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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 48488
Nr. :                      RA-000645-D0-021
Anlage-Nr. :               26b
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Auftraggeber :             Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                 CW3-8519


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                CW3-8519
Art des Rades:                                 einteiliges Leichtmetall-Rad
Montageposition:                                Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                            110 J
Radgröße:                                              8½Jx19H2
Rad-Einpresstiefe:                                       35 mm
Lochkreisdurchmesser:                                   110 mm
Lochzahl:                                                   5
Mittenlochdurchmesser:                                 65,10 mm
Zentrierart:                                        Mittenzentrierung
Zentrierring:                                          ohne Ring
geprüfte Radlast:                                        960 kg
bei Reifenabrollumfang:                                 2330 mm


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.


Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Opel bzw. Vauxhall

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                  Beschreibung der Befestigungsteile      Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                     moment
A-H, A-H/C, A-H/MONOCAB, A- Radschraube, Kegel 60°, Gewinde                 5248     110 Nm
H/Monocab/V, A-H/Monocab-   M12x1,5, Schaftlänge 30 mm
CNG, A-H/NB, A-H/SW, A-
H/Van, GMIG, S-D Monocab B,
S-D Monocab B/V,
VECTRA/CAR, VECTRA/LIM,
VECTRA/SW, Z02/Z18XE, Z-C,
Z-C/S, Z-C/SW




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 48488
Nr. :                      RA-000645-D0-021
Anlage-Nr. :               26b
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Auftraggeber :             Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                 CW3-8519


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
VECTRA/CAR                     e1*2001/116*0214*..
VECTRA/SW                      e1*2001/116*0238*..
Z-C                            e1*2001/116*0290*..
Z-C/S                          e1*2001/116*0291*..
Z-C/SW                         e1*2001/116*0292*..
VECTRA/LIM                     e1*98/14*0187*..
Z02/Z18XE                      e11*2001/116*0214*..
Z02/Z18XE                      e11*2001/116*0235*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 206    Opel Vectra C, Vectra C    235/35R19                           A02) bis A10)
              Station Wagon, Signum      A01) GAR)K01) K44) K64) L22)



Typ(en):                          ABE / EG-Genehmigung(en):
A-H                               e1*2001/116*0261*..
A-H/SW                            e1*2001/116*0293*..
A-H/NB                            e1*2001/116*0454*..
A-H/NB                            e1*2007/46*0340*..
A-H/SW                            e1*2007/46*0341*..
A-H                               e1*2007/46*0344*..
A-H/Van                           e1*2007/46*0576*..
A-H                               e11*2001/116*0246*..
A-H                               e11*2001/116*0247*..
A-H/C                             e4*2001/116*0094*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                       vorne und hinten, ggf. Auflagen
55 bis 147      Opel Astra                 215/35R19                         A02) bis A10)
                (Limousine 3- u. 5-türig,  A01) K04)K28) T85)
                Kombi, Cabrio; 5-Loch)
                                           225/35R19
                                           A01) G2P)K03) K04) K70)

                                           235/30R19
                                           A01) K01)K04) K70) T86)



Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
A-H/C                          e4*2001/116*0094*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
177             Opel Astra OPC          225/35R19                            A02) bis A10)
                                        A01) K03)K04) K70)

                                           235/30R19
                                           A01) K01)K04) K70)




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 48488
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Auftraggeber :             Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp :                 CW3-8519


Typ(en):                     ABE / EG-Genehmigung(en):
A-H/MONOCAB                  e1*2001/116*0325*..
A-H/Monocab-CNG              e1*2001/116*0378*..
A-H/MONOCAB                  e1*2007/46*0497*..
A-H/Monocab/V                e1*2007/46*0595*..
GMIG                         e50*2001/116*0003*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                  vorne und hinten, ggf. Auflagen
69 bis 147    Opel Zafira             225/35R19                          A02) bis A10)
              (ohne OPC)              T88)



Typ(en):                      ABE / EG-Genehmigung(en):
A-H/MONOCAB                   e1*2001/116*0325*..
A-H/MONOCAB                   e1*2007/46*0497*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                   vorne und hinten, ggf. Auflagen
177           Opel Zafira OPC          225/35R19                         A02) bis A10)
                                       T88)



Typ(en):                     ABE / EG-Genehmigung(en):
S-D Monocab B                e4*2007/46*0165*..
S-D Monocab B/V              e4*2007/46*0271*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                  vorne und hinten, ggf. Auflagen
55 bis 103    Opel Meriva             215/35R19                          A02) bis A10)
                                      T85)

                                         225/35R19
                                         A01) G3F)K79) T88)



Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 03 zur ABE-Nr. 48488
Nr. :                      RA-000645-D0-021
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A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
     des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
     StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
     Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
     werden.

G2P) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15,
     225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
     Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
     in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
     G01) zu beachten.




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G3F) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/60R16C,
     195/65R15, 225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
     Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
     in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
     G01) zu beachten.

GAR) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/50R17,
     215/55R16, 225/45R18, 235/35R19 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen
     in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
     Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen
     A01) und G01) zu beachten.

K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
     Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.

K44) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 1 sind folgende
     Maßnahmen erforderlich:
     - die Radhausausschnittkante ist im Bereich von ca. 100 mm vor und hinter der
        Radmitte umzulegen,
     - der Kunststoffinnenkotflügel ist im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkante
        auszuschneiden.

K64) An Achse 2 ist die im Bereich der Stoßfängeroberkante befindliche Ausbuchtung des
     Kunststoffinnenkotflügels auszuschneiden und die dahinterliegende Befestigungslasche
     des Stoßfängers zu kürzen.




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K70) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende
     Maßnahmen erforderlich:
     - die Radhauskante und das Radhaus sind im Bereich von ca. 350 mm vor und 100 mm
        hinter der Radmitte aufzuweiten,
     - der im Radhaus befindliche Kunststoffspritzschutz ist im Bereich von der
        Stoßfängeroberkante bis zu seiner Vorderkante auf einer Höhe von ca. 50 mm
        (gemessen ab der Radhauskante) auszuschneiden.

K79) An Achse 2 ist im Bereich der Stoßfängeroberkante die Ausbuchtung vom
     Kunststoffspritzschutz auszuschneiden und die dahinter liegende Blechlasche um 5 mm
     zu kürzen.

L22) Bei Fz.-Ausführungen, bei denen nicht bereits die Serienbereifungsgröße 235/35R19 bzw.
     225/45R18 eingetragen ist, muss die ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 (nach
     innen) durch Kreisfahrt nachgeprüft werden.
     Entfällt bei Signum und Vectra Station Wagon sowie bei Vectra/Lim ab der Fahrzeug-
     Ident-Nr. ....38040656 bzw. ....31032141 (serienmäßig geringerer Lenkeinschlagwinkel).
     Bei den übrigen Fahrzeugen ist bei nicht ausreichender Reifenfreigängigkeit die
     Ausrüstung mit Achsschenkeln mit OPEL Katalog Nr. 5308021 (links) und 5308020
     (rechts) in Verbindung mit Spurstangen mit OPEL Katalog Satz-Nr. 1603244 erforderlich.
     (s. OPEL Serviceinformationen)

T85) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1030 kg bei LI 85 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 515 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1120 kg bei LI 88 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

Die Anlage Nr. 26b mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CW3-8519 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 12.07.2017




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