Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 5b Seite : 1/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Raddaten Radtyp : CH 75745 Radausführung : Lk 130 C6 Radgröße nach Norm : 7 ½ J x 17 H2 Einpreßtiefe in mm : 52 zulässige Radlast in kg : 1320 *) zul. Abrollumfang in mm : 2200 Lochkreisdurchmesser in mm : 130 Lochzahl : 6 Mittenlochdurchmesser in mm : 84,1 mm Zentrierart : Mittenzentrierung *) entspricht 1312 kg bei einem Abrollumfang von max. 2215 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Volkswageen Radbefestigungsteile : Mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegelbundrad- schrauben M14x1,5, Kegelwinkel 60°, Schaftlänge 33 mm Anzugsmoment in Nm : 180 Spurverbreiterung : bis zu 20 mm Typ: 2EC1 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0355*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 65 bis 120 Crafter 235/60R17 A01) bis A10) A94) K01)K02) 235/60R17C A94) 245/60R17 255/55R17 255/55R17C e1*2001/116*0353*06 1650/1800(1900) 6/130/84 RA-000449-A0-015-05b.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 5b Seite : 2/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Typ: 2EC2 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0356*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 65 bis 120 Crafter 235/60R17C A01) bis A10) A94) K01)K02) 245/60R17 T46) 255/55R17 T46) 255/55R17C e1*2001/116*0354*06 1800/2250(2350) 6/130/84 Typ: 2EKE1 ABE / EG-Genehmigung: L 769 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 65 bis 120 Crafter 235/60R17 A01) bis A10) A94) K01)K02) 235/60R17C A94) 245/60R17 255/55R17 255/55R17C L769NT03 1650/1800(0) 6/130/84 Typ: 2EKE2 ABE / EG-Genehmigung: L 770 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 65 bis 120 Crafter 235/60R17C A01) bis A10) A94) K01)K02) 245/60R17 T46) 255/55R17 T46) 255/55R17C L770 NT03 1800/2430(0) 6/130/84 RA-000449-A0-015-05b.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 5b Seite : 3/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Frei- stellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile ver- wendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vor- geschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön- nen, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten unterhalb des Tiefbetts und des inneren Felgenhorns ausgewuchtet werden. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahr- zeugherstellers). RA-000449-A0-015-05b.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 5b Seite : 4/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 ° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal- möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 ° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal- möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. T46) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2000 kg (LI=108). Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 1000 kg betragen (Angabe steht auf dem Rei- fen). Die Anlage 5b mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CH 75745 des Antragstellers Borbet. Essen, 29. August 2008 RA-000449-A0-015 RA-000449-A0-015-05b.doc