Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48488 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000645-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 1/5 M o b ilit ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-8519 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CW3-8519 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Radausführung: 112 D Radgröße: 8½Jx19H2 Rad-Einpresstiefe: 55 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 66,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 960 kg bei Reifenabrollumfang: 2330 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : DaimlerChrysler (D) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 164, 164G, 166, 204, 204K, 251 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 150 Nm M14x1,5, Schaftlänge 33mm Typ: 251 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0341*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 140 bis 285 R-Klasse 255/50R19 A02) bis A10) A01)K04) 275/45R19 A01)K03)K04) e1*2001/116*0341*14 1400/1700/1800 5/112/66,5 RA-000645-A0-021-25~DB-5-112-66-ET55.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48488 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000645-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 2/5 M o b ilit ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-8519 Typ: 164 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0315*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 140 bis 285 ML-Klasse 255/50R19 A01) bis A10)B51) K03)K04) 275/45R19 e1*2001/116*0315*17E 1470/1600 5/112/66,5 Typ: 164G ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0340*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 285 GL-Klasse 265/55R19 M+S A02) bis A10)E26) 265/55R19 E75) 275/50R19 275/55R19 e1*2001/116*0340*13 1550/1800/2000 5/112/66,5 Typ: 204 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0431*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 225 C-Klasse, Limousine 225/35R19 A02) bis A10) T88) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise Vorderachse Hinterachse 225/35R19 255/30R19 A02) bis A10) T88) V00) e1*2001/116*0431*20 1135/1165(1265) 5/112/66,5 Typ: 204 ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0431*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 225 C-Klasse Coupe 225/35R19 A02) bis A10) (ab Genehmigungs Nr. T88) e1*2001/116*0431*19) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise Vorderachse Hinterachse 225/35R19 255/30R19 A02) bis A10) T88) V00) e1*2001/116*0431*20 1075/1100(1185) 5/112/66,5 RA-000645-A0-021-25~DB-5-112-66-ET55.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48488 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000645-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 3/5 M o b ilit ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-8519 Typ: 204K ABE / EG-Genehmigung: e1*2001/116*0457*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 88 bis 200 C-Klasse, Kombi 225/35R19 255/30R19 A02) bis A10) T88) V00) e1*2001/116*0457*11 1160/1230 (1320) 5/112/66,5 Typ: 166 ABE / EG-Genehmigung: e1*2007/46*0598*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 150 bis 190 M-Klasse 255/50R19 A02) bis A10)E17a) A94) 265/50R19 A01)K03) 275/45R19 e1*2007/46*0598*00 5/112/66,5 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. RA-000645-A0-021-25~DB-5-112-66-ET55.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48488 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000645-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 4/5 M o b ilit ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-8519 A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B51) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen (z.B. ML63 AMG) mit folgender Bremsanlage : - Vorderachse: Bremssattel mit bel. Bremsscheibe Ø390x36 mm - Hinterachse : Bremssattel mit bel. Bremsscheibe Ø365x26 mm E17a)Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 20-Zoll-Bereifung und größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E26) Aufgrund der geprüften Radlast ist bei Fahrzeugausführungen mit erhöhter Hinterachslast bei Anhängerbetrieb diese auf max. 1876 kg zu reduzieren (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1 – 8.3 in den Fahrzeugpapieren). Ist die Reduzierung erforderlich, so ist dies auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung einzutragen . Auflage A01 ist zusätzlich anzuwenden. E70) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig nur mit Reifengröße ab Nennbreite 255/.. ausgerüstet sind oder nur solche in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. RA-000645-A0-021-25~DB-5-112-66-ET55.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48488 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000645-A0-021 Anlage-Nr. : 25 Seite : 5/5 M o b ilit ä t Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH Teiletyp : CW3-8519 K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. E70) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig nur mit Reifengröße ab Nennbreite 255/.. ausgerüstet sind oder nur solche in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E75) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig nur mit (Sommer-) Reifengröße ab Nennbreite 275/.. ausgerüstet sind oder nur solche in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1120 kg bei LI 88 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten . Die Anlage Nr. 25 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CW3-8519 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH. Geschäftsstelle Essen, 01.12.2011 RA-000645-A0-021-25~DB-5-112-66-ET55.docx