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							               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
               Nr. :                        RA-000711-D0-015
               Anlage-Nr. :                 AB6
               Seite :                      1/4
               Auftraggeber :               Borbet GmbH
               Teiletyp :                   CW3-10521


               Technische Daten, Kurzfassung
               Raddaten

               Radtyp:                                                     CW3-10521
               Art des Sonderrades:                                einteiliges Leichtmetall-Rad
               Handelsmarke:                                                 Borbet
               Montageposition:                                          Hinterachse **)
               Radausführung:                                                120 CA
               Radausführungskennz.:                                         120 CA
               Radgröße:                                                   10½Jx21H2
               Rad-Einpresstiefe:                                            35 mm
               Lochkreisdurchmesser:                                        120 mm
               Lochzahl:                                                        5
§22 49138*03




               Mittenlochdurchmesser:                                       67,10 mm
               Zentrierart:                                             Mittenzentrierung
               Zentrierring:                                               ohne Ring
               geprüfte Radlast: *)                                         1000 kg
                Reifenabrollumfang:                                          2406 mm
               *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
               **) Die Verwendung des Rades CW3-10521, 120 CA ist nur an der Hinterachse zulässig. Das hier
               beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp CW3-9021, 120 CA (ABE-Nr. 49137*02) an
               der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für
               den Radtyp CW3-9021, 120 CA (ABE-Nr. 49137*02) zu entnehmen.


               Allgemeine Anforderungen
               Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
               Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
               ersetzt werden.

               Verwendungsbereich
               Fahrzeughersteller oder Marke:   GENERAL MOTORS

               Radbefestigung
               Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                                 Zubehör-Kit Anzugs-
               Kürzel                                                                                         moment
               BF1       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5                                            120 Nm
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
               Nr. :                        RA-000711-D0-015
               Anlage-Nr. :                 AB6
               Seite :                      2/4
               Auftraggeber :               Borbet GmbH
               Teiletyp :                   CW3-10521


               Typ(en):                    ABE / EG-Genehmigung(en):
               GMX511                      e11*KS07/46*0041*..
               GMX521                      e11*KS07/46*0040*..
               Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen                         Auflagen und Hinweise
               (kW)                                Vorderachse        Hinterachse
                                                   9Jx21H2, ET38      10½Jx21H2, ET35
               241 bis 318   Chevrolet Camaro      245/35R21          285/30R21                                 A01) bis A10)
                             (Coupe, Cabrio)                          A94) K02)                                 BF1) V00)
                                                   245/35R21          295/30R21                                 A01) bis A10)
                                                                      A94) K02)                                 BF1) V00)
                                                   245/40R21          275/35R21                                 A01) bis A10)
                                                                      A94) K04)                                 BF1) V00)
                                                   245/40R21          285/35R21                                 A01) bis A10)
                                                                      A94) K02)                                 BF1) V00)
                                                   255/35R21          285/30R21                                 A01) bis A10)
                                                                      A94) K02)                                 BF1) V00)
                                                   255/35R21          295/30R21                                 A01) bis A10)
                                                                      A94) K02)                                 BF1) V00)
§22 49138*03




                                                   255/35R21          305/30R21                                 A01) bis A10)
                                                                      A94a) K02)                                BF1) V00)
               Die Verwendung des Rades CW3-10521, 120 CA ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte 'Hinterachse' genannten
               Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp CW3-9021, 120 CA (ABE-Nr. 49137*02) an der Vorderachse zulässig (siehe
               separate Genehmigung). Als Reifenkombination sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig.


               Auflagen und Hinweise

               A01)     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                        Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
                        oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
                        entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

               A02)     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                        Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
                        durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn
                        die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere
                        enthält.

               A03)     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
                        Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0
                        befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es
                        die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

               A04)     Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren
                        Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der
                        Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
                        Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

               A05)     Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
                        Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die
                        Radkontur hinausragen.
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
               Nr. :                        RA-000711-D0-015
               Anlage-Nr. :                 AB6
               Seite :                      3/4
               Auftraggeber :               Borbet GmbH
               Teiletyp :                   CW3-10521


               A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile
                      zu verwenden.

               A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                      vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

               A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                      erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
                      des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
                      Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.

               A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn,
                      dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.

               A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
                      Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder
                      der Felgenschulter eingeschränkt sein.

               A94)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf
§22 49138*03




                      den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

               A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den
                     Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

               BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
                      Achse: 1+2
                      Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5
                      Anzugsmoment: 120 Nm

               K02)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                      Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte
                      herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                      Bereich abgedeckt sein.

               K04)   Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                      Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
                      herzustellen.
                      Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
                      Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                      Bereich abgedeckt sein.

               M00)   Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße
                      nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit
                      des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen
                      Reifenherstellers nachzuweisen.

               V00)   Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und
                      Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich
                      durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine
                      serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen
                      vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
               Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 3 zur ABE-Nr. 49138 nach §22 StVZO
               Nr. :                        RA-000711-D0-015
               Anlage-Nr. :                 AB6
               Seite :                      4/4
               Auftraggeber :               Borbet GmbH
               Teiletyp :                   CW3-10521



               Die Anlage AB6 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
               CW3-10521 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH

               Geschäftsstelle Essen, 06.03.2020
§22 49138*03
						
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