Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 4 Seite : 1/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Raddaten Radtyp : CH 75745 Radausführung : Lk 120 C Radgröße nach Norm : 7 ½ J x 17 H2 Einpreßtiefe in mm : 55 zulässige Radlast in kg : 1320 zul. Abrollumfang in mm : 2200 Lochkreisdurchmesser in mm : 120 Lochzahl : 5 Mittenlochdurchmesser in mm : 65,1 mm Zentrierart : Mittenzentrierung Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : VW Radbefestigungsteile : mit den serienmäßigen Kugelbundradschrauben mit drehbar gelagerter Kalotte M14x1,5, Kugel-Ø 28 mm, Schaftlänge 35,5 mm Anzugsmoment in Nm : T5: 180 Spurverbreiterung : keine Typ: 7HM ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0218*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 62 bis 173 Business 215/55R17 A02) bis A10) California A93)T24) Multivan 225/55R17 T27) 225/55R17C 235/55R17 245/50R17 T25) e1*2001/116*0218*17 min.1480/1500 (1555) max. 1610/1575(1680) 5/120/65 RA-000449-A0-015-04x.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 4 Seite : 2/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Typ: 7HMA ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0289*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 62 bis 173 California 215/55R17 A02) bis A10) A93)T24) 225/55R17 T27) 225/55R17C 235/55R17 245/50R17 T25) e1*2001/116*0289*09 min.1500/1500 (1585) max. 1575/1575(1600) 5/120/65 Typ: 7HC ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0220*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 62 bis 173 Transporter 215/55R17 A02) bis A10) Caravelle A93)T24) 225/55R17 T27) 225/55R17C 235/55R17 245/50R17 T25) e1*2001/116*0220*18 min.1480/1350 (1425)max. 1710/1720(1845) 5/120/65 Typ: 7HCA ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0286*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 96 bis 173 Transporter 225/55R17 A02) bis A10) T27) 225/55R17C 235/55R17 e1*2001/116*0286*13 min.1575/1450 (1525) max. 1710/1720(1675) 5/120/65 RA-000449-A0-015-04x.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 4 Seite : 3/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Typ: 7HK ABE / EG-Genehmigung: L 148 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Rei Auflagen und Hinweise (kW) 62 bis 173 Transporter 215/55R17 A02) bis A10) A93)T24) 225/50R17 T24) 225/55R17 T27) 225/55R17C 235/55R17 245/50R17 T25) L148NT13 min.1450/1500 (-) max. 1710/1720(-) 5/120/65 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Frei- stellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsteile verwen- det werden. RA-000449-A0-015-04x.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 4 Seite : 4/4 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vor- geschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön- nen, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten unterhalb des Tiefbetts und des inneren Felgenhorns ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden. T24) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1500 kg (LI=98). Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 750 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen). T25) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg (LI=99). Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 775 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen). T27) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg (LI=101). Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 825 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen). Die Anlage 4 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CH 75745 des Antragstellers Borbet. Essen, 29. August 2008 RA-000449-A0-015 RA-000449-A0-015-04x.doc