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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54143 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001228-A0-021
Anlage-Nr. :                19b
Seite :                     1/5
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  BS5 80935


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                    BS5 80935
Art des Sonderrades:                              einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                              BORBET
Montageposition:                                   Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                             Lk 114,3
Radausführungskennz.:                                       Lk 114,3
Radgröße:                                                  8Jx19H2
Rad-Einpresstiefe:                                          50 mm
Lochkreisdurchmesser:                                      114,3 mm
Lochzahl:                                                      5
Mittenlochdurchmesser:                                     72,50 mm
Zentrierart:                                           Mittenzentrierung
Zentrierring:                                          BOØ72,5/Ø60,1
geprüfte Radlast: *)                                        810 kg
 Reifenabrollumfang:                                       2260 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   TOYOTA

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                           Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                   moment
BF1       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                          5307        110 Nm
BF2       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                          5307        120 Nm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54143 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001228-A0-021
Anlage-Nr. :                19b
Seite :                     2/5
Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  BS5 80935


Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
E15J(A)                       e11*2001/116*0299*..
E15UT(A)                      e11*2001/116*0305*..
E15UT(A)MS1                   e11*2007/46*0167*..
E15UTN(A)                     e11*2007/46*0019*..
HE15U(A)                      e11*2007/46*0018*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                  Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 130    Toyota Auris             215/35R19                           A02) bis A10)
              (1. Generation)                                              BF1) E58) G7F) T85)

Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
E15UT(A)                        e11*2001/116*0305*..
E15UTN(A)                       e11*2007/46*0019*..
HE15U(A)                        e11*2007/46*0018*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
73 bis 97       Toyota Auris             215/35R19                         A02) bis A10)
                (2. Generation,                                            BF1) E59) E61) N225) T85)
                Ausführungen mit
                Mehrlenker-Hinterachse)


Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
E15UT(A)                        e11*2001/116*0305*..
E15UTN(A)                       e11*2007/46*0019*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 73       Toyota Auris             215/35R19                         A02) bis A10)
                (2. Generation,                                            BF1) E59) E60)
                Ausführungen mit
                Verbundlenker-
                Hinterachse)

Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
XV7(EU,M)                     e6*2007/46*0322*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
131             Toyota Camry           225/40R19                           A02) bis A10)
                                       A93a) N235)                         A11) BF1)

                                         225/40R19 M+S
                                         A93a)

                                         235/40R19

                                         245/35R19
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Nr. :                       RA-001228-A0-021
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  BS5 80935


Typ(en):                    ABE / EG-Genehmigung(en):
AX1T(EU,M)                  e11*2007/46*3641*..
AX1T(EU,M)                  e6*2007/46*0264*..
AX1T(EU,M)                  e6*2007/46*0338*..
AX1T(EU,M)-TMG              e13*2007/46*1765*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                 vorne und hinten, ggf. Auflagen
72 bis 112    Toyota C-HR            225/40R19                           A02) bis A10)
                                     A93a)                               A11) BF2)

                                      225/45R19

                                      235/40R19

                                      245/40R19
                                      A01) K91)


Auflagen und Hinweise

A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
       Muster bescheinigen zu lassen.

A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
       Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
       Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann
       nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
       Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
       Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
       zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau
       der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
       Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über
       die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54143 nach §22 StVZO
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A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/
       oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

A11)   Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind
       Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....",
       eingetragen haben.

A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf
      den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: 5307
       Anzugsmoment: 110 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Zubehörkit: 5307
       Anzugsmoment: 120 Nm

E58)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Toyota Auris der 1. Generation. In der
       Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 4. und 5. Stelle im Variantenschlüssel '15'.

E59)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Toyota Auris der 2. Generation. In der
       Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 4. und 5. Stelle im Variantenschlüssel '18'.

E60)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerachse.

E61)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Mehrlenkerachse.

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
       Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
       wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 54143 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-001228-A0-021
Anlage-Nr. :                19b
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Auftraggeber :              Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                  BS5 80935


G7F) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 205/55R16,
     225/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
     (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
     des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

K91)   Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 2 zu gewährleisten
       sind folgende Maßnahmen erforderlich:
       • der Kunststoffverbreiterung ist im Bereich 45 Grad vor bis 45 Grad hinter Radmitte auf eine
          Restbreite von 10 mm zu kürzen,
       • die Blech Radhauskante ist entsprechend der gekürzten Kunststoffverbreiterung umzulegen
          (auch im Bereich von 45 Grad vor bis 45 Grad hinter der Radmitte).

N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
      mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
      Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
      COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
      mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
      Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
      COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

T85)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1030 kg bei LI 85 . Die
       Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 515 kg betragen (Angaben stehen auf dem
       Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

Die Anlage 19b mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ BS5 80935 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH

Geschäftsstelle Essen, 22.02.2022