftraggeber Borbet GmbH Hauptstraße 5 59969 Hallenberg 3 QM-Nr. 49020320911 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell BL5 Typ BL5 80735 Radgröße 8 J x 17 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang führung kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm) tenloch-ø (mm) (mm) (kg) 105A BL5 80735 LK105A / ohne Ring 5/105/56,6 35 610 2105 Kennzeichnungen KBA-Nummer 49384 Herstellerzeichen BORBET Radtyp und Ausführung BL5 80735 (s.o.) Radgröße 8 J x 17 H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S02 Mutter M12x1,5 60° Kegel 125 - S03 Mutter M12x1,5 60° Kegel 140 - Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Chevrolet/Daewoo(GM) /GM Korea Opel Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55055913 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735 Hersteller Borbet GmbH Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und Fahrzeug-Typ weise Hinweise ABE/EWG-Nr. Chevrolet Aveo 55, 70, 85 205/50R17 K2b K4h R70 A01 A12 A14 KL1T 55, 70, 85 215/45R17 K2b K4h A19 Flh Lim e4*2007/46*0270*.. 55, 70, 85 225/45R17 K2b K4h V17 S03 55, 70, 85 235/40R17 K2a K2b K4g K8h R03 Chevrolet Cruze /-SW 80-104 215/50R17 A01 K1a K1b K2b K8e R70 T91 122 A12 A14 A19 KL1J 80-104 225/45R17 T91 122 A58 Car Flh e4*2001/116*0140*.. 80-104 225/50R17 A01 K1c K2b K4i K6g K8i 122 Lim V17 S03 80-104 235/45R17 A01 K1a K1b K2b K8e 122 80-104 245/45R17 A01 K1c K2b K4i K6g K8i 122 Chevrolet Trax 85-103 215/60R17 R70 A12 A14 A19 KL1B / J-A 85-103 225/55R17 A01 K1a K2b A57 V10 S02 e4*2007/46*0696*..; e4*2007/46*0537*.. Opel Astra K 70-147 215/45R17 A12 A14 A19 B-K 70-147 225/45R17 A01 K1a A58 Flh NoS e4*2007/46*0996*.. 70-147 235/40R17 A01 K1a K1b K2b K5d K8e V17 S03 70-147 235/45R17 A01 G01 K1a K1b K2b K5d K8e 70-147 245/40R17 A01 K1c K2b K5d K8e Opel Astra K Sports 70-147 215/45R17 K2b A01 A12 A14 Tourer 70-147 225/45R17 K1a K2b K6j A19 A58 Car B-K 70-147 235/40R17 K1a K1b K2b K5d K6j K8e NoS V17 S03 e4*2007/46*0996*02-.. 70-147 235/45R17 G01 K1a K1b K2b K5d K6j K8e 70-147 245/40R17 K1c K2b K5d K6j K8e Opel Astra-J 64-88,103 215/50R17 R70 A12 A14 A19 P-J, -/V 64-88,103 225/45R17 A58 Flh Lim e1*2007/46*0141*..; 64-88,103 225/50R17 A01 K1a K2b K4i K8g V17 S03 e4*2007/46*0309*.. 64-88,103 235/45R17 64-88,103 245/45R17 A01 K1a K2b K4i K8g Opel Astra-J 70-88,103 215/50R17 R70 A12 A14 A19 P-J/SW, -/V 70-88,103 225/45R17 A58 Car V17 e4*2007/46*0204*..; 70-88,103 225/50R17 A01 K1a K2b K4i K8g S03 e4*2007/46*0308*.. 70-88,103 235/45R17 - Sports Tourer 70-88,103 245/45R17 A01 K1a K2b K4i K8g - Station Wagon Opel Mokka 81-103 215/60R17 R70 A12 A14 A19 J-A 81-103 225/55R17 A01 K1a K2b A57 S02 e4*2007/46* 0537*00-14 Opel Mokka-X 81-112 215/60R17 R70 A12 A14 A19 J-A 81-112 225/55R17 A01 K1a K2b A57 S03 e4*2007/46*0537*15-.. Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55055913 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735 Hersteller Borbet GmbH Seite 3 von 6 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise 122 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1220 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen- den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr- zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab- nahme vorzuführen. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Fel- genbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili- mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55055913 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735 Hersteller Borbet GmbH Seite 4 von 6 Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg- streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei- ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustel- len. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann- ten Bereich abgedeckt sein. K2a Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu- stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli- chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K4g An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung am Übergang von der Radhausausschnittkante zur Heckschürze auszuschneiden bzw. um 10 mm zu kürzen. K4h An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung am Übergang von der Radhausausschnittkante zur Heckschürze auszuschneiden bzw. um 5 mm zu kürzen. K4i An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung an der Radhausausschnittkante auszuschneiden bzw. um 5 mm zu kürzen und anschließend dauerhaft neu zu befestigen. K5d An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte vollständig umzulegen. K6g An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur Radhausaus- schnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. K6j An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten am Übergang zur Heckschürze vollständig umzulegen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55055913 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735 Hersteller Borbet GmbH Seite 5 von 6 K8e An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 5 mm aufzuweiten. K8g An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 400 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 5 mm aufzuweiten. K8h An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 5 mm aufzuweiten. K8i An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 10 mm aufzuweiten. Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. NoS Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Schlechtwegpaket (Serienreifen 215/55R16 oder 215/50R17). R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig. R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V10 Es sind auf der Vorder- und Hinterachse nur gleichen Reifengrößen zulässig. V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei- fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 2 215/45R17 235/40R17, 245/40R17 Nr. 3 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17 Nr. 4 225/45R17 245/40R17, 255/40R17 Nr. 5 225/50R17 245/45R17, 255/45R17 Nr. 6 225/55R17 245/50R17, 255/50R17 Nr. 7 235/45R17 255/40R17, 265/40R17 Nr. 8 245/45R17 265/40R17, 275/40R17 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 26. Oktober 2016 in Lambsheim statt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49384 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55055913 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8 J x 17 H2 Typ BL5 80735 Hersteller Borbet GmbH Seite 6 von 6 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2013. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 26. Oktober 2016 Coen BW/CC 00259389.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim