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							Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-066445-A0-021
Anlage-Nr. :               1
Seite :                    1/3
Auftraggeber :             Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                 CW3-7518


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten

Radtyp:                                                            CW3-7518
Art des Sonderrades:                                     einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:
Montageposition:                                          Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                                     Lk 139,7 T
Radausführungskennz.:                                              Lk 139,7 T
Radgröße:                                                          7½Jx18H2
Rad-Einpresstiefe:                                                   55 mm
Lochkreisdurchmesser:                                              139,7 mm
Lochzahl:                                                               6
Mittenlochdurchmesser:                                             93,05 mm
Zentrierart:                                                   Mittenzentrierung
Zentrierring:                                                      ohne Ring
geprüfte Radlast: *)                                                1200 kg
 Reifenabrollumfang:                                      2450 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:        FORD

Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile                                      Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                              moment
BF1       1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5                                                 140 Nm

Typ(en):                         ABE / EG-Genehmigung(en):
2AB                              e11*2007/46*0154*..
2AB                              e5*2007/46*0080*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                        Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
92 bis 157      Ford Ranger               255/60R18                                A02) bis A10)
                (bis Modelljahr 2023,                                              A94) BF1) E70) E71) E77)
                Allrad, außer             255/65R18
                Ausführung "Raptor")      G01)
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-066445-A0-021
Anlage-Nr. :               1
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Auftraggeber :             Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                 CW3-7518


Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
2AB                             e5*2007/46*0080*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen                Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
125 bis 177     Ford Ranger              255/60R18                         A02) bis A10)
                (ab Modelljahr 2023,                                       A94) BF1) E70) E71) E77)
                Allrad, außer            255/65R18                         EF0)
                Ausführung "Raptor")     GM0)


Auflagen und Hinweise

A01)   Diese Auflage entfällt für dieses Gutachten.

A02)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
       Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
       Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
       StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO
       veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
       verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
       in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
       entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
       nicht zulässig.

A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
       weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
       Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
       Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
       Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
       Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
       über die Radkontur hinausragen.

A06)   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
       Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
       angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.

A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
       vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
       als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
       Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
       Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
       werden.

A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
       denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
       wird.
Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO
Nr. :                      RZ-066445-A0-021
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Auftraggeber :             Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                 CW3-7518


A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
       Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
       und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

A94)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
       auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
       Fahrzeugherstellers).

BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
       Achse: 1+2
       Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
       Anzugsmoment: 140 Nm

E70)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Pick Up (serienmäßiger offener Kasten).

E70)   Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Pick Up (serienmäßiger offener Kasten).

E71)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

E71)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

E77)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführung "Raptor".

EF0)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
       Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren
       (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) zugelassen sind deren
       Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren
       Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
       Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
       liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
       nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

GM0) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 255/65R18,
     255/70R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
     (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
     des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

Die Anlage 1 mit den Seiten 1-3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ CW3-7518 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH

Geschäftsstelle Essen, 22.11.2023