Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48487 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000646-H0-021
Anlage-Nr. : 6f
Seite : 1/5
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-9020
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CW3-9020
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Borbet Vertriebs GmbH
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: 114,3 MM
Radausführungskennz.: 114,3 MM
Radgröße: 9Jx20H2
Rad-Einpresstiefe: 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm
Lochzahl: 5
§22 48487*07
Mittenlochdurchmesser: 67,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 1100 kg
Reifenabrollumfang: 2330 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: MITSUBISHI
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 110 Nm
BF2 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 135 Nm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48487 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000646-H0-021
Anlage-Nr. : 6f
Seite : 2/5
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-9020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
GA0 e1*2007/46*0368*..
GA0N e50*2007/46*0059*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 110 Mitsubishi ASX 235/40R20 A01) bis A10)
(ab Facelift 2016, mit K03) BF1) E51a)
Serienverbreiterungen)
245/35R20
G01) K03)
245/40R20
K03)
255/35R20
K01) K04)
§22 48487*07
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
GA0 e1*2007/46*0368*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 110 Mitsubishi ASX 235/40R20 A01) bis A10)
(ab Facelift 2016, BF1) E51a) K01) K02)
ohne 245/35R20
Serienverbreiterungen) G01)
245/40R20
255/35R20
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
CW0 e1*2001/116*0406*..
CWB e1*2001/116*0482*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
89 bis 130 Mitsubishi Outlander 245/40R20 A01) bis A10)
(2. Generation) A11) BF1) E50) ER1) K01) K04)
255/35R20
255/40R20
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48487 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000646-H0-021
Anlage-Nr. : 6f
Seite : 3/5
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-9020
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
CW0 e1*2001/116*0406*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
89 bis 110 Mitsubishi Outlander 235/40R20 A01) bis A10)
(3. Generation) A93a) ER1) K04) A11) BF2) E50a) K01)
245/40R20
ER1) K04)
255/35R20
ER1) K02)
255/40R20
ER1) K02)
265/35R20
K02)
§22 48487*07
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn
die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere
enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden
Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0
befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es
die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren
Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der
Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die
Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile
zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48487 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000646-H0-021
Anlage-Nr. : 6f
Seite : 4/5
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-9020
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn,
dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder
der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A11) Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid, Mild-Hybrid, Plug-in-Hybrid-, dass sind
Fahrzeuge (FZ), die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....",
eingetragen haben.
A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den
Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).
§22 48487*07
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
Anzugsmoment: 110 Nm
BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
Anzugsmoment: 135 Nm
E50) Bei Fahrzeugausführungen des Typs CW0 nur zulässig bis EG-Genehmigungs-Nr.
e1*2001/116*0406*22
E50a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0406*23
E51a) Nur zulässig bei Typ GA0 an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0368*10
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1300 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48487 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000646-H0-021
Anlage-Nr. : 6f
Seite : 5/5
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : CW3-9020
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
§22 48487*07
Die Anlage 6f mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ
CW3-9020 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH
Geschäftsstelle Essen, 12.03.2024