Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-066027-A0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521, BY-10021
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: BY-8521 BY-10021
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Borbet Borbet
Montageposition: Vorderachse Hinterachse
Radausführung: LK114,3 LK114,3
Radgröße: 8½Jx21H2 10Jx21H2
Rad-Einpresstiefe: 40 mm 45 mm
Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm 114,3 mm
Lochzahl: 5 5
Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm 72,50 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ72,5/Ø67,1 BOØ72,5/Ø67,1
geprüfte Radlast: 740 kg 740 kg
bei Reifenabrollumfang: 2300 mm 2300 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Maserati
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
M156 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde - 140 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
RZ-066027-A0-021-01~MS-5-114_3-67-ET40
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-066027-A0-021
Anlage-Nr. : 1
Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521, BY-10021
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
M156 e3*2007/46*0224*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
9.0x21,ET40 10.0x21,ET45
184 bis 316 Maserati Ghibli 245/35R21 245/35R21 A02) bis A10) B21)
M00)N255)
245/30R21 295/25R21 A02) bis A10) B21)
V00)
245/35R21 285/30R21 A02) bis A10) B21)
V00)
Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-066027-A0-021
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Hersteller : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : BY-8521, BY-10021
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je
nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des
Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
B21) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1: -
innenbel. Bremsscheibe Ø360x32 mm mit 6-Kolben-Festsattel Maserati Brembo
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ BY-8521, BY-10021 des Herstellers Borbet Vertriebs GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 04.06.2020
RZ-066027-A0-021-01~MS-5-114_3-67-ET40