Mo b i l i t ä t
Teilegutachten
nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. RZ-065709-A0-021
über den Verwendungsbereich von Sonderrädern
an Fahrzeugen des Herstellers
MERCEDES
Hersteller: Borbet Vertriebs GmbH
Tratmoos 5
85467 Niederneuching
Hinweise für den Fahrzeughalter
Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem
Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung
vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches
Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen;
dies entfällt nach Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Technische Angaben zu den Sonderrädern
Hersteller: Borbet Vertriebs GmbH
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Lochkreisdurchmesser [mm]: 130
Lochzahl: 6
Mittenlochdurchmesser [mm]: 84,10
Zentrierart: Mittenzentrierung
Radfestigkeit
Radlastprüfung: TÜV Nord, RP-004880-A0-015
geprüfte Radlast [kg]: 1320
bei Reifenabrollumfang [mm]: 2300
Kennzeichnungen Rad / Zentrierring
Hersteller/Herstellerzeichen: BORBET
Radtyp: CW3-7517
Ausführung: Lk 130 C6
Radgröße: 7½Jx17H2
Einpreßtiefe [mm]: ET 52
Zentrierring Kennzeichnung ohne Ring
ab Herstelldatum (Monat/Jahr): 06/2016
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO
Nr. : RZ-065709-A0-021
Anlage-Nr. :
Seite : 2/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-7517
Durchgeführte Prüfungen
Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen
des im Verwendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zu-
grundelegung des VdTÜV Merkblatts 751 Anhang I, in der Fassung 08.2008 und 4.6.8 der
Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern vom 25.11.1998.
Fahrwerksfestigkeit
Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpresstiefe der Sonder-
räder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%.
Ergebnis der Prüfungen
Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die
einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und
Auflagen und Hinweise zu entnehmen. Die Prüfergebnisse und somit auch die Auflagen und
Hinweise berücksichtigen die in der E.T.R.T.O. genannten Reifengrößtmaße „Maximum in
Service“.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
906 AC 30, 906 AC 35, 906 KA Radschraube, Kegel 60°, Gewinde - 180 Nm
30, 906 KA 35, 906BB30, M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
906BB35, KL3A4, KL3A5
906 AC 35/4x4, 906BB35/4x4, Radschraube, Kegel 60°, Gewinde - 200 Nm
KL3A4 M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO
Nr. : RZ-065709-A0-021
Anlage-Nr. :
Seite : 3/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-7517
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 30 e1*2001/116*0353*..
906 AC 35 e1*2001/116*0354*..
906BB30 e1*2007/46*0279*..
906BB35 e1*2007/46*0301*..
906 KA 30 L765
906 KA 35 L766
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
65 bis 140 Mercedes Sprinter 225/65R17 A02) bis A10)
(Bei Typen 906 AC 35 bis A01)K03)T106) E89)
Nachtragstand 20 und
906BB35 bis Nachtragstand 235/60R17
15) A01)K01)T106)
235/60R17C
A01)K01)
245/60R17
A01)A94)K01)K04)T108)
255/55R17
A01)A94)K01)K02)T108)
255/55R17C
A01)A94)K01)K02)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35/4x4 e1*2001/116*0424*..
906BB35/4x4 e1*2007/46*0305*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
80 bis 140 Mercedes Sprinter 4x4 235/60R17C A02) bis A10)
A01)A94)G01)K01)K04)N245) E89)
235/60R17C M+S
A01)A94)G01)K01)K04)
245/70R17
A01)A94)GDW)K01)K04)
255/65R17
A01)A94)GDW)K01)K02)
265/65R17
A01)A94)GDW)K01)K02)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO
Nr. : RZ-065709-A0-021
Anlage-Nr. :
Seite : 4/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-7517
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
906 AC 35 e1*2001/116*0354*..
906BB35 e1*2007/46*0301*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 140 Mercedes Sprinter 235/60R17 A02) bis A10)
(Heckantrieb. Bei Typen A94)T106) E89)EF0)
906 AC 35 ab
Nachtragstand 21 und bei 235/60R17C
906BB35 ab Nachtragstand A94)
16. Ausgenommen sind
Fahrzeuge mit 235/65R17
Zwillingsbereifung an Achse
A94)T108)
2)
245/55R17
A01)A94)G01)T106)
245/60R17
A94)T108)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
KL3A4 e1*2007/46*1760*..
KL3A5 e1*2007/46*1762*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 130 Mercedes Sprinter 235/60R17C A02) bis A10)
(Frontantrieb, gechlossener A01)K01)K04) E89)
Kasten)
Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO
Nr. : RZ-065709-A0-021
Anlage-Nr. :
Seite : 5/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-7517
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je
nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des
Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
E89) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche
Fenster).
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO
Nr. : RZ-065709-A0-021
Anlage-Nr. :
Seite : 6/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-7517
GDW) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 245/75R16 ausgerüstet
oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
T106) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1900 kg bei LI 106 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 950 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T108) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 2000 kg bei LI 108 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 1000 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Sonstiges
Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 STVZO
Nr. : RZ-065709-A0-021
Anlage-Nr. :
Seite : 7/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-7517
Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in
diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in
der heute gültigen Fassung entsprechen.
Der Auftraggeber/Hersteller (Inhaber des Teilegutachtens) hat den Nachweis (Zertifikat-
Registrier-Nr. 49 02 0021 101) erbracht, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage
XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält.
Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 – 7 sowie den Anhang und darf nur im vollen Wortlaut
vervielfältigt und weitergegeben werden.
Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder
wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des
Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen.
TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Schönscheidtstrasse 28, 45307 Essen
Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025: D-PL-11109-01-00
Benannt als Technischer Dienst
vom Kraftfahrt Bundesamt: KBA – P 00004-96
Geschäftsstelle Essen, 19.07.2018
Dipl.-Ing. Leibold