Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000930-A0-021
Anlage-Nr. : 25
Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: BY-8521
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Borbet
Montageposition: Vorderachse *
Radausführung: LK114,3
Radgröße: 8½Jx21H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 70,60 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: 740 kg
bei Reifenabrollumfang: 2300 mm
* Die Verwendung des Rades BY-8521, LK114,3 ist nur an der Vorderachse zulässig. Das
hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp BY-10021 an der
Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten
Gutachten für den Radtyp BY-10021, LK114,3 (ABE-Nr. 51328) zu entnehmen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Ford
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
S197 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ½“UNF 130 Nm
LAE Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 200 Nm
M14x1,5
RA-000930-A0-021-25~FO-5-114_3-70_5-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000930-A0-021
Anlage-Nr. : 25
Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
LAE e13*2007/46*1551*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8.5x21,ET35 10.0x21,ET39
233 bis 310 Ford Mustang 255/30R21 255/30R21 A02) bis A10)
255/30R21 275/30R21 A02) bis A10)
GCN)V00)
Die Verwendung des Rades BY-8521, LK114,3 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp BY-10021 (ABE-Nr. 51328) an der Hinterachse
zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilen-
weise genannten Reifengrößen zulässig.
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
S197 e9*2001/116*0054*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
8.5x21,ET35 10.0x21,ET39
151 bis 224 Ford Mustang GT, Coupe u. 255/30R21 255/30R21 A02) bis A10)
Cabrio E45)S01)
Die Verwendung des Rades BY-8521, LK114,3 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp BY-10021 (ABE-Nr. 51328) an der Hinterachse
zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilen-
weise genannten Reifengrößen zulässig.
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000930-A0-021
Anlage-Nr. : 25
Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
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Nr. : RA-000930-A0-021
Anlage-Nr. : 25
Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521
E45) Die Fahrzeuge werden im Einzelbetriebserlaubnisverfahren zugelassen. Die
Typenbezeichnung kann dadurch anders lauten und die KW- Zahl um ±4 schwanken. Die
Verwendung der Sonderräder ist nur zulässig an Fahrzeugen mit folgenden Merkmalen
(s.a. Foto):
Modelljahre 2005–2009
- Bremsanlage:
- Scheibendurchm. v/h: 336,5/300, Bremssattel v/h: FoMoCo V3000/Ford; oder
- Scheibendurchm. v/h: 293/300; Bremssattel v/h: Ford TRW 0865-0/Ford TRW43
- Karosserievariante s. Foto
- Radaufhängung: VA Einzelradaufhängung; HA Starrachse
- Serienbereifung: 215/65R16 bzw. 235/55R17
Modelljahre ab 2010
- Bremsanlage:
- Scheibendurchm. v/h: 336,5/300, Bremssattel v/h: FoMoCo V3000/Ford; oder
- Scheibendurchm. v/h: 293/300; Bremssattel v/h: Ford TRW 0865-0/Ford TRW43
- Karosserievariante s. Foto
- Radaufhängung: VA Einzelradaufhängung; HA Starrachse
- Serienbereifung: 215/60R17 bzw. 235/55R17 bzw. 245/45R19
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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000930-A0-021
Anlage-Nr. : 25
Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
GCN)Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 275/40R19 ausgerüstet
oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
S01) Die an den Stehbolzen befindlichen Sicherungsscheiben der Bremsscheibe /
Bremstrommel sind zu entfernen.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 25 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ BY-8521 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 31.01.2018
RA-000930-A0-021-25~FO-5-114_3-70_5-ET35.docx