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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000711-C0-015
Anlage-Nr. :                AB10
Seite :                     1/4
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                 CW3-10521
Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                             Borbet
Montageposition:                                      Hinterachse **)
Radausführung:                                           114,3 MM
Radausführungskennz.:                                    114,3 MM
Radgröße:                                               10½Jx21H2
Rad-Einpresstiefe:                                        35 mm
Lochkreisdurchmesser:                                    114,3 mm
Lochzahl:                                                    5
Mittenlochdurchmesser:                                   67,10 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                            ohne Ring
geprüfte Radlast: *)                                      1000 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2406 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
**) Die Verwendung des Rades CW3-10521, 114,3 MM ist nur an der Hinterachse zulässig. Das hier
beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp CW3-9021, 114,3 MM (ABE-Nr.
49137*03) an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem
separaten Gutachten für den Radtyp CW3-9021, 114,3 MM (ABE-Nr. 49137*03) zu entnehmen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:   MASERATI

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                             Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                     moment
BF1       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                         5253        160 Nm
                Schaftlänge 33 mm
BF2       1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,                         5253       180 Nm
                Schaftlänge 33 mm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000711-C0-015
Anlage-Nr. :                AB10
Seite :                     2/4
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
M156                             e3*2007/46*0224*..
Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                 Auflagen und Hinweise
(kW)                                      Vorderachse      Hinterachse
                                          9Jx21H2, ET40    10½Jx21H2, ET35
184 bis 316      Maserati Ghibli          245/35R21        285/30R21                        A02) bis A10)
                                                                                            BF1)
Die Verwendung des Rades CW3-10521, 114,3 MM ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp CW3-9021, 114,3 MM (ABE-Nr. 49137*03) an der
Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.

Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
M156                            e3*2007/46*0224*..
Motorleistung    Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                 Auflagen und Hinweise
(kW)                                     Vorderachse       Hinterachse
                                         9Jx21H2, ET40     10½Jx21H2, ET35
184 bis 316      Maserati Levante        265/40R21         265/40R21                        A02) bis A10)
                                                           N275)                            BF2) S07)
                                         265/40R21 M+S     265/40R21 M+S                    A02) bis A10)
                                                                                            BF2) S07)
                                             275/35R21              275/35R21               A01) bis A10)
                                                                    K04) N285)              BF2) S07)
                                             275/35R21 M+S          275/35R21 M+S           A01) bis A10)
                                                                    K04)                    BF2) S07)
                                             255/40R21              285/35R21               A01) bis A10)
                                                                    K04) N295)              BF2) S07) V00)
                                             255/40R21 M+S          285/35R21 M+S           A01) bis A10)
                                                                    K04)                    BF2) S07) V00)
                                             265/40R21              295/35R21               A01) bis A10)
                                                                    K04)                    BF2) S07) V00)
Die Verwendung des Rades CW3-10521, 114,3 MM ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse'
genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp CW3-9021, 114,3 MM (ABE-Nr. 49137*03) an der
Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse
zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.

Auflagen und Hinweise

A01)    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
        Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
        Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
        StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
        veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02)    Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
        Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
        Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
        dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
        Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)    Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
        verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
        in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
        entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
        nicht zulässig.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000711-C0-015
Anlage-Nr. :                AB10
Seite :                     3/4
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen
       den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
       nicht über die Radkontur hinausragen.

A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
       Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.

A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
       Zubehörkit: 5253
       Anzugsmoment: 160 Nm

BF2)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
       Zubehörkit: 5253
       Anzugsmoment: 180 Nm

K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
       durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
       Radmitte herzustellen.
       Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
       Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
       genannten Bereich abgedeckt sein.

N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
      Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
      I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
Nr. :                       RA-000711-C0-015
Anlage-Nr. :                AB10
Seite :                     4/4
Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


N285) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Sommer-Reifengrößen 285/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
      Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
      I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

N295) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
      nur mit Sommer-Reifengrößen 295/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
      Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
      I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

S07)   Vor Montage der Sonderräder sind die auf den Radanlageflächen an Achse 2 befindlichen
       Halteschrauben zu entfernen.

V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
       und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
       ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
       sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
       Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
       eines entsprechenden Nachweises.

Die Anlage AB10 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ CW3-10521 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH

Geschäftsstelle Essen, 07.02.2022