Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49138 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000711-A0-015 Anlage-Nr. : 42 Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-10521 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CW3-10521 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Montageposition: Hinterachse Radausführung: 120 B Radgröße: 10½Jx21H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 120 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1000 kg bei Reifenabrollumfang: 2406 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Bayerische Motorenwerke AG., 80809 München Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment X3 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 140 Nm M14x1,25, Schaftlänge 35 mm Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X3 e1*2007/46*0512*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9.0x21,ET40 10.5x21,ET35 100 bis 190 BMW X3 245/35R21 285/30R21 A01) bis A10)E00a) (kleinste Serienradgröße K02)K80) V00) 17Zoll) 255/30R21 295/25R21 A01) bis A10)E00a) K02)K80) V00) RA-000711-A0-015-42~BM-5-120-72_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49138 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000711-A0-015 Anlage-Nr. : 42 Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-10521 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X3 e1*2007/46*0512*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9.0x21,ET40 10.5x21,ET35 225 bis 230 BMW X3 245/35R21 285/30R21 A01) bis A10)E00a) (kleinste Serienradgröße K02)K80) V00) 18Zoll) 255/30R21 295/25R21 A01) bis A10)E00a) K02)K80) V00) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. RA-000711-A0-015-42~BM-5-120-72_5-ET35.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49138 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000711-A0-015 Anlage-Nr. : 42 Seite : 3/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CW3-10521 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. E00a) Die Verwendung des Rades CW3-10521 ist nur an Achse 2 zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp CW3-9021 (KBA 49137) an Achse 1 zulässig. Zusätzlich zu den hier genannten Auflagen und Hinweisen sind die radspezifischen Auflagen und Hinweise in dem separaten Gutachten für den Radtyp CW3-9021 zu beachten. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K80) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die hinter der Kunststoffverbreiterung befindliche Blech- Radhauskante ist im Bereich von Tür- Oberkante bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen, - die Kunststoffverbreiterung ist in diesem Bereich entsprechend der umgelegten Radhauskante zu kürzen, - der Filzinnenkotflügel ist in diesem Bereich hinter die umgelegte Blech- Radhauskante zu klemmen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 42 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CW3-10521 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 25.01.2013 RA-000711-A0-015-42~BM-5-120-72_5-ET35.docx