Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065084-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CH 75745
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CH 75745
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: CW
Radausführung: 118L6
Radgröße: 7½Jx17H2
Rad-Einpresstiefe: 64 mm
Lochkreisdurchmesser: 118 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 71,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: 1320 kg
bei Reifenabrollumfang: 2200 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller/ Marke : Citroen
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
Y,250L Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 140 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
RZ-065084-A0-015-01~CI-5-118-71-ET64.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065084-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CH 75745
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
250L L773
Y e3*2001/116*0234*..
Y e3*2007/46*0046*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 130 Citroen Jumper 225/55R17C A02) bis A10)
(Serie 15-Zoll, und nur A01) A93)K01) K04) T104) E10)E80) E81) S03)
geschlossener Kasten mit
oder ohne Scheiben, bis 225/60R17
Modelljahr 2013, A01) A93)G01) K01) K04) T103)
e3*2001/116*0234* bis NT
11; e3*2007/46*0046* bis 235/55R17
NT 08)
A01) A93)K01) K04) T103)
235/60R17C
A01) A93)G01) K01) K04)
245/55R17
A01) A93)G01) K01) K04) T106)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
Y e3*2001/116*0234*..
Y e3*2007/46*0046*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
81 bis 130 Citroen Jumper 225/55R17 A02) bis A10)
(Serie 15-Zoll, und nur A01) A93)K01) K04) T101) E80)E81a) S03)
geschlossener Kasten mit
oder ohne Scheiben, ab 225/55R17C
Modelljahr 2014, A01) A93)K01) K04) T104)
e3*2001/116*0234* ab NT
11; e3*2007/46*0046* ab 225/60R17
NT 9)
A01) A93)G01) K01) K04) T103)
235/55R17
A01) A93)K01) K02) T103)
245/55R17
A01) A93)G01) K01) K02) T106)
Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.
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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065084-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CH 75745
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung
ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
RZ-065084-A0-015-01~CI-5-118-71-ET64.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
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Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CH 75745
E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche
Fenster).
E81) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013:
- Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0234* bis NT 10
- Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0046* bis NT 08
E81a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2014:
- Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0234* ab NT 11
- Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0046* ab NT 09
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte
zu entfernen.
T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
RZ-065084-A0-015-01~CI-5-118-71-ET64.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065084-A0-015
Anlage-Nr. : 1
Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CH 75745
T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ CH 75745 des Herstellers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 19.11.2014
RZ-065084-A0-015-01~CI-5-118-71-ET64.docx