Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 1c Seite : 1/3 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 Raddaten Radtyp : CH 75745 Radausführung : Lk 118 L6 Radgröße nach Norm : 7 ½ J x 17 H2 Einpreßtiefe in mm : 64 zulässige Radlast in kg : 1320 zul. Abrollumfang in mm : 2200 Lochkreisdurchmesser in mm : 118 Lochzahl : 5 Mittenlochdurchmesser in mm : 71,1 mm Zentrierart : Mittenzentrierung Verwendungsbereich Fahrzeughersteller/ Marke : PEUGEOT Radbefestigungsteile : mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegelbundradschrau- ben M14x1,5, Kegelwinkel 60°, Schaftlänge 33 mm Anzugsmoment in Nm : 140+10 Spurweitenerhöhung : bis zu 8 mm Typen: ABE / EG-Genehmigung: 250L L 772 Y e3*2001/116*0233*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 116 Peugeot Boxer 235/55R17 A01) bis A10) (15-Zoll Serie) T29) E10)K01)K02)S03) 235/60R17C G01) 5/118/71 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Frei- stellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. RA-000449-A0-015-01c.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 1c Seite : 2/3 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver- wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile ver- wendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vor- geschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden kön- nen, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten unterhalb des Tiefbetts und des inneren Felgenhorns ausgewuchtet werden. E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung aus- gerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbe- scheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelas- sen sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 ° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal- möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. RA-000449-A0-015-01c.doc Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 47353 Nr. : RA-000449-A0-015 Anlage-Nr. : 1c Seite : 3/3 Mobilität Auftraggeber : BORBET Teiletyp : CH 75745 K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 ° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal- möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. S03) Die auf der Radanlagefläche befindlichen Zentrierstifte sind zu entfernen. T29) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg (LI=103). Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 875 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen). Die Anlage 1c mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CH 75745 des Antragstellers Borbet. Essen, 29. August 2008 RA-000449-A0-015 RA-000449-A0-015-01c.doc