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							Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065084-C0-015
Anlage-Nr. :              1b
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                CH 75745


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                 CH 75745
Art des Rades:                                  einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                               CW
Montageposition:                                 Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                            118L6
Radgröße:                                               7½Jx17H2
Rad-Einpresstiefe:                                        64 mm
Lochkreisdurchmesser:                                    118 mm
Lochzahl:                                                    5
Mittenlochdurchmesser:                                  71,10 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                           ohne Ring
geprüfte Radlast:                                        1320 kg
bei Reifenabrollumfang:                                  2200 mm



Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller/ Marke         :   PEUGEOT

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                   Beschreibung der Befestigungsteile      Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                      moment
Y,250L                            Radschraube, Kegel 60°, Gewinde                     140 Nm
                                  M14x1,5, Schaftlänge 33 mm




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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065084-C0-015
Anlage-Nr. :              1b
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                CH 75745


Typ(en):                           ABE / EG-Genehmigung(en):
250L                               L772
Y                                  e2*2007/46*0219*..
Y                                  e3*2001/116*0233*..
Y                                  e3*2007/46*0045*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen        zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                        vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 130      Peugeot Boxer               225/55R17C                        A02) bis A10)
                (Serie 15-Zoll, und nur     A01) A93)K01) K04)                E10)E80) E81) S03)
                geschlossener Kasten mit
                oder ohne Scheiben,         225/60R17
                e3*2001/116*0233* bis NT A01) A93)G98) K01) K04) T103)
                10; e3*2007/45*0046* bis
                NT 08)                      235/55R17
                                           A01) A93)K01) K04) T103)

                                           235/60R17C
                                           A01) A93)G98) K01) K04)

                                           245/55R17
                                           A01) A93)G98) K01) K04) T106)



Typ(en):                           ABE / EG-Genehmigung(en):
Y                                  e2*2007/46*0219*..
Y                                  e3*2001/116*0233*..
Y                                  e3*2007/46*0045*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen        zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                        vorne und hinten, ggf. Auflagen
81 bis 130      Peugeot Boxer               225/55R17C                        A02) bis A10)
                (Serie 15-Zoll, und nur     A01) A93)K01) K04)                E80)E81a) S03)
                geschlossener Kasten mit
                oder ohne Scheiben, ab      225/60R17
                Modelljahr 2014,            A01) A93)G01) K01) K04) T103)
                e3*2001/116*0233* ab NT
                11; e3*2007/46*0045* ab 235/55R17
                NT 9)
                                            A01) A93)K01) K02) T103)

                                           235/60R17C
                                           A01) A93)G01) K01) K02)



Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.




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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                CH 75745


A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
     sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
     auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung
     ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.



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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                CH 75745


E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche
     Fenster).

E81) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013:
     - Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* bis NT 10
     - Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* bis NT 08
     - Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* bis NT 02

E81a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2014:
     - Genehmigungs-Nr. e3*2001/116*0233* ab NT 11
     - Genehmigungs-Nr. e3*2007/46*0045* ab NT 09
     - Genehmigungs-Nr. e2*2007/46*0219* ab NT 03

G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
     des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
     StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
     Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
     werden.

G98) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R15C ausgerüstet
     oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
     COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
     Auflagen A01) und G01) zu beachten.

K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte
     zu entfernen.




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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065084-C0-015
Anlage-Nr. :              1b
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Hersteller :              Borbet GmbH
Teiletyp :                CH 75745


T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.


Die Anlage Nr. 1b mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CH 75745 des Auftraggebers Borbet GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 21.05.2015




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