Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000930-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : BY-8521 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: BY-8521 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Borbet Montageposition: Vorderachse * Radausführung: LK114,3 Radgröße: 8½Jx21H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 70,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 740 kg bei Reifenabrollumfang: 2300 mm * Die Verwendung des Rades BY-8521, LK114,3 ist nur an der Vorderachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp BY-10021 an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp BY-10021, LK114,3 (ABE-Nr. 51328) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Ford Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment S197 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ½“UNF 130 Nm LAE Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 200 Nm M14x1,5 RA-000930-A0-021-25~FO-5-114_3-70_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000930-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : BY-8521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): LAE e13*2007/46*1551*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.5x21,ET35 10.0x21,ET39 233 bis 310 Ford Mustang 255/30R21 255/30R21 A02) bis A10) 255/30R21 275/30R21 A02) bis A10) GCN)V00) Die Verwendung des Rades BY-8521, LK114,3 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp BY-10021 (ABE-Nr. 51328) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilen- weise genannten Reifengrößen zulässig. Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S197 e9*2001/116*0054*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.5x21,ET35 10.0x21,ET39 151 bis 224 Ford Mustang GT, Coupe u. 255/30R21 255/30R21 A02) bis A10) Cabrio E45)S01) Die Verwendung des Rades BY-8521, LK114,3 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp BY-10021 (ABE-Nr. 51328) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilen- weise genannten Reifengrößen zulässig. Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. RA-000930-A0-021-25~FO-5-114_3-70_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000930-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : BY-8521 A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. RA-000930-A0-021-25~FO-5-114_3-70_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000930-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : BY-8521 E45) Die Fahrzeuge werden im Einzelbetriebserlaubnisverfahren zugelassen. Die Typenbezeichnung kann dadurch anders lauten und die KW- Zahl um ±4 schwanken. Die Verwendung der Sonderräder ist nur zulässig an Fahrzeugen mit folgenden Merkmalen (s.a. Foto): Modelljahre 2005–2009 - Bremsanlage: - Scheibendurchm. v/h: 336,5/300, Bremssattel v/h: FoMoCo V3000/Ford; oder - Scheibendurchm. v/h: 293/300; Bremssattel v/h: Ford TRW 0865-0/Ford TRW43 - Karosserievariante s. Foto - Radaufhängung: VA Einzelradaufhängung; HA Starrachse - Serienbereifung: 215/65R16 bzw. 235/55R17 Modelljahre ab 2010 - Bremsanlage: - Scheibendurchm. v/h: 336,5/300, Bremssattel v/h: FoMoCo V3000/Ford; oder - Scheibendurchm. v/h: 293/300; Bremssattel v/h: Ford TRW 0865-0/Ford TRW43 - Karosserievariante s. Foto - Radaufhängung: VA Einzelradaufhängung; HA Starrachse - Serienbereifung: 215/60R17 bzw. 235/55R17 bzw. 245/45R19 RA-000930-A0-021-25~FO-5-114_3-70_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 51331 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000930-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : BY-8521 G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. GCN)Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 275/40R19 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. S01) Die an den Stehbolzen befindlichen Sicherungsscheiben der Bremsscheibe / Bremstrommel sind zu entfernen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 25 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ BY-8521 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 31.01.2018 RA-000930-A0-021-25~FO-5-114_3-70_5-ET35.docx