Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 6a Seite : 1/2 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Raddaten Radtyp : CH 75745 Radausführung : Lk 118 L6 Radgröße nach Norm : 7 ½ J x 17 H2 Einpreßtiefe in mm : 45 zulässige Radlast in kg : 1320 zul. Abrollumfang in mm : 2200 Lochkreisdurchmesser in mm : 118 Lochzahl : 5 Mittenlochdurchmesser in mm : 71,1 mm Zentrierart : Mittenzentrierung Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : OPEL Radbefestigungsteile : mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegelbundrad- schrauben M14x1,5, Kegelwinkel 60°, Schaftlänge 33 mm Anzugsmoment in Nm : 140+10 Spurweitenerhöhung : bis zu 10 mm Typen: ABE / EG-Genehmigung: F7 K830 X83 e1*98/14*0170*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 60 bis 107 Opel Vivaro 225/55R17 A01) bis A10) (Bus und Kastenwagen) K72) min.1450/1550 max. 1645/1650 5/118/71 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Frei- stellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. RA-000449-A0-015-06a.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 6a Seite : 2/2 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile ver- wendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vor- geschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön- nen, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten unterhalb des Tiefbetts und des inneren Felgenhorns ausgewuchtet werden. K72) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich vor der Vorderachse im Schwenk- bereich der inneren Reifenschulter auszuschneiden. Die Anlage 6a mit den Blättern 1 bis 2 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CH 75745 des Antragstellers Borbet. Essen, 29. August 2008 RA-000449-A0-015 RA-000449-A0-015-06a.doc