Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065167-A0-015
Anlage-Nr. : 2
Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CW3-9021, CW3-10521
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CW3-9021 CW3-10521
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallrad einteiliges Leichtmetallrad
Handelsmarke: Borbet
Radausführung: 114,3 MM 114,3 MM
Radgröße: 9Jx21H2 10½Jx21H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm 114,3 mm
Lochzahl: 5 5
Mittenlochdurchmesser: 67,10 mm 67,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring ohne Ring
geprüfte Radlast: 1000 kg 1000 kg
bei Reifenabrollumfang: 2406 mm 2406 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Maserati
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
M156 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 140 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
M156 e3*2007/46*0224*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
9.0x21,ET40 10.5x21,ET35
184 bis 390 Maserati Ghibli 245/35R21 285/30R21 A02) bis A10)
V00)
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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065167-A0-015
Anlage-Nr. : 2
Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CW3-9021, CW3-10521
Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065167-A0-015
Anlage-Nr. : 2
Seite : 3/3 Mo b i l i t ä t
Hersteller : Borbet GmbH
Teiletyp : CW3-9021, CW3-10521
Die Anlage Nr. 2 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ CW3-9021, CW3-10521 des Herstellers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 06.07.2015
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