Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353
Nr. : RA-000449-A0-015
Anlage-Nr. : 4
Seite : 1/4 Mobilität
Auftraggeber : BORBET
Teiletyp : CH 75745
Raddaten
Radtyp : CH 75745
Radausführung : Lk 120 C
Radgröße nach Norm : 7 ½ J x 17 H2
Einpreßtiefe in mm : 55
zulässige Radlast in kg : 1320
zul. Abrollumfang in mm : 2200
Lochkreisdurchmesser in mm : 120
Lochzahl : 5
Mittenlochdurchmesser in mm : 65,1 mm
Zentrierart : Mittenzentrierung
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller : VW
Radbefestigungsteile : mit den serienmäßigen Kugelbundradschrauben mit
drehbar gelagerter Kalotte M14x1,5, Kugel-Ø 28 mm,
Schaftlänge 35,5 mm
Anzugsmoment in Nm : T5: 180
Spurverbreiterung : keine
Typ: 7HM
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0218*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
62 bis 173 Business 215/55R17 A02) bis A10)
California A93)T24)
Multivan
225/55R17
T27)
225/55R17C
235/55R17
245/50R17
T25)
e1*2001/116*0218*17 min.1480/1500 (1555) max. 1610/1575(1680) 5/120/65
RA-000449-A0-015-04x.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353
Nr. : RA-000449-A0-015
Anlage-Nr. : 4
Seite : 2/4 Mobilität
Auftraggeber : BORBET
Teiletyp : CH 75745
Typ: 7HMA
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0289*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
62 bis 173 California 215/55R17 A02) bis A10)
A93)T24)
225/55R17
T27)
225/55R17C
235/55R17
245/50R17
T25)
e1*2001/116*0289*09 min.1500/1500 (1585) max. 1575/1575(1600) 5/120/65
Typ: 7HC
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0220*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
62 bis 173 Transporter 215/55R17 A02) bis A10)
Caravelle A93)T24)
225/55R17
T27)
225/55R17C
235/55R17
245/50R17
T25)
e1*2001/116*0220*18 min.1480/1350 (1425)max. 1710/1720(1845) 5/120/65
Typ: 7HCA
ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0286*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
96 bis 173 Transporter 225/55R17 A02) bis A10)
T27)
225/55R17C
235/55R17
e1*2001/116*0286*13 min.1575/1450 (1525) max. 1710/1720(1675) 5/120/65
RA-000449-A0-015-04x.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353
Nr. : RA-000449-A0-015
Anlage-Nr. : 4
Seite : 3/4 Mobilität
Auftraggeber : BORBET
Teiletyp : CH 75745
Typ: 7HK
ABE / EG-Genehmigung: L 148
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Rei Auflagen und Hinweise
(kW)
62 bis 173 Transporter 215/55R17 A02) bis A10)
A93)T24)
225/50R17
T24)
225/55R17
T27)
225/55R17C
235/55R17
245/50R17
T25)
L148NT13 min.1450/1500 (-) max. 1710/1720(-) 5/120/65
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Frei-
stellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver-
wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so
sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsteile verwen-
det werden.
RA-000449-A0-015-04x.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353
Nr. : RA-000449-A0-015
Anlage-Nr. : 4
Seite : 4/4 Mobilität
Auftraggeber : BORBET
Teiletyp : CH 75745
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vor-
geschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön-
nen, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten unterhalb des Tiefbetts
und des inneren Felgenhorns ausgewuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des
Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden.
T24) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1500 kg (LI=98). Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 750 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen).
T25) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg (LI=99). Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 775 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen).
T27) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg (LI=101). Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 825 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen).
Die Anlage 4 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die
Sonderräder Typ CH 75745 des Antragstellers Borbet.
Essen, 29. August 2008
RA-000449-A0-015
RA-000449-A0-015-04x.doc