Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 1 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: BS5 80835 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: LK 108 Radgröße: 8Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 42 mm Lochkreisdurchmesser: 108 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,5 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø63,4 geprüfte Radlast: 720 kg bei Reifenabrollumfang: 2200 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: VOLVO Radbefestigung Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 5303 120 Nm BF2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm 5270 140 Nm BF3 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm 5270 160 Nm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 2 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): M e4*2001/116*0076*.. M-2D e1*2001/116*0427*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 169 Volvo C30 215/40R18 A01) bis A10) BF1) K01) S01) 215/45R18 G1L) K44) 225/40R18 K04) K44) K45) 235/35R18 K04) K45) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): M e4*2001/116*0076*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 169 Volvo C70 225/40R18 A02) bis A10) (Cabrio) BF1) S01) 235/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): M e4*2001/116*0076*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 169 Volvo S40,V50 205/45R18 A02) bis A10) (Front -und Allradantrieb) M00) T86) BF1) S01) 215/40R18 A01) K01) 215/45R18 A01) G1L) K01) 225/40R18 A01) K01) K04) 235/35R18 A01) K01) K04) K33) 235/40R18 A01) K01) K04) K33) 245/35R18 A01) K01) K04) K33) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 3 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): M e4*2001/116*0076*.. M-N2E e13*2007/46*1337*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 84 bis 187 Volvo V40 205/45R18 A02) bis A10) (außer V40 Cross M00) T86) BF1) Country) 215/40R18 225/40R18 A01) K13) K22) 235/40R18 A01) K01) K04) K13) K22) K25) 245/35R18 A01) K01) K04) K13) K22) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F e9*2007/46*0023*.. F-N2D e13*2007/46*1157*.. G e9*2007/46*0093*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 84 bis 224 Volvo S60,V60, V60 215/40R18 A01) bis A10) Hybrid A93) N225) T89) BF2) E58) K01) K04) (Limousine, Kombi; außer Cross Country) 215/45R18 G4H) N225) 225/40R18 N235) T92) 235/40R18 K49) 245/35R18 A93a) K49) T92) 245/40R18 G4G) K48) K49) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 4 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): F e9*2007/46*0023*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 187 Volvo S60 Cross Country, 215/55R18 A02) bis A10) V60 Cross Country M00) BF2) 225/50R18 235/45R18 245/45R18 255/45R18 A01) K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): A e9*2001/116*0057*.. A-2D e1*2001/116*0504*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 232 Volvo S80 215/45R18 A02) bis A10) N225) BF2) E58) 225/45R18 N235) 235/40R18 N245) 245/40R18 L22) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): B e9*2001/116*0065*.. B-2D e1*2001/116*0505*.. B-N2D e1*2007/46*0495*.. B-N2E e13*2007/46*1203*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 224 Volvo V70 215/45R18 A02) bis A10) (nicht XC 70) N225) BF2) 225/45R18 235/40R18 245/40R18 L22) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 5 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): P e4*2007/46*1067*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 235 Volvo S90, V90 225/50R18 A02) bis A10) (Limousine, Kombi; außer N235) BF2) EB1) Cross Country) 225/50R18 M+S 225/55R18 GFG) N235) 225/55R18 M+S GFG) 235/50R18 GFE) N245) 235/50R18 M+S GFE) 245/45R18 245/50R18 GFG) 255/45R18 GFF) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X e9*2007/46*3146*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 115 bis 182 Volvo XC40 235/50R18 A01) bis A10) BF2) K01) K02) 235/55R18 245/50R18 245/55R18 255/50R18 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 6 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): D e9*2001/116*0068*.. D-2D e1*2001/116*0507*.. D-N2D e1*2007/46*0339*.. D-N2E e13*2007/46*1213*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 242 Volvo XC60 235/55R18 A01) bis A10) A93) BF2) K01) K04) 235/60R18 245/55R18 255/50R18 255/55R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): U e4*2007/46*1220*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 140 bis 235 Volvo XC60 235/55R18 A02) bis A10) BF2) EB2) 235/60R18 245/55R18 245/60R18 GF1) 255/55R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): B e9*2001/116*0065*.. B-2D e1*2001/116*0505*.. B-N2D e1*2007/46*0495*.. B-N2E e13*2007/46*1203*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 bis 224 Volvo XC70 215/55R18 A02) bis A10) M00) BF2) 235/45R18 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 7 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): L e4*2007/46*0929*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 140 bis 235 Volvo XC90 235/60R18 A02) bis A10) ER3) BF3) EB3) EF0) 235/65R18 ER1) 245/55R18 ER4) 245/60R18 ER2) 255/55R18 ER3) 255/60R18 ER1) 265/55R18 ER2) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 8 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: 5303 Anzugsmoment: 120 Nm BF2) Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm Zubehörkit: 5270 Anzugsmoment: 140 Nm BF3) Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm Zubehörkit: 5270 Anzugsmoment: 160 Nm E58) Nicht zulässig an Ausführungen mit Sportfahrwerk (Serienbereifung 235/40R19). EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. Volvo 31381442 mit belüfteter Scheibe Ø345x30 mm EB2) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. Volvo 31471663 mit belüfteter Scheibe Ø345x30 mm EB3) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 1-Kolben Faustsattel Kennz. Volvo 31381442 mit belüfteter Scheibe Ø366x30 mm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 9 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1370 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1390 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1410 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). ER4) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1430 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G1L) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/45R18 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G4G) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16, 215/50R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G4H) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16, 215/50R17, 235/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GF1) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 265/35R22 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GFE) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 245/35R21, 245/40R20, 255/35R20, 255/40R19 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 10 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 GFF) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/55R17, 245/35R21, 245/40R20, 255/35R20, 255/40R19 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GFG) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 245/35R21, 245/40R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K22) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K25) An Achse 1 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K33) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Radhausauschnittkante ist im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis zur seitlichen Stoßleiste umzulegen, • der Kunststoffinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. K44) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 1 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Kunststoffradhauskante ist im oberen Bereich auf eine Restbreite von ca. 5 mm zu kürzen, • der Kunststoffinnenkotflügel ist entsprechend anzupassen. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 11 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 K45) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Kunststoffradhauskante ist im Bereich von ca. 45° vor und hinter der Radmitte auf eine Restbreite von ca. 10 mm zu kürzen, • der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich zu kürzen und eng an die Blechradhauskante anzulegen. K48) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 1 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Radhausauschnittkante ist im Bereich von 45-Grad vor bis 45-Grad hinter der Radmitte zur umzulegen und aufzuweiten • der Kunststoffinnenkotflügel ist hinter die umgelegte/ aufgeweitete Radhauskante zu klemmen. K49) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Radhausauschnittkante ist im Bereich von 45-Grad vor der Radmitte bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen, • der Kunststoffinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. L22) Bei Fahrzeugausführungen die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/50R17 ausgerüstet sind oder diese nicht in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind, ist der Volvo Bausatz "Lenkeinschlagbegrenzer Servicesatz" einzubauen (Überprüfung durch Kreisfahrt). In diesem Fall ist die Auflage A01 zusätzlich zu beachten. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/- typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. S01) Die an den Stehbolzen befindlichen Sicherungsscheiben der Bremsscheibe / Bremstrommel sind zu entfernen. T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48361 nach §22 StVZO Nr. : RA-000627-F0-015 Anlage-Nr. : 12 Seite : 12 / 12 Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : BS5 80835 T89) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1160 kg bei LI 89 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 580 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T92) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Die Anlage 12 mit den Seiten 1-12 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ BS5 80835 des Auftraggebers Borbet GmbH Geschäftsstelle Essen, 08.05.2018