Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353
Nr. : RA-000449-A0-015
Anlage-Nr. : 1c
Seite : 1/3 Mobilität
Auftraggeber : BORBET
Teiletyp : CH 75745
Raddaten
Radtyp : CH 75745
Radausführung : Lk 118 L6
Radgröße nach Norm : 7 ½ J x 17 H2
Einpreßtiefe in mm : 64
zulässige Radlast in kg : 1320
zul. Abrollumfang in mm : 2200
Lochkreisdurchmesser in mm : 118
Lochzahl : 5
Mittenlochdurchmesser in mm : 71,1 mm
Zentrierart : Mittenzentrierung
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller/ Marke : PEUGEOT
Radbefestigungsteile : mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegelbundradschrau-
ben M14x1,5, Kegelwinkel 60°, Schaftlänge 33 mm
Anzugsmoment in Nm : 140+10
Spurweitenerhöhung : bis zu 8 mm
Typen: ABE / EG-Genehmigung:
250L L 772
Y e3*2001/116*0233*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 116 Peugeot Boxer 235/55R17 A01) bis A10)
(15-Zoll Serie) T29) E10)K01)K02)S03)
235/60R17C
G01)
5/118/71
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Frei-
stellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
RA-000449-A0-015-01c.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353
Nr. : RA-000449-A0-015
Anlage-Nr. : 1c
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Auftraggeber : BORBET
Teiletyp : CH 75745
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver-
wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so
sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile ver-
wendet werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vor-
geschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön-
nen, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten unterhalb des Tiefbetts
und des inneren Felgenhorns ausgewuchtet werden.
E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung aus-
gerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbe-
scheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelas-
sen sind.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des
Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 °
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
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Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353
Nr. : RA-000449-A0-015
Anlage-Nr. : 1c
Seite : 3/3 Mobilität
Auftraggeber : BORBET
Teiletyp : CH 75745
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 °
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
S03) Die auf der Radanlagefläche befindlichen Zentrierstifte sind zu entfernen.
T29) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg (LI=103). Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 875 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen).
Die Anlage 1c mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die
Sonderräder Typ CH 75745 des Antragstellers Borbet.
Essen, 29. August 2008
RA-000449-A0-015
RA-000449-A0-015-01c.doc