Mo b i l i t ä t Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. RZ-065709-A0-021 über den Verwendungsbereich von Sonderrädern an Fahrzeugen des Herstellers MERCEDES Hersteller: Borbet Vertriebs GmbH Tratmoos 5 85467 Niederneuching Hinweise für den Fahrzeughalter Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Technische Angaben zu den Sonderrädern Hersteller: Borbet Vertriebs GmbH Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Lochkreisdurchmesser [mm]: 130 Lochzahl: 6 Mittenlochdurchmesser [mm]: 84,10 Zentrierart: Mittenzentrierung Radfestigkeit Radlastprüfung: TÜV Nord, RP-004880-A0-015 geprüfte Radlast [kg]: 1320 bei Reifenabrollumfang [mm]: 2300 Kennzeichnungen Rad / Zentrierring Hersteller/Herstellerzeichen: BORBET Radtyp: CW3-7517 Ausführung: Lk 130 C6 Radgröße: 7½Jx17H2 Einpreßtiefe [mm]: ET 52 Zentrierring Kennzeichnung ohne Ring ab Herstelldatum (Monat/Jahr): 06/2016 Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-065709-A0-021 Anlage-Nr. : Seite : 2/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-7517 Durchgeführte Prüfungen Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen des im Verwendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zu- grundelegung des VdTÜV Merkblatts 751 Anhang I, in der Fassung 08.2008 und 4.6.8 der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern vom 25.11.1998. Fahrwerksfestigkeit Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpresstiefe der Sonder- räder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%. Ergebnis der Prüfungen Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und Auflagen und Hinweise zu entnehmen. Die Prüfergebnisse und somit auch die Auflagen und Hinweise berücksichtigen die in der E.T.R.T.O. genannten Reifengrößtmaße „Maximum in Service“. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 906 AC 30, 906 AC 35, 906 KA Radschraube, Kegel 60°, Gewinde - 180 Nm 30, 906 KA 35, 906BB30, M14x1,5, Schaftlänge 33 mm 906BB35, KL3A4, KL3A5 906 AC 35/4x4, 906BB35/4x4, Radschraube, Kegel 60°, Gewinde - 200 Nm KL3A4 M14x1,5, Schaftlänge 33 mm Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-065709-A0-021 Anlage-Nr. : Seite : 3/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-7517 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 906 AC 30 e1*2001/116*0353*.. 906 AC 35 e1*2001/116*0354*.. 906BB30 e1*2007/46*0279*.. 906BB35 e1*2007/46*0301*.. 906 KA 30 L765 906 KA 35 L766 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 65 bis 140 Mercedes Sprinter 225/65R17 A02) bis A10) (Bei Typen 906 AC 35 bis A01)K03)T106) E89) Nachtragstand 20 und 906BB35 bis Nachtragstand 235/60R17 15) A01)K01)T106) 235/60R17C A01)K01) 245/60R17 A01)A94)K01)K04)T108) 255/55R17 A01)A94)K01)K02)T108) 255/55R17C A01)A94)K01)K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 906 AC 35/4x4 e1*2001/116*0424*.. 906BB35/4x4 e1*2007/46*0305*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 80 bis 140 Mercedes Sprinter 4x4 235/60R17C A02) bis A10) A01)A94)G01)K01)K04)N245) E89) 235/60R17C M+S A01)A94)G01)K01)K04) 245/70R17 A01)A94)GDW)K01)K04) 255/65R17 A01)A94)GDW)K01)K02) 265/65R17 A01)A94)GDW)K01)K02) Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-065709-A0-021 Anlage-Nr. : Seite : 4/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-7517 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 906 AC 35 e1*2001/116*0354*.. 906BB35 e1*2007/46*0301*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 84 bis 140 Mercedes Sprinter 235/60R17 A02) bis A10) (Heckantrieb. Bei Typen A94)T106) E89)EF0) 906 AC 35 ab Nachtragstand 21 und bei 235/60R17C 906BB35 ab Nachtragstand A94) 16. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit 235/65R17 Zwillingsbereifung an Achse A94)T108) 2) 245/55R17 A01)A94)G01)T106) 245/60R17 A94)T108) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): KL3A4 e1*2007/46*1760*.. KL3A5 e1*2007/46*1762*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 84 bis 130 Mercedes Sprinter 235/60R17C A02) bis A10) (Frontantrieb, gechlossener A01)K01)K04) E89) Kasten) Auflagen und Hinweise A01) Entfällt für dieses Gutachten. A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-065709-A0-021 Anlage-Nr. : Seite : 5/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-7517 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E89) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster). EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-065709-A0-021 Anlage-Nr. : Seite : 6/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-7517 GDW) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 245/75R16 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T108) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2000 kg bei LI 108 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1000 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. Sonstiges Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO Nr. : RZ-065709-A0-021 Anlage-Nr. : Seite : 7/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-7517 Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in der heute gültigen Fassung entsprechen. Der Auftraggeber/Hersteller (Inhaber des Teilegutachtens) hat den Nachweis (Zertifikat- Registrier-Nr. 49 02 0021 101) erbracht, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält. Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 7 sowie den Anhang und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen. TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität Schönscheidtstrasse 28, 45307 Essen Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025: D-PL-11109-01-00 Benannt als Technischer Dienst vom Kraftfahrt Bundesamt: KBA – P 00004-96 Geschäftsstelle Essen, 19.07.2018 Dipl.-Ing. Leibold