Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065167-A0-015 Anlage-Nr. : 2 Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-9021, CW3-10521 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CW3-9021 CW3-10521 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallrad einteiliges Leichtmetallrad Handelsmarke: Borbet Radausführung: 114,3 MM 114,3 MM Radgröße: 9Jx21H2 10½Jx21H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm 35 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm 114,3 mm Lochzahl: 5 5 Mittenlochdurchmesser: 67,10 mm 67,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring ohne Ring geprüfte Radlast: 1000 kg 1000 kg bei Reifenabrollumfang: 2406 mm 2406 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Maserati Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment M156 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 140 Nm M14x1,5, Schaftlänge 33 mm Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): M156 e3*2007/46*0224*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9.0x21,ET40 10.5x21,ET35 184 bis 390 Maserati Ghibli 245/35R21 285/30R21 A02) bis A10) V00) RZ-065167-A0-015-02~MS-5-114_3-67-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065167-A0-015 Anlage-Nr. : 2 Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-9021, CW3-10521 Auflagen und Hinweise A01) Entfällt für dieses Gutachten. A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. RZ-065167-A0-015-02~MS-5-114_3-67-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065167-A0-015 Anlage-Nr. : 2 Seite : 3/3 Mo b i l i t ä t Hersteller : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-9021, CW3-10521 Die Anlage Nr. 2 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CW3-9021, CW3-10521 des Herstellers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 06.07.2015 RZ-065167-A0-015-02~MS-5-114_3-67-ET35.docx