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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49138 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000711-A0-015
Anlage-Nr. :                41
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Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                CW3-10521
Art des Sonderrades:                         einteiliges Leichtmetallsonderrad
Montageposition:                                       Hinterachse
Radausführung:                                           120 CA
Radgröße:                                              10½Jx21H2
Rad-Einpresstiefe:                                        35 mm
Lochkreisdurchmesser:                                    120 mm
Lochzahl:                                                   5
Mittenlochdurchmesser:                                  67,10 mm
Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
Zentrierring:                                           ohne Ring
geprüfte Radlast:                                        1000 kg
bei Reifenabrollumfang:                                 2406 mm

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller     :   General Motors

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                   Beschreibung der Befestigungsteile     Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                     moment
GMX521, GMX511                    Radmutter, Kegel 60°, Gewinde                      120 Nm
                                  M14x1,5




RA-000711-A0-015-41~GM-5-120-67-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49138 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000711-A0-015
Anlage-Nr. :                41
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Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
GMX511                          e11*KS07/46*0041*..
GMX521                          e11*KS07/46*0040*..
Motorleistungen Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
(kW)                                     Vorderachse          Hinterachse
                                         9.0x21,ET38          10.5x21,ET35
241 bis 318     Chevrolet Camaro         245/35R21            285/30R21          A01) bis A10)E00a)
                (Coupe, Cabrio)                               A94)K02)           V00)

                                          245/35R21            295/30R21         A01) bis A10)E00a)
                                                               A94)K02)          V00)

                                          245/40R21            275/35R21         A01) bis A10)E00a)
                                                               A94)K04)          V00)

                                          245/40R21            285/35R21         A01) bis A10)E00a)
                                                               A94)K02)          V00)

                                          255/35R21            285/30R21         A01) bis A10)E00a)
                                                               A94)K02)          V00)

                                          255/35R21            295/30R21         A01) bis A10)E00a)
                                                               A94)K02)          V00)

                                          255/35R21            305/30R21         A01) bis A10)E00a)
                                                               A94a)K02)         V00)


Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.


RA-000711-A0-015-41~GM-5-120-67-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49138 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000711-A0-015
Anlage-Nr. :                41
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Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

E00a) Die Verwendung des Rades CW3-10521 ist nur an Achse 2 zulässig. Die Kombination
     ist nur mit dem Radtyp CW3-9021 (KBA 49137) an Achse 1 zulässig.
     Zusätzlich zu den hier genannten Auflagen und Hinweisen sind die radspezifischen
     Auflagen und Hinweise in dem separaten Gutachten für den Radtyp CW3-9021 zu
     beachten.

K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.




RA-000711-A0-015-41~GM-5-120-67-ET35.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49138 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-000711-A0-015
Anlage-Nr. :                41
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Auftraggeber :              Borbet GmbH
Teiletyp :                  CW3-10521


K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
     und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
     Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
     Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
     Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
     die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.



Die Anlage Nr. 41 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CW3-10521 des Auftraggebers Borbet GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 25.01.2013




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